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gesetz vom 31. März 1903 in § 23 einen Transportbegleitschein
für Naturbranntwein in weißer Farbe („Acquit blanc“)
eingeführt und zwar für Branntwein aus Wein, Äpfel,
Birnen, Trestern, Kirschen oder Zwetschen, ferner für
natürlichen Rum und Zuckerrohrbranntwein, welcher direkt
aus den französischen Kolonien stammt und für Genevre,
dagegen einen Transportbegleitschein in rosa Farbe („acquit
rose“) für alle Spirituosen anderer Herkunft.
Diese Kontrolle bietet jedoch absolut keine Gewähr
dafür, daß man aus Frankreich nun wirklich reine Weindestillate
empfängt. Denn nicht allein, daß das Weindestillat
der Charente mit vielen anderen Branntweinen, so z. B. mit
Weindestillaten minderer Qualität und anderer Herkunft
oder gar mit Apfelweindestillat und dergl. selbst unter den
Augen der Behörde verschnitten werden darf, ist dieser
Transportbegleitschein auch deshalb nicht als Garantie anzusehen,
weil die Läger nicht unter amtlichem Verschluß
oder Mitverschluß stehen und kein Identitätsnachweis geführt
wird, wie wir ihn z. B. in Deutschland in steuertechnischem
Sinne kennen.
Wenn auch durch das Gesetz in Frankreich gesonderte
Läger für die unter weißen und rosa Transportbegleitscheinen
verkehrenden Branntweine angeordnet sind, und eine besondere
Registerführung über die in diesen Lägern vorhandenen
Raummengen angeordnet werden kann, so steht
dem Lagerinhaber doch die unbeaufsichtigte Arbeit in diesen
Lägern frei, und er kann darin nach seinem Belieben ausund
einlagern. Es ist somit gar keine Garantie dafür
geboten, daß nicht die Weindestillate in dem Lager durch
Industriealkohol ersetzt werden, wenn nur darauf geachtet
wird, daß die Raummenge die gleiche bleibt. Der Lagerinhaber
kann aber alsdann reinen Industriealkohol oder
Verschnitte desselben unter weißem Transportbegleitschein