Full text: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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muß hier viel verheerender wirken. In Süddeutschland ging 
man. bei der Staffelung zugunsten der kleineren Brauereien 
von den früher allgemein bezahlten Höchstsätzen ans geringere 
Sähe herab. Trotzdem vermehrter Rückgang der Kleinbrauereien. 
Das ist aber auch ganz einfach zu erklären. Die großen 
Brauereien wurden bezüglich Steuerzahlung schlechter gestellt. 
Sie versuchten dies auszugleichen durch Erhöhung des Umsatzes 
um jeden Preis. Und in dem so aufgenommenen Kampf müssen 
die Kleinbrauereien stets unterliegen. Hier in Norddeutschland 
soll nun aber und muß — wird der Höchstsatz auf 6.25 Mt. 
gestellt — die jetzige Steuer schon in der untersten Stufe 
fast verdoppelt werden. Das wird und muß hier zu einem 
unerwartet raschen Zusammenbruch der kleinen Brauereien 
führen. Wir haben deshalb diese Staffelung in Vertretung 
der Kleinbrauereien nicht zu unterstützen, wir haben sie zu 
bekämpfen. Wer in Fachkreisen nähere Aufklärung hierüber sucht, 
lese das ganz vorzügliche Buch von Professor Dr. E. Struve 
(Verlag Paul Parey): „Zur Frage der Brausteuerstaffelung". 
Die da gemachten Angaben sind so erschöpfend und so beweis 
kräftig. daß man erklären muß: Die Frage ist hierdurch er 
ledigt. 
Die Richtigkeit unserer obigen Angaben hat auch die Ver 
einigung der Kleinbrauer Norddeutschlands vollständig erkannt. 
Sie schlug deshalb bei der Staffelung eine Ermäßigung der 
Steuer für die Kleinbrauereien vor, sie verlangte Staffelung 
von 1,25 Mk. bis 3 Mk. für den Zentner Malz. Das könnte 
in der Tat den Rückgang wohl verlangsamen, aushalten wird 
sie ihn aber auch nicht. Hier find ganz andere Mittel an 
zuwenden, die wir noch besprechen wollen. Träte nun aber 
diese Staffelung von 1,25 Mk. bis 3 Mk. ein und gliederte sich 
dergestalt, daß die kleinen und mittleren Brauereien nicht höher 
belastet würden, so würde natürlich auch das erhoffte Mehr- 
aus der Steuer in Wegfall kommen. Es wäre dann aber 
auch zu erwägen, ob hier nicht noch ganz andere Rücksichten 
zu nehmen sind, über die einfach hinwegzugehen nicht ohne 
Bedenken sein dürfte. 
Fragen wir deshalb weiter: 
2. Liegt eine innere Berechtigung zu einem 
Steuerschutz durch Staffelung vor? Es ist richtig, daß 
es den größeren Brauereien früher als den kleineren Be 
trieben gelang, durch verbesserte technische Einrichtungen sich 
Vorteil zu verschaffen. Das heißt also, die größeren Braue 
reien erzielten früher als die anderen eine höhere Ausbeute, 
sie erhielten damit nutzbringenderen Betrieb, sie brauten 
billiger. Das hat sich aber längst ausgeglichen. Die technische 
Gesamteinrichtung einer Großbrauerei ist natürlich ein ganz 
anderes Ding als die bescheidene Anlage eines Kleinbetriebes,
	        
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