26
muß hier viel verheerender wirken. In Süddeutschland ging
man. bei der Staffelung zugunsten der kleineren Brauereien
von den früher allgemein bezahlten Höchstsätzen ans geringere
Sähe herab. Trotzdem vermehrter Rückgang der Kleinbrauereien.
Das ist aber auch ganz einfach zu erklären. Die großen
Brauereien wurden bezüglich Steuerzahlung schlechter gestellt.
Sie versuchten dies auszugleichen durch Erhöhung des Umsatzes
um jeden Preis. Und in dem so aufgenommenen Kampf müssen
die Kleinbrauereien stets unterliegen. Hier in Norddeutschland
soll nun aber und muß — wird der Höchstsatz auf 6.25 Mt.
gestellt — die jetzige Steuer schon in der untersten Stufe
fast verdoppelt werden. Das wird und muß hier zu einem
unerwartet raschen Zusammenbruch der kleinen Brauereien
führen. Wir haben deshalb diese Staffelung in Vertretung
der Kleinbrauereien nicht zu unterstützen, wir haben sie zu
bekämpfen. Wer in Fachkreisen nähere Aufklärung hierüber sucht,
lese das ganz vorzügliche Buch von Professor Dr. E. Struve
(Verlag Paul Parey): „Zur Frage der Brausteuerstaffelung".
Die da gemachten Angaben sind so erschöpfend und so beweis
kräftig. daß man erklären muß: Die Frage ist hierdurch er
ledigt.
Die Richtigkeit unserer obigen Angaben hat auch die Ver
einigung der Kleinbrauer Norddeutschlands vollständig erkannt.
Sie schlug deshalb bei der Staffelung eine Ermäßigung der
Steuer für die Kleinbrauereien vor, sie verlangte Staffelung
von 1,25 Mk. bis 3 Mk. für den Zentner Malz. Das könnte
in der Tat den Rückgang wohl verlangsamen, aushalten wird
sie ihn aber auch nicht. Hier find ganz andere Mittel an
zuwenden, die wir noch besprechen wollen. Träte nun aber
diese Staffelung von 1,25 Mk. bis 3 Mk. ein und gliederte sich
dergestalt, daß die kleinen und mittleren Brauereien nicht höher
belastet würden, so würde natürlich auch das erhoffte Mehr-
aus der Steuer in Wegfall kommen. Es wäre dann aber
auch zu erwägen, ob hier nicht noch ganz andere Rücksichten
zu nehmen sind, über die einfach hinwegzugehen nicht ohne
Bedenken sein dürfte.
Fragen wir deshalb weiter:
2. Liegt eine innere Berechtigung zu einem
Steuerschutz durch Staffelung vor? Es ist richtig, daß
es den größeren Brauereien früher als den kleineren Be
trieben gelang, durch verbesserte technische Einrichtungen sich
Vorteil zu verschaffen. Das heißt also, die größeren Braue
reien erzielten früher als die anderen eine höhere Ausbeute,
sie erhielten damit nutzbringenderen Betrieb, sie brauten
billiger. Das hat sich aber längst ausgeglichen. Die technische
Gesamteinrichtung einer Großbrauerei ist natürlich ein ganz
anderes Ding als die bescheidene Anlage eines Kleinbetriebes,