Full text : Die Handelskammern

2

Gesetzliche
Grundlagen.

Handelskammern. ­

Zusammensetzung. ­


Wahlen.

dazu  in  vielen  Gregenden  außerdem  von  den  Chambres  consultatives ­
  des  Arts  et  des  Manufactures,  die  nur  Gutachten ­
  und  Vorschläge  an  die  Behörden  abgeben.  Dem  Handelsminister ­
  stehen  ferner  das  Conseil  superieur  du  Commerce  et  de
l’industrie  und  das  Comite  consultatif  des  Arts  et  Manufactures
zur  Seite.  Beide  Körperschaften  bestehen  aus  Staatsbeamten  und
Vertretern  des  Handels  und  der  Industrie.  Die  erstere  ist  ein
großer,  selten  zusammentretender  Beratungskörper,  letztere  eine
Behörde  zur  Unterstützung  der  laufenden  Verwaltung  durch  Gutachten ­
  und  Auskünfte.
Die  Gesetzgebung  über  Chambres  de  commerce  und  Chambres
consultatives  und  die  beiden  zentralen  Interessenvertretungskörper, ­
  Comite  superieur  du  commerce  et  de  l’industrie  und
Comite  consultatif  des  Arts  et  Manufactures,  ist  im  Verlauf  eines
Jahrhunderts  sehr  vielfach  verändert  worden.  Die  Verfassung
der  Handelskammern  ist  zuletzt  durch  ein  Gesetz  vom  9.  April
1898  neu  geregelt  worden.  Die  sonstigen  für  die  kaufmännischen
und  gewerblichen  Interessenvertretungen  Frankreichs  geltenden
gesetzlichen  Vorschriften  sind  sehr  zerstreut;  doch  sind  sie  im
Annuaire  des  Chambres  de  commerce  et  Chambres  consultatives
des  Arts  et  Manufactures  mustergültig  gesammelt.
Die  Handelskammern  sind  öffentliche  Institutionen  zur
Förderung  der  Interessen  von  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt
ihres  Bezirks.  Jedes  Departement  muß  mindestens  eine  Kammer
besitzen.  Die  Errichtung  neuer  Kammern  erfolgt  auf  dem  Verwaltungswege ­
  durch  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  Arbeit
nach  Anhörung  des  conseil  municipal  der  Stadt,  in  welcher  die  neue
Kammer  ihren  Sitz  haben  soll,  des  Generalrates  (der  Departementsvertretung) ­
  und  der  etwa  schon  vorhandenen  Handelskammern  des
Departements.  Das  ministerielle  Dekret  bestimmt  den  Bezirk  der
Kammer  und  die  Zahl  der  Mitglieder,  die  zwischen  9  und  21
schwankt.  Nur  die  Pariser  Handelskammer  zählt  36  Mitglieder.
Die  Mitglieder  sind  unbesoldet  und  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt; ­
  alle  zwei  Jahre  wird  der  dritte  Teil  der  Mandate  neu
besetzt.
Die  Wahlen  werden  nicht-  von  der  Gesamtheit  der  Handelund
  Gewerbetreibenden  eines  Bezirks  vollzogen,  sondern  von  einer
besonderen  Wahlversammlung,  welche  aus  den  vertrauenswürdigsten ­
  und  ausgezeichnetsten  Kaufleuten,  welche  in  die
Patentsteuerliste  eingeschrieben  sind,  durch  eine  besondere  Kommission ­
  ausgewählt  sind.  Dieser  gehören  an:  der  Präsident  und
ein  Mitglied  des  Handelsgerichts,  oder,  wo  ein  solches  fehlt,  des
Ziviltribunals  der  Präsident  und  ein  Mitglied  der  Handelskammer, ­
  der  Präsident  des  Gewerbegerichts  und  der  Maire  des
Kammersitzes  und  drei  Mitglieder  des  „Generalrats“.  Der  Departementspräfekt ­
  sorgt  für  das  Zusammentreten  der  Kommission,
darf  sich  aber  in  ihre  Arbeiten  in  keiner  Weise  einmischen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.