Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I.  Inhalt  u.  Entstehungsgesch.  II.  D.  Friedensgew.  i.  S.  b.  §  16.  §  16.  373

1)  Gewinnbeträge  der  Komplementäre ­
  387
g)  Prämienüberschüsse  bei  Bersicherungsgcsellschaften
  387
IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven ­
  387
1.  Abschreibungen  387
2.  „Stille  Reserven"  393
V.  Der  Friedensgewinn  als  Ergebnis ­
  von  Borjahren  393
i.  Behandlung  nicht  „voller"  Friedensgeschästsjahre
  394

2.  „Vorliegen  von  Jahresabschlüssen"  395
3.  „Bestehen"  und  Umwandlung  von
Gesellschaften  395
4.  Letztes  Friedens-  oder  erstes  Kricgsgeschäftsjahr?
  395
5.  Ausscheidung  des  besten  und  schlechtesten ­
  Geschäftsjahres  395
6.  Vermehrung  des  eingezahlten
Grund-  oder  Stammkapitals.  .  .  396
VI.  Der  fiktive  Friedensgew inn  nach
§  17  Abs.  3  und  4  KSt.G  398

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  16.
Der  §  16,  in  der  Regierungsvorlage  §  17,  enthielt  in  dieser  nur  die  drei
ersten  Absätze,  diese  aber  schon  in  der  Ges.  gewordenen  Fassung.  Der  4.  Abs.
wurde  im  Ausschüsse  der  NV.  hinzugefügt.  Der  Berichterstatter,  Abg.  Katzenstein, ­
  teilte  als  Abgeordneter  über  die  Ausschußverhandlungen  in  der  Vollversammlung ­
  bei  der  II.  Lesung  folgendes  mit:
„Wir  hatten  gewünscht,  daß  der  Abs.  4  in  anderer  Fassung  angenommen
worden  wäre.  Es  handelte  sich  für  uns  darum,  neben  den  Gesellschaften  m.  b.  H.
und  den  eingetragenen  Genossenschaften  auch  die  Zentralen  solcher  Genossenschaften.
  ausdrücklich  zu  erwähnen,  da  es  sich  bei  den  hier  erwähnten
Beiträgen  tatsächlich  nicht  um  einen  Geschästsgewinn,  sondern  um  nichts  anderes
handelt  als  um  einen  im  Laufe  des  Jahres  zuviel  bezahlten  Betrag,  der  dann
nachher,  als  nicht  für  die  Geschäftskosten  notwendig,  zurückerstattet  wird.  Man
hat  im  Ausschuß  davon  abgesehen,  bei  diesem  einen  Antrag  diese  Frage  bed
näheren  zu  behandeln,  und  hat  sich  deshalb  auf  die  Übernahme  des  §  21  Abs.  1
der  Ausf.Best.  z.  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  beschränkt.  Aber  ich  möchte  wünschen,
daß  für  die  künftige  grundsätzliche  Einkommensteuerreglung  dieser  Punkt  berücksichtigt ­
  und  die  ganz  besondere  Eigenart  dieses  scheinbaren  Geschäftsgewinnes,
der  in  Wahrheit  keiner  ist,  und  zugleich  der  gemeinnützige  Charakter  dieser  Art
vom  Geschäftsbetriebe  der  Genossenschaften  und  ihrer  Zentralen  genügend
berücksichtigt  wird."
Der  §  16  bezieht  sich  in  seinem  1.  Abs.  nur  auf  den  Friedensgewinn,  als
welchen  er  übereinstimmend  mit  §  22  Abs.  1  KAG.  1918  den  „nach  den  Vorschriften ­
  in  den  §§  16,  17  KSt.G.  berechneten  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn" ­
  bezeichnet,  nur  mit  der  sich  aus  seinem  zweiten,  auch  im  KAG.  1918
nicht  enthaltenen  Satze  ergebenden  Maßgabe.  Dagegen  enthalten  die  Abs.  2,
3  und  4  Einzelbestimmungen  über  die  Berechnung  sowohl  des  Friedens-  als
auch,  wie  sich  aus  §  18  Abs.  1  ergibt,  des  Kriegsgewinns.

II.  Der  Friedensgewinn  i.  S.  des  §  16.
1.  Wenn  es  im  §  16  Abs.  1  KAG.  heißt,  Friedensgewinn  sei  der  „nach
den  Vorschriften  in  §§  16,17  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  berechnete  durchschnittliche ­
  frühere  Geschäftsgewinn",  so  bedeutet  das  nicht,  daß  bei  der  Veranlagung ­
  der  KA.  für  1919  als  Friedensgewinn  ohne  weiteres  der  bei  der
Veranlagung  der  KSt.  für  1916  tatsächlich  festgestellte  Betrag  zu  gelten  habe
und  eine  Nachprüfung,  ob  die  Feststellung  dieses  Betrags  den  Vorschriften  der
§§  16,  17  KSt.G.  entspricht,  nicht  mehr  möglich  sei,  sondern  nur,  daß  bei  der
            
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