Full text: Die Handelskammern

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legenheiten alljährlich auswählen. (Amsterdam besitzt sieben 
Kommissionen, 1. für den Jahresbericht, 2. für Sachen der Hafen 
einrichtungen usw., 3. für finanzielle und Steuerangelegenheiten, 
4. für Industriefragen, 5. für Konsulatssachen, 6. für das Post- 
und Telegraphenwesen und 7. für das MäMerwesen. Haarlem 
besaß 1904 drei Kommissionen für Verkehrs- und Transportwesen, 
für Marktwesen und Ladengeschäft und für Industrie und Aus 
landshandel.) Die Kommissionen erstatten Berichte an die Kammer 
und legen ihre Entwürfe von Antwortschreiben usw. vor. Die 
Anschauungen der Minderheit müssen auf Verlangen in die Be 
richte an die Kammer aufgenommen werden. 
Der Zusammenhang mit kommunalen Interessen und Verhält 
nissen hat einer Ausdehnung der Tätigkeit der niederländischen 
Handelskammern über die einzelnen Bezirke hinaus im Wege ge 
standen. Sie werden von den Gemeinden unterhalten, vielfach mit 
recht knappen Mitteln. Als Vertreter von Handel und Industrie 
gegenüber den Gemeindeverwaltungen erfüllen die Kammern wohl 
ihren Zweck. Wenig Einfluß üben sie aber auf die Provinzial 
verwaltungen aus, denen in Erinnerung an die einstige bundes 
staatliche Verfassung der vereinigten Niederlande noch in der 
Zeit 1815—1848 die ausschließliche Sorge für Handel und 
Industrie übertragen war. Diese nehmen wenig Rücksicht 
auf die Kammern für Handel und Industrie, welche in aus 
schließlicher Berücksichtigung lokaler Bedürfnisse vielfach wider 
sprechende Wünsche äußern, und befragen sie wenig um Rat. 
Auch der Staat macht nur von der Hilfe der größten Kammern 
häufig Gebrauch. Durch Königliche Beschlüsse vom 27. April 1891 
und 12. Okt. 1892 wurde eine besondere handelspolitische Kom 
mission gebildet zur Begutachtung von Handelsverträgen und Ge 
setzen, die Handel, Industrie und Landwirtschaft betreffen. Es 
wird darüber geklagt, daß die Kammern auf die Gesetzgebung 
sehr wenig Einfluß haben, und daß zum Teil aus diesem Grunde 
das Konsulats- und Telephonwesen, das Handelsrecht und die 
Schiffahrtsgesetzgebung in den Niederlanden nicht auf der Höhe 
der Zeit ständen. 
Man hat daher vorgeschlagen, neben den die kommunalen 
Interessen von Handel und Gewerbe recht gut vertretenden 
Kammern Distriktskammern zu schaffen und diese in einer Zentral 
stelle zusammenzufassen. Die Distriktskammern und ihre Zentrale 
sollen eine wirksame Unterstützung der Landes- und Provinzial 
behörden bilden. Den städtischen Kammern solle auch die Ver 
waltung des Handels- und Gewerbewesens übertragen werden, die 
Aufsicht über Märkte, Börsen, die Ernennung von Maklern, 
Sachverständigen, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, die 
Festsetzung von Handelsgebräuchen. Allen Kammern müsse das 
Recht eigenen Vermögensbesitzes und eigener Einnahmen gewährt 
Belätigitug*. 
Re form plane.
	        
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