Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Dis kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 35 
Besteuerung des Kapitalvermögens aus der Gemeindebesteueruug 
kauin Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Bei den Kammern werde 
man — so ist der Sinn dieser Ausführnngen — mit einem solchen 
Vorschlage wenig Glück haben. Mir scheint, man hätte es doch 
darauf ankommen lassen sollen. Eine kräftige Regierung, die gute und 
sachliche Gründe hat, hat es wahrhaftig nicht nötig, schon vor dem 
Kampfe vor derKammermehrheit zu kapitulieren. Und welches Interesse 
sollen eigentlich die ländlichen Abgeordneten, die ja die Mehrheit bilden, 
daran haben, daß eine Steuer beibehalten wird, die für ihre Heimats 
bezirke gar keine Bedeutung hat, die größeren Städte aber in Ver 
legenheit bringt? Am Ende lassen auch die ländlichen Abgeordneten 
mit sich reden. Man niuß ihnen nur die Konsequenzen ordentlich 
klar machen und sie belehren, daß die Kapitalrentner nicht nur reiche 
Leute und Couponsabschneider sind, sondern zu ihnen auch zahlreiche, 
dem Mittelstand angehörende Elemente zählen, die trotz eines ge 
wissen Kapitalbesitzes mit ihren Groschen doch rechnen müssen und 
nicht im Überflüsse schwimmen. 
Gegen den Vorwurf, den Zuzug von Kapitalrentnern in das 
Land zu hindern, haben sich die Verfasser des Gesetzentwurfs durch 
'eine eigentümliche Bestimmung bei der Kapitalsteuer zu schützen gesucht. 
Es heißt nämlich in dem Kapitel über Steuerbefreiungen: „Von der 
Steuer vom Kapitalvermögen sind befreit Personen, die dem hessischen 
Staatsverbande nicht angehören, und die im Großherzogtum 
eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung weder ausüben noch 
ausgeübt haben." Bei dieser Gelegenheit möchte ich ein Ver 
sehen wieder gut machen, was mir bei der Niederschrift meiner bereits 
zitierten Broschüre „Neue Steuerreformen in Staat und Gemeinde" 
unterlaufen ist. Ich habe nämlich übersehen, daß dieses eigenartige 
Privileg für fremde Rentner nicht neu ist, sondern bereits in dem 
Kapitalrentensteuergesetz von 1884 enthalten war. Das ändert aber 
nichts daran, daß ich diese Bestimmung für höchst wunderlich halte. 
In dieser Ausdehnung dürfte die steuerliche Bevorzugung zugezogener, 
nicht hessischer, Rentner kaum in einem andern deutschen Steuergesetze 
vorkommen. Eine andere, weniger bedenkliche, Bestimmung, die den 
Gemeinden das Recht gibt, die gleichen Personen, die dauernd von 
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