I. Inhalt u. Entstehungsgesch. II. D. Friedensgew. i. S. b. § 16. § 16. 373
1) Gewinnbeträge der Komplementäre
387
g) Prämienüberschüsse bei Bersicherungsgcsellschaften
387
IV. Abschreibungen und stille Reserven
387
1. Abschreibungen 387
2. „Stille Reserven" 393
V. Der Friedensgewinn als Ergebnis
von Borjahren 393
i. Behandlung nicht „voller" Friedensgeschästsjahre
394
2. „Vorliegen von Jahresabschlüssen" 395
3. „Bestehen" und Umwandlung von
Gesellschaften 395
4. Letztes Friedens- oder erstes Kricgsgeschäftsjahr?
395
5. Ausscheidung des besten und schlechtesten
Geschäftsjahres 395
6. Vermehrung des eingezahlten
Grund- oder Stammkapitals. . . 396
VI. Der fiktive Friedensgew inn nach
§ 17 Abs. 3 und 4 KSt.G 398
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 16.
Der § 16, in der Regierungsvorlage § 17, enthielt in dieser nur die drei
ersten Absätze, diese aber schon in der Ges. gewordenen Fassung. Der 4. Abs.
wurde im Ausschüsse der NV. hinzugefügt. Der Berichterstatter, Abg. Katzenstein,
teilte als Abgeordneter über die Ausschußverhandlungen in der Vollversammlung
bei der II. Lesung folgendes mit:
„Wir hatten gewünscht, daß der Abs. 4 in anderer Fassung angenommen
worden wäre. Es handelte sich für uns darum, neben den Gesellschaften m. b. H.
und den eingetragenen Genossenschaften auch die Zentralen solcher Genossenschaften.
ausdrücklich zu erwähnen, da es sich bei den hier erwähnten
Beiträgen tatsächlich nicht um einen Geschästsgewinn, sondern um nichts anderes
handelt als um einen im Laufe des Jahres zuviel bezahlten Betrag, der dann
nachher, als nicht für die Geschäftskosten notwendig, zurückerstattet wird. Man
hat im Ausschuß davon abgesehen, bei diesem einen Antrag diese Frage bed
näheren zu behandeln, und hat sich deshalb auf die Übernahme des § 21 Abs. 1
der Ausf.Best. z. KSt.G. v. 21. Juni 1916 beschränkt. Aber ich möchte wünschen,
daß für die künftige grundsätzliche Einkommensteuerreglung dieser Punkt berücksichtigt
und die ganz besondere Eigenart dieses scheinbaren Geschäftsgewinnes,
der in Wahrheit keiner ist, und zugleich der gemeinnützige Charakter dieser Art
vom Geschäftsbetriebe der Genossenschaften und ihrer Zentralen genügend
berücksichtigt wird."
Der § 16 bezieht sich in seinem 1. Abs. nur auf den Friedensgewinn, als
welchen er übereinstimmend mit § 22 Abs. 1 KAG. 1918 den „nach den Vorschriften
in den §§ 16, 17 KSt.G. berechneten durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn"
bezeichnet, nur mit der sich aus seinem zweiten, auch im KAG. 1918
nicht enthaltenen Satze ergebenden Maßgabe. Dagegen enthalten die Abs. 2,
3 und 4 Einzelbestimmungen über die Berechnung sowohl des Friedens- als
auch, wie sich aus § 18 Abs. 1 ergibt, des Kriegsgewinns.
II. Der Friedensgewinn i. S. des § 16.
1. Wenn es im § 16 Abs. 1 KAG. heißt, Friedensgewinn sei der „nach
den Vorschriften in §§ 16,17 KSt.G. v. 21. Juni 1916 berechnete durchschnittliche
frühere Geschäftsgewinn", so bedeutet das nicht, daß bei der Veranlagung
der KA. für 1919 als Friedensgewinn ohne weiteres der bei der
Veranlagung der KSt. für 1916 tatsächlich festgestellte Betrag zu gelten habe
und eine Nachprüfung, ob die Feststellung dieses Betrags den Vorschriften der
§§ 16, 17 KSt.G. entspricht, nicht mehr möglich sei, sondern nur, daß bei der