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Entwickelungs -
geschichte.
Neuere
Verfassung-.
neuerdings aus eigenen Mitteln eine Handelshochschule errichtet
hat, die sie auch aus eigenen Mitteln und selbständig unterhalten
wird.
Bayern.
Die bayerischen Handels- und Gewerbekammern blicken auf
eine wechselvolle Organisationsgeschichte zurück. Im Jahre 1842
wurden zur Vertretung des Handels und des gesamten Gewerbes
in allen Regierungskreisen Handelskammern errichtet, deren Mitglieder
der König ernannte. 1848 wurde die Vertretung des
eigentlichen Gewerbestandes den Handelskammern genommen und
einer für das ganze Königreich in München errichteten Gewerbekammer
übertragen. Um für alle beteiligten Stände aber wieder
eine gleichartige Organisation zu schaffen, bestimmte 1858 eine
Königliche Verordnung, daß in allen Städten, wo es wünschenswert
erscheine, Gewerbe- und Handelskammern begründet würden.
Diese sollten aus Wahlen hervorgehen, in Pleno die Gesamtinteressen
des Bezirks vertreten und statistische Daten sammeln,
und im übrigen in drei für sich arbeitende Abteilungen, den
Handels-, Industrie- und Gewerberat, zerfallen. Da nun die Errichtung
der Gewerbe- und Handelskammern mit ihren drei
Abteilungen fakultativ blieb und andererseits die alten
Handelskammern teilweise in Funktion blieben, bot bald
die kaufmännische Interessenvertretung Bayerns ein eigentümlich
buntes Bild. Aber schon im Jahre 1853 erfuhr sie
eine Neuordnung und Klärung. Eine Königliche Verordnung
hob sowohl die alten Handelskammern, wie die Gewerbeund
Handelskammern auf, machte die bisherigen Abteilungen derselben,
die Handels-, Industrie- und Gewerberäte, zu ganz selbständigen
Körperschaften, welche nur einmal im Jahre am Sitze
ihrer Kreisregierungen zu Kreis-Gewerbe- und Handelskammern
zusammentreten mußten, in der Regel auf nur zehn Tage. Auf
Grund dieser Verordnung bildete sich eine größere Zahl von neuen
Handels-, Industrie- und Gewerberäten, so daß die Frage der
Interessenvertretungsorganisation zunächst ganz im Sinne der
Dezentralisation entschieden war.
Aber schon nach 15 Jahren entschloß man sich zu einer
teilweisen Aufgabe des Prinzips der Spezialisierung der Interessenvertretung
nach Orten und Berufen. Die Königliche Verordnung
vom Jahre 1868 schuf für jeden Regierungskreis ein ständiges,
dauernd tätiges Vertretungsorgan für Handel und Gewerbe, die
Handels- und Gewerbekammern, in der im wesentlichen noch heute
geltenden Organisation. Dem Verlangen nach örtlichen Interessenvertretungen
trug diese durch Zulassung von Bezirksgremien,