Full text : Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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Die  Wirte,  die  eine  diese  Zahl  übertreffende  Menge  von  Vieh  besitzen,
sollen  entweder  das  Weideland  der  gespannlosen  Qemeindegenossen
benützen  oder  irgendwo  ausserhalb  der  Gemeinde  Weideland  in  Pacht
übernehmen.')
Dem  Mangel  an  bestimmten  Ländereien,  die  zur  Hütung  von  Vieh
unentbehrlich  sind,  kommt  noch  die  Gemengelage  der  bäuerlichen  Anteile
und  die  den  Bauern  zustehenden  Servituten,  die  jedoch  von  ihnen  nicht
immer  ausgenützt  werden  können.  Bei  der  Aufhebung  der  Leibeigenschaft
erhielten  die  Bauern  die  Anteile  in  derselben  Lage,  wie  es  zur  Zeit  vor
der  Reform  war.  Die  schon  damals  bestehende  Gemengelage  wurde
noch  vergrössert  durch  das  Recht  der  Gutsherren  auf  sog.  «abgeschnittene»
Grundstücke.  Bekanntlich  durfte  der  Gutsherr  unter  bestimmten  Umständen ­
  von  den  Anteilen  der  Bauern  Landstücke  abschneiden,  und  ihrerseits ­
  hatten  die  Bauern  das  Recht,  von  den  gutsherrlichen  Ländereien
zu  ihren  Gunsten  ein  Landstück  abzuschneiden  in  dem  Falle,  wenn  die
ihnen  zugewiesenen  Anteile  unter  dem  normalen  Anteil  standen.  Von
diesem  Recht  machten  die  Bauern  sehr  selten  Gebrauch,  dagegen  kam
die  Wegnahme  bäuerlicher  Grundstücke  seitens  der  Gutsherren  viel  öfter
vor,  da  in  vielen  Fällen  die  Grösse  der  Grundstücke,  die  im  Besitze  der
Bauern  vor  der  Reform  waren,  die  ihnen  zugewiesenen  Anteile  übertrafen. ­
  Jedenfalls  hat  dieses  Recht  des  «Abschneidens»  die  völlige  Verwickelung ­
  der  Agrarverhältnisse  zwischen  den  Gutsherren  und  Bauern
herbeigeführt  und  gilt  als  Ursache  des  Bestehens  verschiedener  Servitute,
der  häufigen  Missverständnisse  zwischen  Gutsherren  und  Bauern,  des
beiderseitigen  Abweidenlassens  und  widerrechtlichen  Sichaneignens  von
Grundstücken  nnd  der  schweren  Strafen,  die  in  solchen  Fällen  den  Bauern
auferlegt  werden.  Die  von  den  bäuerlichen  Anteilen  abgeschnittenen
Landstrecken  sind  meistens  so  gelegen,  dass  sie  für  die  Bauern  ganz
unentbehrlich  sind:  entweder  drängen  sie  sich  in  die  bäuerlichen  Anteile
hinein,  oder  sie  befinden  sich  ganz  inmitten  derselben.  «Die  Bauern
müssen  die  von  ihrem  Anteil  einst  abgeschnittenen  Landstücke  in  Pacht
übernehmen,  nur  um  das  unter  solchen  Umständen  unumgängliche  Abweidenlassen ­
  von  fremden  Ländereien  zu  vermeiden,  und  um  sich  nicht
der  Bestrafung  dafür  auszusetzen,  oder  um  vom  Wassertränken,  vom
Wege,  ja  sogar  vom  eigenen  Grundstück  nicht  abgeschnitten  zu  sein. *  2 )
Trotzdem  sie  verschiedene  Servitute  so  nötig  haben,  verzichten  die
Bauern  doch  oft  auf  die  unentgeltliche  Nutzniessung  von  Weiderechten

’)  Siehe  W.  W.,  Die  Bauerngemeinde;  A.  Tschuproff,  Die  Feldgemeinschaft.
2 )  Manuilow,  Agrarfrage  in  Russland,  Moskau  1905,  S.  41.
            
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