Full text : Die Handelskammern

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Beirat.

Kommissionen.

Allgemeines.

Bolsa  de
Commercio  de
Buenos  Aires.

Mitglieder  und
Generalversammlung. ­


vier  anderen  Mitgliedern.  Nur  drei  Mitglieder  dürfen  derselben
Nationalität  angehören.  Einmal  im  Monat  findet  eine  ordentliche ­
  Sitzung  statt,  welche  hei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern
beschlußfähig  ist.  Das  Direktorium  beschließt  über  die  Aufnahme
von  neuen  Mitgliedern  und  über  die  Zulassung  von  Nichtmitgliedern ­
  zum  Börsenbesuch  und  macht  dem  Beirat  Vorschläge  betreffs ­
  Ernennung  von  Ehren-  und  korrespondierenden  Mitgliedern.
Es  führt  die  Kassengeschäfte  der  Vereinigung,  stellt  Beamte  an,
sorgt  für  die  pünktliche  Beschaffung  von  Handelsnachrichten,
Büchern,  Preiskuranten  und  Zeitungen  für  die  Bibliothek  und
verwaltet  die  Unterstützungsfonds.  Es  beruft  die  Generalversammlungen, ­
  berichtet  über  seine  Tätigkeit  und  Kassenführung  und
führt  ihre  Beschlüsse  aus.  Ebenso  versammelt  es  den  Beirat,
nimmt  an  seinen  Sitzungen  teil  und  erledigt  seine  Beschlüsse.
Der  Beirat  (Oonselho  deliberativo)  besteht  aus  den  gegenwärtigen ­
  und  den  früheren  Mitgliedern  des  Direktoriums,  den  verdienten ­
  Mitgliedern  und  Repräsentanten  der  Branchen,  die  in  der
Vereinigung  vertreten  sind.  Jede  Branche,  welche  mehr  als  fünf
Mitglieder  in  der  Associagao  Commercial  zählt,  entsendet  auf  zwei
Jahre  einen  Vertreter  in  den  Beirat,  Branchen  von  mehr  als  40  Mitgliedern ­
  entsenden  zwei  Vertreter.  Alle  drei  Monate  finden  ordentliche ­
  Beiratssitzungen  statt,  in  welchen  alle  Fragen,  welche  mit
den  Zwecken  der  Vereinigung  zu  tun  haben,  beraten  werden.
Zur  Prüfung  des  Finanzgebahrens  wählt  die  Generalversammlung ­
  eine  Finanzkommission.  Der  Beirat  erwählt  für  die  Ausübung ­
  der  Schiedsgerichtspflichten  eine  zweite  ständige  Kommission. ­
  Zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Gebäude  der
Vereinigung,  zur  Kontrolle  der  Angestellten  usw.  bestellt  das
Direktorium  allmonatlich  einen  Inspektor,  welcher  aus  der  Zahl
der  Beiratsmitglieder  entnommen  wird.

Argentinien.
In  Argentinien  bestehen  eine  französische,  eine  spanische  und
eine  italienische  Auslandshandelskammer.  Nationale  Handelskammern ­
  gibt  es  nicht.  Doch  fördern  die  in  Buenos-Aires  und
Rosario  de  Santa  Fe  bestehenden  Börsenvereine  und  ihre  Ausschüsse ­
  auch  die  allgemeinen  Interessen  des  Wirtschaftslebens.
Das  vom  26.  Nov.  1904  datierte  Statut  der  Börse  von  Buenos-Aires
  (das  Statut  der  Börse  von  Sante-Fe  beruht  ungefähr  auf
derselben  Grundlage)  bezeichnet  als  Aufgaben  der  Vereinigung
die  Pflege  des  Börsenverkehrs,  die  Vertretung  der  Handelsinteressen ­
  durch  Petitionen  an  die  Behörden  und  die  Errichtung  von
Spezialkammern  für  die  Vertretung  einzelner  Handelszweige.
Mitglieder  der  Vereinigung  können  alle  unbescholtenen  Kaufleute ­
  von  Buenos-Aires  werden.  Die  Mitglieder  haben  das  Recht,
            
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