größeren Betätigung befähigt. Ein ständiges Sekretariat steht
dem leitenden Ausschuß und dem Zentralvorstande zur Seite.
Der Verein dient den Behörden durch Erteilung von Gutachten
und Einbringung von Anträgen und Vorschlägen aus eigener
Initiative. Andererseits bemüht er sich, in den lokalen Gewerbe
vereinen frischeres Lehen zu wecken, indem er Vorträge, Aus
stellungen usw. anregt und fördert.
Niederlande.
Die Handelskammern der Niederlande verdanken ihre Ent
stehung, wie die vieler anderer Länder, dem Vorbilde Frankreichs.
Während der französischen Zeit und während der Restauration
des Jahres 1815 wurden sie gegründet und erhielten ihre bis
1851 geltende Verfassung. Die Mitglieder wurden vom Könige
ernannt, die Befugnisse der Kammern waren rein konsultativer
Art, ihre Bedeutung war fast ausschließlich lokal. Im Gefolge
der Aenderung der Staatsverfassung von 1848, welche für die
Parlamente in Staat, Provinz und Gemeinde, für die General
staaten, die Provinzialstaaten und die Gemeinderäte, direkte, wenn
auch durch einen ziemlich hohen Zensus beschränkte Wahlen
einführte, wurde durch Königlichen Beschluß vom 9. November
1851 auch für die Handelskammer die Wahl der Mitglieder durch
Angehörige des Handels- und Gewerbestandes bestimmt; das
geringe Maß der Befugnisse und der lokale Charakter der Kammern
blieb unverändert. Erst im Jahre 1896 wurde durch Königlichen
Beschluß vom 4. Mai den Kammern der unmittelbare Verkehr
mit den Zentralbehörden gestattet; his dahin hatten die Kammern
außer in dringenden Fällen nur durch Vermittlung des Provinzial-
Kommissars, des obersten Staatsbeamten der Provinz, mit dem
Ministerium korrespondieren können. Gleichzeitig wurde der Kreis
der wahlberechtigten und wählbaren Personen erweitert.
Die niederländischen Handelskammern, deren Zahl zurzeit
78 beträgt, werden durch Königliche Verordnung in jeder Gemeinde
errichtet, deren Gemeinderat dies für wünschenswert erachtet. Es
können auch für mehrere Gemeinden auf ihren Antrag gemein
same Kammern errichtet werden. Die Zahl der Mitglieder wird
von der Regierung festgesetzt. Die Bestimmung der Kammer ist
es, an die Staats-, Provinzial- und Gemeindeverwaltungen des
Bezirks, für den sie errichtet sind, auf Verlangen und nach eignem
Ermessen Gutachten, Berichte und Vorschläge abzugeben zur
Förderung der Interessen von Handel und Industrie. Zweitens haben
sie die Aufgabe, den Interessenten des Handels- und Gewerbe
standes Mitteilungen zukommen zu lassen, die sie selbst für
förderlich halten (z. B. über Zollverhältnisse des In- und Aus-
Geschichte der
Handels
kammern.
Ihre Zusammen
setzung und
Aufgaben.