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werden, damit sie selbständig Anstalten gründen und verwalten
könnten, die dem Handel und der Industrie dienen, wie Schulen,
Gewerbemuseen, Ausstellungen usw.
Schweden.
Nämnd und
Handelskammer.
Die N ämnd
von
Stockholm.
Aufgaben.
Ausschüsse.
Die Interessen von Handel, Gewerbe und Schiffahrt werden
in den größeren Städten Schwedens von einer kommunalen Kommission
für Handel und Schiffahrt, der sogenannten „Handelsund
Schiffahrtsnämnd“, vertreten, welcher alle amtlichen Befugnisse
zufallen, die anderswo den Handelskammern übertragen
sind. Daneben bestehen in mehreren Städten freiwillige Handelsvertretungen,
meist Kaufmannsvereinigungen genannt, welche
aus ihrer Mitte in einigen Städten „Handelskammern“ wählen.
Bei diesen Vereinigungen ruht der Schwerpunkt der kaufmännischen
Interessenvertretung Schwedens. Es gibt in Schweden
32 Nämnden und 17 Kaufmannsvereinigungen, von denen die zu
Gothenburg, Malmö, Boras und Lulea Handelskammern nach dem
Muster der Stockholmer gebildet haben.
Die Handels- und Schiffahrtsnämnd von Stockholm besteht seit
dem Jahre 1867 und erhielt durch die erneute königliche Instruktion
vom 8. Febr. 1901 ihre heutige Verfassung. Sie besteht aus
zwölf von den Stadtbevollmächtigten (dem Gemeindeparlament)
ausgewählten Mitgliedern. Sie wählt sich alljährlich ihren Präsidenten,
der nach eigenem Ermessen oder auf Antrag von zwei
Mitgliedern Sitzungen beruft; diese sind in der Regel beschlußfähig,
sobald die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsführung
obliegt dem Vorsitzenden; ihm steht ein Sekretär zur
Seite. Die zur Besoldung der Beamten und sonstwie notwendigen
Geldmittel werden durch die Stadt Stockholm bereitgestellt.
Die Handels- und Schiffahrtsnämnd zu Stockholm hat Makler,
Notare und Schiffsklarierer anzustellen, bei der Ernennung von
Dispacheuren und Hafenkapitänen in Stockholm durch Gutachten
mitzuwirken und den Behörden Auskünfte in Fragen betreffend
Handel, Schiffahrt und Gewerbe ebenso wie über Handelsgebräuche
zu erstatten. Sie hat über die Ordnung auf der Stockholmer
Börse zu wachen und die Zeit und den Ort der Börsenversammlungen
und der öffentlichen Auktionen zu bestimmen.
Darüber hinaus ist die Nämnd ferner berechtigt, den Staats- und
Kommunalbehörden Vorschläge und Darstellungen zu machen zur
Verbesserung der Häfen und Schiffahrtswege, der Handelsbesteuerung
und der Ordnung auf den Verkehrswegen und ist überhaupt
angewiesen, ihre Aufmerksamkeit auf die Mittel zu richten, durch
w r elche Handel, Industrie und Schiffahrt gefördert werden können.
Zur Beaufsichtigung der Tätigkeit der Makler erwählt die