Full text : Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

Arbeitsordnung.

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4.  Lohnberechnung  und  Lohnzahlung.
§  11.
Der  Lohn  wird  entweder  nach  einem  vorher  vereinbarten  Stundenlohnsatz  oder
nach  einem  jedesmal  vor  Beginn  der  betreffenden  Arbeit  festgesetzten  Akkordpreis
bezahlt.
§  12.
Die  Abrechnungsperiode  für  den  Stundenlohn  schließt  Sonnabend  abend;
die  Auszahlung  erfolgt  an  dem  darauffolgenden  Freitag.
Fällt  der  Freitag  auf  einen  Feiertag,  so  findet  die  Auszahlung  am  darauffolgenden
Wochentage  statt.
§  13.
Die  fertigen  Akkordarbeiten  werden  einmal  monatlich  abgerechnet,
Wöchentlich  erfolgen  Vorschußzahlungen,  abgerundet  nach  unten  auf  M.  5.—
und  Ji  10.—  und  zwar:
soweit  Akkordarbeiten  fertig  sind,  entsprechend  den  bis  zum  vorhergehenden ­
  Sonnabend  verdienten  Beträgen;
soweit  Akkorde  noch  nicht  fertig  sind,  im  Verhältnis  des  hierfür  für  jeden
Arbeiter  festgesetzten  Stundenlohnsatzes  und  der  Stundenzahl;
für  die  Former  entsprechend  den  bis  zum  vorhergehenden  Freitag  gegossenen
und  von  der  Putzerei  bis  Montag  abend  an  die  Gußexpedition  abgelieferten
Stücken.
Alle  Zahlungen  gelten  als  Vorschußzahlungen  auf  vollendete  oder  angefangene
Akkorde,  bis  feststeht,  ob  die  im  Akkord  gemachten  Stücke  fehlerfrei  sind.
Akkordarbeiter  können  Lohnansprüche  aus  Akkorden  nicht  mehr  geltend  machen,
wenn  seit  Gutbefund  der  Akkordarbeit  mehr  als  ein  Monat  verflossen  ist.  Diese  Frist
wird  zugunsten  von  Akkordarbeitern,  welche  in  einem  gemeinschaftlichen  Akkordverhältnis ­
  (Kolonnenakkord)  gestanden  haben,  aber  vor  Abrechnung  des  Kolonnenakkordes ­
  aus  der  Fabrik  ausgeschieden  sind,  auf  drei  Monate  verlängert.  Derartige
Lohnreste  verfallen  nach  drei  Monaten  zugunsten  der  übrigen  Kolonnenarbeiter.
§  14.
Führt  ein  Arbeiter  eine  zu  einem  bestimmten  Preise  übernommene  Akkordarbeit
nicht  zu  Ende,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Grund  hierfür  hegt:
a)  an  der  Anordnung  der  Fabrikleitung,  daß  diese  Arbeit  vorläufig  nicht  zu  Ende
geführt  werden  soll,
oder  an  einer  Entlassung  des  Arbeiters  (§  3),  welche  sich  nicht  auf  einen
gesetzlichen  Grund  stützt  (Gewerbeordnung  §  123),
oder  daran,  daß  der  Arbeiter  seiner  Militärpflicht  genügen  muß;
b)  oder  daran,  daß  der  Arbeiter  die  Arbeit  aus  einem  sonstigen  Grunde  nicht  zu
Ende  führen  kann,
oder  daß  er  die  Arbeit  nicht  zu  Ende  führen  will,
oder  daß  er  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  entlassen  wird.  (Gewerbeordnung ­
  §  123.)
Liegt  einer  der  Fälle  a  vor,  so  wird  die  Arbeit  bezahlt  nach  der  Zahl  der  darauf
verwendeten  Stunden  und  nach  dem  Lohnsatz,  welcher  bei  Bemessung  der  Vorschußzahlung ­
  für  den  Arbeiter  vorgesehen  ist.
Liegt  einer  der  Fälle  b  vor,  so  wird  die  geleistete  Arbeit  von  dem  Meister  des
Arbeiters  nach  dem  Werte  geschätzt,  welchen  die  Arbeit  für  die  Firma  hat  unter
Berücksichtigung  der  Kosten,  welche  voraussichtlich  aufzuwenden  sind,  um  die
Arbeit  durch  einen  anderen  Arbeiter  zu  Ende  führen  zu  lassen.
Stand  der  Arbeiter  mit  anderen  Leuten  in  ein  und  demselben  Akkordverhältnis
(Kolonnenakkord),  so  erhält  er  in  den  beiden  letzten  Fällen  sub  a  außerdem  seinen
Anteil  an  dem  Überschüsse,  welcher  sich  bei  Abrechnung  des  Kolonnenakkordes
ergibt.
            
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