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Als Farbstoff ist zulässig, was durch die natürliche
Faßlagerung und durch Zusatz von gebranntem Zucker in
den Cognac gelangt.
4. Ein Cognac, der unter dein Namen „Medizinal-
Cognac“ in den Handel gebracht wird, hat den Vorschriften
des Deutschen Arzneibuches zu entsprechen.
5. Cognacähnliche Getränke, die mittels künstlicher
Essenzen sowie Ätherarten und ätherischen Ölen hergestellt
sind, sind als Kunstcognac zu bezeichnen.
6. Als französischer Cognac oder unter den diesem
Begriff entsprechenden Bezeichnungen ist in Deutschland
nur ein aus Frankreich importierter und im Originalzustande
belassener Cognac zu verstehen.
Auf Cognac aus anderen außerdeutschen Ländern
finden diese Bestimmungen ebenfalls sinngemäße An
wendung.
Diese Beschlüsse waren die Folge der Mißstände, die
in der Stadt Cognac selbst in bezug auf die Herstellung
des Cognacs Platz gegriffen haben, und da ein Nachweis der
Minderqualität des von Frankreich und vom Auslande über
haupt eingeführten Cognacs nicht möglich, wollten die deut
schen Cognacbrenner nicht schlechter in dem Konkurrenz
kampf stehen wie die Franzosen und anderen Ausländer.
Der Beschluß hat aber durchaus nicht zur Gesundung
der Branche beigetragen, im Gegenteil, die Auslegung, daß
Cognac „mit Hilfe von Weindestillat“ herzustellen sei, hat
dazu geführt, daß die Zusätze von Weindestillat immer
kleiner wurden und auf das Maß heruntergingen, welches
die Bezeichnung „Hilfe“ nur noch rechtfertigen konnte, und
so wurde der unlauteren Konkurrenz durch diese Beschlüsse
nur noch ein Rückhalt gegeben.