Dis kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 35
Besteuerung des Kapitalvermögens aus der Gemeindebesteueruug
kauin Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Bei den Kammern werde
man — so ist der Sinn dieser Ausführnngen — mit einem solchen
Vorschlage wenig Glück haben. Mir scheint, man hätte es doch
darauf ankommen lassen sollen. Eine kräftige Regierung, die gute und
sachliche Gründe hat, hat es wahrhaftig nicht nötig, schon vor dem
Kampfe vor derKammermehrheit zu kapitulieren. Und welches Interesse
sollen eigentlich die ländlichen Abgeordneten, die ja die Mehrheit bilden,
daran haben, daß eine Steuer beibehalten wird, die für ihre Heimats
bezirke gar keine Bedeutung hat, die größeren Städte aber in Ver
legenheit bringt? Am Ende lassen auch die ländlichen Abgeordneten
mit sich reden. Man niuß ihnen nur die Konsequenzen ordentlich
klar machen und sie belehren, daß die Kapitalrentner nicht nur reiche
Leute und Couponsabschneider sind, sondern zu ihnen auch zahlreiche,
dem Mittelstand angehörende Elemente zählen, die trotz eines ge
wissen Kapitalbesitzes mit ihren Groschen doch rechnen müssen und
nicht im Überflüsse schwimmen.
Gegen den Vorwurf, den Zuzug von Kapitalrentnern in das
Land zu hindern, haben sich die Verfasser des Gesetzentwurfs durch
'eine eigentümliche Bestimmung bei der Kapitalsteuer zu schützen gesucht.
Es heißt nämlich in dem Kapitel über Steuerbefreiungen: „Von der
Steuer vom Kapitalvermögen sind befreit Personen, die dem hessischen
Staatsverbande nicht angehören, und die im Großherzogtum
eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung weder ausüben noch
ausgeübt haben." Bei dieser Gelegenheit möchte ich ein Ver
sehen wieder gut machen, was mir bei der Niederschrift meiner bereits
zitierten Broschüre „Neue Steuerreformen in Staat und Gemeinde"
unterlaufen ist. Ich habe nämlich übersehen, daß dieses eigenartige
Privileg für fremde Rentner nicht neu ist, sondern bereits in dem
Kapitalrentensteuergesetz von 1884 enthalten war. Das ändert aber
nichts daran, daß ich diese Bestimmung für höchst wunderlich halte.
In dieser Ausdehnung dürfte die steuerliche Bevorzugung zugezogener,
nicht hessischer, Rentner kaum in einem andern deutschen Steuergesetze
vorkommen. Eine andere, weniger bedenkliche, Bestimmung, die den
Gemeinden das Recht gibt, die gleichen Personen, die dauernd von
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