Full text : Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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Bauern  im  Vergleich  mit  den  gutsherrlichen  in  dieser  Beziehung  in
einer  viel  günstigeren  Lage,  da  sie  neben  den  Krongütern  gelegen  sind.
Indem  für  die  ersteren  ein  grösserer  Fond  von  verhältnismässig  billigem
Pachtland  besteht,  müssen  die  ehemaligen  gutsherrlichen  Bauern,  da
das  an  sie  zu  verpachtende  Land  nicht  in  so  grossem  Masse  vorhanden
ist,  unter  besonders  schweren  Bedingungen  das  Land  in  Pacht  nehmen.
Soweit  über  den  Landerwerb  der  Bauern  mittels  Pachtung.
Es  war  unser  Ziel  zu  zeigen,  dass  auch  die  Pachtung  mehr  den
Mittel-  und  Qrossbesitzer  als  den  besitzlosen  Bauern  und  überhaupt  denen,
die  am  meisten  unter  Landmangel  leiden,  zu  statten  kommt.
Es  ergibt  sich  also,  dass  die  bis  jetzt  bestehenden  Mittel,  den  Landhunger ­
  der  Bauern  zu  beseitigen,  ihr  Ziel  nicht  nur  nicht  erreicht,  sondern
—  was  noch  wichtiger  ist  —  die  Umschichtung  der  bäuerlichen  Bevölkerung ­
  in  Neurussland  nur  noch  mehr  begünstigt  haben.  Die  Differenzierung
der  Bauernschaft  geht  noch  vor  sich,  indem  der  Landhunger  der
bäuerlichen  Bevölkerung  noch  grösser  wird  und  die  Gruppe  der  besitzlosen ­
  Bauern,  die  nur  dem  Recht  nach  als  Bauern  gelten,  tatsächlich
aber  eher  zu  den  besitzlosen  Proletariern  gehören,  immer  zunimmt.  Es
ist  jetzt  die  Zunahme  des  allgemeinen  Landhungers  der  Bauern  und  die
unvermeidliche  Folge  desselben,  die  Proletarisierung  der  Bauernmassen
in  den  neurussischen  Gouvernements  zu  betrachten;  denn  diese  wirkt
in  starkem  Masse  auf  die  Vermehrung  des  Angebotes  von  einheimischen
Landarbeitern  hin.
Es  war  schon  die  Reform  vom  Jahre  1861,  die  den  Grundstein
zur  wirtschaftlichen  Ungleichheit  der  neurussischen  Bauernschaft  und
zur  Entstehung  einer  Masse  von  besitzlosen  Bauern  gelegt  hat.
Je  nach  dem  Grundherrn,  an  den  die  Bauern  vor  dem  Jahre  1861
gebunden  waren,  werden  staatsherrliche,  gutsherrliche  und  Apanagenbauern ­
  unterschieden.  Es  stellte  sich  heraus,  dass  die  verschiedenen
Bauernkategorien  nach  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  sich  in  einer
ganz  verschiedenen  wirtschaftlichen  Lage  befanden.  Zwar  hat  die  Reform
vom  19.  Februar  1861  die  gutsherrlichen  Bauern  von  ihrer  persönlichen
Gebundenheit  an  den  Gutsherrn  befreit,  aber  sie  hat  den  Gutsherren
das  Recht  auf  die  zum  Hofe  gehörigen  Ländereien  gelassen.  Da  die  gutsherrlichen ­
  Bauern  diese  Ländereien  nicht  entbehren  konnten,  so  waren  sie
gezwungen  zu  kaufen.  Und  da  die  Bauern  Geldmittel  nur  in  sehr  unbedeutendem
Masse  besassen,  so  gerieten  sie  dadurch  in  eine  starke  Abhängigkeit  von  dem
Gutsherrn.  Die  Ablösungszahlungen  der  ehemaligen  gutsherrlichen  Bauern
übertrafen  die  der  staatsherrlichen  und  die  der  Apanagen-Bauern.  So
betrug  nach  der  Reform  die  Ablösungszahlung  pro  1  Dess.  in  Rubeln:
            
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