Full text : Die Handelskammern

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legenheiten  alljährlich  auswählen.  (Amsterdam  besitzt  sieben
Kommissionen,  1.  für  den  Jahresbericht,  2.  für  Sachen  der  Hafeneinrichtungen ­
  usw.,  3.  für  finanzielle  und  Steuerangelegenheiten,
4.  für  Industriefragen,  5.  für  Konsulatssachen,  6.  für  das  Postund
  Telegraphenwesen  und  7.  für  das  MäMerwesen.  Haarlem
besaß  1904  drei  Kommissionen  für  Verkehrs-  und  Transportwesen,
für  Marktwesen  und  Ladengeschäft  und  für  Industrie  und  Auslandshandel.) ­
  Die  Kommissionen  erstatten  Berichte  an  die  Kammer
und  legen  ihre  Entwürfe  von  Antwortschreiben  usw.  vor.  Die
Anschauungen  der  Minderheit  müssen  auf  Verlangen  in  die  Berichte ­
  an  die  Kammer  aufgenommen  werden.
Der  Zusammenhang  mit  kommunalen  Interessen  und  Verhältnissen ­
  hat  einer  Ausdehnung  der  Tätigkeit  der  niederländischen
Handelskammern  über  die  einzelnen  Bezirke  hinaus  im  Wege  gestanden. ­
  Sie  werden  von  den  Gemeinden  unterhalten,  vielfach  mit
recht  knappen  Mitteln.  Als  Vertreter  von  Handel  und  Industrie
gegenüber  den  Gemeindeverwaltungen  erfüllen  die  Kammern  wohl
ihren  Zweck.  Wenig  Einfluß  üben  sie  aber  auf  die  Provinzialverwaltungen ­
  aus,  denen  in  Erinnerung  an  die  einstige  bundesstaatliche ­
  Verfassung  der  vereinigten  Niederlande  noch  in  der
Zeit  1815—1848  die  ausschließliche  Sorge  für  Handel  und
Industrie  übertragen  war.  Diese  nehmen  wenig  Rücksicht
auf  die  Kammern  für  Handel  und  Industrie,  welche  in  ausschließlicher ­
  Berücksichtigung  lokaler  Bedürfnisse  vielfach  widersprechende ­
  Wünsche  äußern,  und  befragen  sie  wenig  um  Rat.
Auch  der  Staat  macht  nur  von  der  Hilfe  der  größten  Kammern
häufig  Gebrauch.  Durch  Königliche  Beschlüsse  vom  27.  April  1891
und  12.  Okt.  1892  wurde  eine  besondere  handelspolitische  Kommission ­
  gebildet  zur  Begutachtung  von  Handelsverträgen  und  Gesetzen, ­
  die  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft  betreffen.  Es
wird  darüber  geklagt,  daß  die  Kammern  auf  die  Gesetzgebung
sehr  wenig  Einfluß  haben,  und  daß  zum  Teil  aus  diesem  Grunde
das  Konsulats-  und  Telephonwesen,  das  Handelsrecht  und  die
Schiffahrtsgesetzgebung  in  den  Niederlanden  nicht  auf  der  Höhe
der  Zeit  ständen.
Man  hat  daher  vorgeschlagen,  neben  den  die  kommunalen
Interessen  von  Handel  und  Gewerbe  recht  gut  vertretenden
Kammern  Distriktskammern  zu  schaffen  und  diese  in  einer  Zentralstelle ­
  zusammenzufassen.  Die  Distriktskammern  und  ihre  Zentrale
sollen  eine  wirksame  Unterstützung  der  Landes-  und  Provinzialbehörden ­
  bilden.  Den  städtischen  Kammern  solle  auch  die  Verwaltung ­
  des  Handels-  und  Gewerbewesens  übertragen  werden,  die
Aufsicht  über  Märkte,  Börsen,  die  Ernennung  von  Maklern,
Sachverständigen,  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen,  die
Festsetzung  von  Handelsgebräuchen.  Allen  Kammern  müsse  das
Recht  eigenen  Vermögensbesitzes  und  eigener  Einnahmen  gewährt

Belätigitug*.

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