Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Dis  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.  35
Besteuerung  des  Kapitalvermögens  aus  der  Gemeindebesteueruug
kauin  Aussicht  auf  Erfolg  gehabt  hätte.  Bei  den  Kammern  werde
man  —  so  ist  der  Sinn  dieser  Ausführnngen  —  mit  einem  solchen
Vorschlage  wenig  Glück  haben.  Mir  scheint,  man  hätte  es  doch
darauf  ankommen  lassen  sollen.  Eine  kräftige  Regierung,  die  gute  und
sachliche  Gründe  hat,  hat  es  wahrhaftig  nicht  nötig,  schon  vor  dem
Kampfe  vor  derKammermehrheit  zu  kapitulieren.  Und  welches  Interesse
sollen  eigentlich  die  ländlichen  Abgeordneten,  die  ja  die  Mehrheit  bilden,
daran  haben,  daß  eine  Steuer  beibehalten  wird,  die  für  ihre  Heimatsbezirke ­
  gar  keine  Bedeutung  hat,  die  größeren  Städte  aber  in  Verlegenheit ­
  bringt?  Am  Ende  lassen  auch  die  ländlichen  Abgeordneten
mit  sich  reden.  Man  niuß  ihnen  nur  die  Konsequenzen  ordentlich
klar  machen  und  sie  belehren,  daß  die  Kapitalrentner  nicht  nur  reiche
Leute  und  Couponsabschneider  sind,  sondern  zu  ihnen  auch  zahlreiche,
dem  Mittelstand  angehörende  Elemente  zählen,  die  trotz  eines  gewissen ­
  Kapitalbesitzes  mit  ihren  Groschen  doch  rechnen  müssen  und
nicht  im  Überflüsse  schwimmen.
Gegen  den  Vorwurf,  den  Zuzug  von  Kapitalrentnern  in  das
Land  zu  hindern,  haben  sich  die  Verfasser  des  Gesetzentwurfs  durch
'eine  eigentümliche  Bestimmung  bei  der  Kapitalsteuer  zu  schützen  gesucht.
Es  heißt  nämlich  in  dem  Kapitel  über  Steuerbefreiungen:  „Von  der
Steuer  vom  Kapitalvermögen  sind  befreit  Personen,  die  dem  hessischen
Staatsverbande  nicht  angehören,  und  die  im  Großherzogtum
eine  mit  Erwerb  verbundene  Beschäftigung  weder  ausüben  noch
ausgeübt  haben."  Bei  dieser  Gelegenheit  möchte  ich  ein  Versehen ­
  wieder  gut  machen,  was  mir  bei  der  Niederschrift  meiner  bereits
zitierten  Broschüre  „Neue  Steuerreformen  in  Staat  und  Gemeinde"
unterlaufen  ist.  Ich  habe  nämlich  übersehen,  daß  dieses  eigenartige
Privileg  für  fremde  Rentner  nicht  neu  ist,  sondern  bereits  in  dem
Kapitalrentensteuergesetz  von  1884  enthalten  war.  Das  ändert  aber
nichts  daran,  daß  ich  diese  Bestimmung  für  höchst  wunderlich  halte.
In  dieser  Ausdehnung  dürfte  die  steuerliche  Bevorzugung  zugezogener,
nicht  hessischer,  Rentner  kaum  in  einem  andern  deutschen  Steuergesetze
vorkommen.  Eine  andere,  weniger  bedenkliche,  Bestimmung,  die  den
Gemeinden  das  Recht  gibt,  die  gleichen  Personen,  die  dauernd  von
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