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im Wert des Weinbranntweins sehr wohl in Einklang bringen
lassen, denn während bei einem Zusatz von 10% lange
gelagerten höherwertigen Weindestillats sich ein besserer
Cognac ergibt, der auch zu höherem Preise verkauft werden
wird, kann mit 10% weniger qualitätsreichen jüngeren
Destillats der Konsum der billigsten Cognacsorten befriedigt
werden. Jedenfalls sind aber 10% jungen Weinbranntweins
imstande, dem Cognac auch ohne künstliche Beimengungen
seinen Charakter zu geben. Diese Ansicht
wird von vielen reellen Cognacfabrikanten ebenfalls vertreten
und nur die Rücksicht auf die Konkurrenz, sowie
das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Begriffsfeststellung
für Cognac und einer Kontrolle für den Zusatz von
Weindestillat, läßt bisher die Ausführung in der Praxis
nicht zu.
Auch die Handelskammer in Cöln sagt in ihrem
Jahresbericht für 1904 in bezug auf deutschen Cognac:
„Als ein großer Übelstand wird es in dem Erwerbsleben
dieser Branche angesehen, daß sich der Begriff
,Cognac* noch keiner reichsgesetzlichen Feststellung erfreut,
ein Mißstand, der die Absatzfähigkeit dieses Artikels beschränkt
und andererseits durch eingeleitete Anklagen wegen
Nahrungsmittelverfälschung fortgesetzt die Gewerbetreibenden
in ihrer materiellen und ideellen Existenz bedroht.“
In einem Gutachten, welches der Rat der Stadt Leipzig
durch seine chemische Untersuchungsanstalt Anfang dieses
Jahres in bezug auf Cognac bekannt gegeben hat, heißt es
u. a. wörtlich: „Es bleibt dem reellen Handel Vorbehalten,
die Preise genau mit der Menge des verwendeten Weindestillats
in Einklang zu bringen und auch Waren nicht als
Cognac zu bezeichnen, welche einen verschwindend geringen
Gehalt an Weindestillat besitzen. Wir halten aber etwa