Full text : Die Handelskammern

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Württemberg.
Als  staatliche  Behörde  besteht  in  Württemberg,  zum  Teil
aus  Vertretern  des  Handels-  und  Gewerbestandes  zusammengesetzt,
die  „Centralstelle  für  Handel  und  Gewerbe“.  Sie  ist  älter  als'
die  Handelskammern  und  wurde  im  Jahre  1848  geschaffen  als
eine  staatliche  Zentralbehörde  zur  Förderung  von  Handel  und
Gewerbe;  es  wurden  ihr  Handel-  und  Gewerbetreibende  zur  Seite
gegeben,  welche  man  den  Gewerbevereinen  des  Landes  entnahm.
Das  Bedürfnis  nach  einem  festeren  und  geordneten  Zusammenhang
Zwischen  Zentralstelle  und  Handelsstand  führte  wenige  Jahre
später  zur  Errichtung  von  Handelskammern,  welche  seitdem  die
Vertreter  von  Handel  und  Gewerbe  in  die  Zentralstelle  entsenden.
Die  vier  ältesten  württembergischen  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  wurden  im  Jahre  1855  auf  Grund  einer  im  Jahr  zuvor
ergangenen  Königlichen  Verordnung  errichtet.  Ihre  Mitglieder
wurden  vom  Könige  ernannt.  Ihre  Aufgabe  war  di©  Unterstützung
der  Behörden  durch  Gutachten  und  Ratschläge,  die  Aufsicht  über
die  dem  Handel  dienenden  Anstalten  und  Einrichtungen  und  eine
erhebliche  schiedsrichterliche  Tätigkeit.  Im  Jahre  1858  fiel  die
Ernennung  der  Mitglieder  durch  den  König  fort,  und  es  wurde
die  Wahl  durch  Handel-  und  Gewerbetreibende,  welche  von  der
Zentralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  auf  die  Wählerlisten  gesetzt
wurden,  eingeführt;  gleichzeitig  vermehrte  sich  die  Zahl  der
Kammern  auf  acht.  Die  Bezirke  dieser  Kammern  bedecken  die
ganze  Monarchie.
Im  Jahre  1874  erfolgte  eine  gesetzliche  Regelung  der  auf
Grund  Königlicher  Verordnungen  errichteten  Kammern.  Diese
gaben  ihre  schiedsrichterlichen  Aufgaben  ab  und  erhielten  die
Aufgabe,  statistisch  tätig  zu  sein.  Wählbarkeit  und  Wahlberechtigung ­
  wurde  von  der  Bedingung  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer ­
  und  der  Eintragung  ins  Handelsregister  (bei  Handwerkern ­
  von  der  Anmeldung  zur  Wählerliste)  abhängig  gemacht.
Nach  wie  vor  vertraten  die  Kammern  (ohne  Trennung  in  Abteilungen) ­
  Handel,  Industrie  und  Handwerk.
Als  im  Gefolge  der  Reichsgewerbeordnungsnovelle  vom  Jahre
1897  Württemberg  zur  Vertretung  des  Handwerksstandes  Handwerkskammern ­
  bildete,  wurde  eine  Neuordnung  der  Befugnisse
und  der  Organisation  der  Handels-  und  Gewerbekammem  notwendig. ­
  Diese  wurden  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1900  in
reine  Handelskammern  umgewandelt.
Die  heutigen  acht  Handelskammern  umfassen  das  gesamte
württembergische  Staatsgebiet.  Sie  haben  die  gleichen  allgemeinen ­
  Befugnisse  wie  die  preußischen  Handelskammern  und
darüber  hinaus  einen  Anspruch  darauf,  in  allen  wichtigen  Handel
und  Industrie  berührenden  Fragen  gehört  zu  werden.  Außerdem
sind  sie  befugt,  in  die  Königliche  Württembergische  Zentralstelle

Zentralstelle ­
  für
Gewerbe  u.
Handel.

Handelskammern. ­

Geschichte.

Aufgaben  und
Rechte.
            
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