D.
Minifterielle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung
des Gesetzes vom 23. März 1926 über die
Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre
1925 und 1926 (GS. S. 100).
Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer
für die Rechnungsjahre 1926 und 1926 vom 23. März 1926
bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
I. Einleitung.
Artikel 1.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer die nach staatlich normierten
Gruntsätzen von staatlichen Steuerausschüssen veranlagt wird,
nicht mehr wie nach dem Y zzertezturrge!t vom 24. Pt j29!
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Hebung gesettte Staatssteuer.
Sie wird nach dem Ertrage und daneben nach dem Kapital oder
der Lohnsumme erhoben.
Die Gewerbesteuer nach dem Ertrage und nach dem Kapital, gegebenenfalls
nach der Lohnsumme, wird für die Rechnungsjahre 1925
und 1926 auf Grund des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung
der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 (GS.
S. 100) veranlagt.
II. Gegenftand der Besteuerung,
Artikel 2.
1. Das Gesez vom 23. März 1926 in Verbindung mit der Verordnung
über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer vom
23. November 1923 (Gewerbesteuervdö.. GS. S. 519) und den inzwischen
zu dieser ergangenen abändernden Vorschriften findet auf
alle in Preußen – mit Ausschluß der Insel Helgoland , auch in
dt J;hensolerajchen Landen betriebenen stehenden Gewerbe An-