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Entwickelungs -
geschichte.
Neuere
Verfassung-.
neuerdings aus eigenen Mitteln eine Handelshochschule errichtet
hat, die sie auch aus eigenen Mitteln und selbständig unter
halten wird.
Bayern.
Die bayerischen Handels- und Gewerbekammern blicken auf
eine wechselvolle Organisationsgeschichte zurück. Im Jahre 1842
wurden zur Vertretung des Handels und des gesamten Gewerbes
in allen Regierungskreisen Handelskammern errichtet, deren Mit
glieder der König ernannte. 1848 wurde die Vertretung des
eigentlichen Gewerbestandes den Handelskammern genommen und
einer für das ganze Königreich in München errichteten Gewerbe
kammer übertragen. Um für alle beteiligten Stände aber wieder
eine gleichartige Organisation zu schaffen, bestimmte 1858 eine
Königliche Verordnung, daß in allen Städten, wo es wünschens
wert erscheine, Gewerbe- und Handelskammern begründet würden.
Diese sollten aus Wahlen hervorgehen, in Pleno die Gesamt
interessen des Bezirks vertreten und statistische Daten sammeln,
und im übrigen in drei für sich arbeitende Abteilungen, den
Handels-, Industrie- und Gewerberat, zerfallen. Da nun die Er
richtung der Gewerbe- und Handelskammern mit ihren drei
Abteilungen fakultativ blieb und andererseits die alten
Handelskammern teilweise in Funktion blieben, bot bald
die kaufmännische Interessenvertretung Bayerns ein eigentüm
lich buntes Bild. Aber schon im Jahre 1853 erfuhr sie
eine Neuordnung und Klärung. Eine Königliche Verordnung
hob sowohl die alten Handelskammern, wie die Gewerbe-
und Handelskammern auf, machte die bisherigen Abteilungen der
selben, die Handels-, Industrie- und Gewerberäte, zu ganz selb
ständigen Körperschaften, welche nur einmal im Jahre am Sitze
ihrer Kreisregierungen zu Kreis-Gewerbe- und Handelskammern
zusammentreten mußten, in der Regel auf nur zehn Tage. Auf
Grund dieser Verordnung bildete sich eine größere Zahl von neuen
Handels-, Industrie- und Gewerberäten, so daß die Frage der
Interessenvertretungsorganisation zunächst ganz im Sinne der
Dezentralisation entschieden war.
Aber schon nach 15 Jahren entschloß man sich zu einer
teilweisen Aufgabe des Prinzips der Spezialisierung der Interessen
vertretung nach Orten und Berufen. Die Königliche Verordnung
vom Jahre 1868 schuf für jeden Regierungskreis ein ständiges,
dauernd tätiges Vertretungsorgan für Handel und Gewerbe, die
Handels- und Gewerbekammern, in der im wesentlichen noch heute
geltenden Organisation. Dem Verlangen nach örtlichen Interessen
vertretungen trug diese durch Zulassung von Bezirksgremien,