fullscreen : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwolmungsfrage.

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vernünftige  und  maßvolle  Sondersteuer  auf  die  aus  unverdientem  Wertzuwachs ­
  hervorgeliende  Rente  der  Gemeinde  Anteil  an  der  durch  ihre
Verhältnisse  bewirkten  Wertsteigerung  des  Bodens  zu  verschaffen,
findet  vielfach  Anklang.
Viel  verbreiteter  sind  Umsatzsteuern  auf  den  Eigentumswechsel
in  bezug  auf  den  städtischen  Boden.  In  Preußen  erhebt  der  Staat
nach  dem  Stempelgesetze  vom  31.  Juli  1895  bei  jedem  Verkauf  des
Grund  und  Bodens  1  %  des  Wertes.  Den  Gemeinden  ist  durch  das
preußische  Kommunalabgabengesetz  vom  14.  Juli  1893  §25  das  Recht,
zur  Einführung  einer  Umsatzsteuer  gegeben.  Auch  außerpreußische
Städte  sine  dazu  in  der  Mehrzahl  der  Bundesstaaten  befugt.  Von  den
48  Gemeinden,  deren  Steuerverhältnisse  im  Statistischen  Jahrbuch
deutscher  Städte  für  1903  dargestellt  werden,  haben  42  Steuern  vom
Grundbesitzwechsel.  Die  Steuer  ist  gewöhnlich  '/a  1 J /2  °/o;  nur  vereinzelt ­
  wird  diese  Grenze  um  ein  geringes  überschritten.  In  Dänemark ­
  erhebt  der  Staat  vom  Grundbesitzwechsel  ’/'i  %  des  Verkaufswertes ­
  und  eine  Stempelsteuer  von  2/3  °/o.  In  Kopenhagen  besteht
außerdem  eine  kommunale  Abgabe  von  V4  %.  In  den  Niederlanden
erhebt  der  Staat  \U  %  bei  Verkauf  innerhalb  eines  Jahres,  im  übrigen
2  °/o;  früher  —  vor  dem  1.  Januar  1893  —  waren  die  Sätze  0,34  %
und  4,58  %.  In  Frankreich  und  Belgien  sind  die  Umsatzsteuern  höher.
Belgien  erhebt  5  ‘/ 2  0/0  des  Verkaufswertes;  durch  verschiedene  Nebenabgaben, ­
  Register-  und  Notariatsgebühren  steigert  sich  die  Last  bei
jedem  Verkauf  auf  10  und  selbst  auf  12  %.  A11  Umsatzsteuern  wurden
erhoben  1840:  7,12  Mill.  Frs.,  1866:  10,65  Mill.  Frs.,  1895:  13,22  Mill.  Frs.
Die  besondere  Bauplatzsteuer  hat  den  Zweck,  das  Liegenlassen
von  Baugelände  zu  Spekulationszwecken  zu  bekämpfen.  Indes  haben
sich  solche  Steuern  nicht  eingebürgert,  auch  in  Preußen  nicht,  obwohl
sie  nach  dem  Kommunalabgabengesetz  §  25  zulässig  sind.  Versuche  zu
ihrer  Einführung  sind  in  mehreren  preußischen  Städten  gemacht,  sind
aber  mit  Rücksicht  auf  die  einschränkende  Auslegung,  die  das  Oberverwaltungsgericht ­
  dem  §  25  gegeben  hat,  wieder  aufgegeben  worden.
Statt  dessen  ist  in  preußischen  Gemeinden  von  der  Befugnis  Gebrauch  gemacht, ­
  statt  der  Zuschläge  zu  den  bisherigen  staatlichen  Ertragsteuern
die  Besteuerung  des  Grundbesitzes  nach  dem  „gemeinen  Wert“  einzuführen. ­
  Der  „gemeine  Wert“  ist  bei  unbebauten  Bauplätzen  mit  dem
Verkaufswert,  bei  Grundstücken,  die  einen  regelmäßigen  Ertrag  geben,
mit  dem  Ertragswert  identisch.  Ein  preußischer  Ministerialerlaß  vom
2.  Oktober  1899  hat  ein  solches  Vorgehen  allen  größeren  Gemeinden
empfohlen.  Eine  Reihe  preußischer  Städte  erhebt  denn  auch  die  Gemeindegrundsteuer ­
  nach  dem  gemeinen  Wert,  z.  B.  Köln  mit  1,84  °/o,
Dortmund,  Düsseldorf,  Duisburg,  Wiesbaden  mit  2  °/o,  Görlitz  mit  2,2  %,
Charlottenburg  mit  2,21  %,  Elberfeld  mit  2,6  °/o,  Aachen  und  Essen
            
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