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legenheiten alljährlich auswählen. (Amsterdam besitzt sieben
Kommissionen, 1. für den Jahresbericht, 2. für Sachen der Hafen
einrichtungen usw., 3. für finanzielle und Steuerangelegenheiten,
4. für Industriefragen, 5. für Konsulatssachen, 6. für das Post-
und Telegraphenwesen und 7. für das MäMerwesen. Haarlem
besaß 1904 drei Kommissionen für Verkehrs- und Transportwesen,
für Marktwesen und Ladengeschäft und für Industrie und Aus
landshandel.) Die Kommissionen erstatten Berichte an die Kammer
und legen ihre Entwürfe von Antwortschreiben usw. vor. Die
Anschauungen der Minderheit müssen auf Verlangen in die Be
richte an die Kammer aufgenommen werden.
Der Zusammenhang mit kommunalen Interessen und Verhält
nissen hat einer Ausdehnung der Tätigkeit der niederländischen
Handelskammern über die einzelnen Bezirke hinaus im Wege ge
standen. Sie werden von den Gemeinden unterhalten, vielfach mit
recht knappen Mitteln. Als Vertreter von Handel und Industrie
gegenüber den Gemeindeverwaltungen erfüllen die Kammern wohl
ihren Zweck. Wenig Einfluß üben sie aber auf die Provinzial
verwaltungen aus, denen in Erinnerung an die einstige bundes
staatliche Verfassung der vereinigten Niederlande noch in der
Zeit 1815—1848 die ausschließliche Sorge für Handel und
Industrie übertragen war. Diese nehmen wenig Rücksicht
auf die Kammern für Handel und Industrie, welche in aus
schließlicher Berücksichtigung lokaler Bedürfnisse vielfach wider
sprechende Wünsche äußern, und befragen sie wenig um Rat.
Auch der Staat macht nur von der Hilfe der größten Kammern
häufig Gebrauch. Durch Königliche Beschlüsse vom 27. April 1891
und 12. Okt. 1892 wurde eine besondere handelspolitische Kom
mission gebildet zur Begutachtung von Handelsverträgen und Ge
setzen, die Handel, Industrie und Landwirtschaft betreffen. Es
wird darüber geklagt, daß die Kammern auf die Gesetzgebung
sehr wenig Einfluß haben, und daß zum Teil aus diesem Grunde
das Konsulats- und Telephonwesen, das Handelsrecht und die
Schiffahrtsgesetzgebung in den Niederlanden nicht auf der Höhe
der Zeit ständen.
Man hat daher vorgeschlagen, neben den die kommunalen
Interessen von Handel und Gewerbe recht gut vertretenden
Kammern Distriktskammern zu schaffen und diese in einer Zentral
stelle zusammenzufassen. Die Distriktskammern und ihre Zentrale
sollen eine wirksame Unterstützung der Landes- und Provinzial
behörden bilden. Den städtischen Kammern solle auch die Ver
waltung des Handels- und Gewerbewesens übertragen werden, die
Aufsicht über Märkte, Börsen, die Ernennung von Maklern,
Sachverständigen, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, die
Festsetzung von Handelsgebräuchen. Allen Kammern müsse das
Recht eigenen Vermögensbesitzes und eigener Einnahmen gewährt
Belätigitug*.
Re form plane.