6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 109
pnichtig gemacht, und sein Betrieb ist mancherlei Einschränkungen
unterworfen worden. Die stürmische Volksbewegung, die 1886 in
Paris gegen die Stellenvermittelungsbureaus ausbrach, führte zur
Bildung eines Verbandes, der die Unterdrückung dieses Gewerbes anstrebt.
Die französischen Parlamente haben sich wiederholt mit dem
Gegenstände beschäftigt. Am 23. Nov. 1900 nahm die Deputiertenkammer
einen Entwurf an, der die Erteilung neuer Konzessionen
untersagte, die sofortige Einziehung der bestehenden Konzessionen
gegen Entschädigung und nach 5 Jahren die entschädigungslose Zurücknahme
der Konzession seitens der Gemeinde, von der die Konzession
erteilt ist, gestattete. Da der Senat sich gegen die Aufhebung der
gewerbsmäßigen Stellenvermittelung sträubte, kam es damals nicht zu
einer gesetzlichen Neuregelung. Der Bevölkerung sind solche Maßregeln
augenscheinlich erwünscht, da sich auch 1903 eine große und
zu heftigen Ausbrüchen führende Mißstimmung gegen die Stellenvermittler
in Paris gezeigt hat. Im Winter 1903/04 beschäftigte sich
die französische Volksvertretung abermals mit dem Gegenstände. Diesmal
kam es zum Erlaß eines Gesetzes, betreffend die Stellenvermittelung
für männliche und weibliche Angestellte und Arbeiter jeden
Berufs (vom 14. März 1904). Vom Tage der Verkündigung dieses
Gesetzes an können die gewerblichen Stellenvermittelungsbureaus
gegen angemessene Entschädigung aufgehoben werden, und zwar durch
Verordnung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses. Die Höhe der
Entschädigung entspricht dem Verkaufspreis des Bureaus und wird
mangels einer Einigung vom Präfekturrat festgesetzt. Die Entschädigung
für die nach Ablauf einer 5 jährigen Frist aufgehobenen
Bureaus ist nach dem Stande der Bureaus zur Zeit der Verkündigung
des Gesetzes zu bemessen. Wer nach Verkündigung des Gesetzes auf
Grund behördlicher Erlaubnis ein Bureau für gewerbliche Stellenvermittelung
eröffnet, hat im Falle der Aufhebung keinen Anspruch
auf Entschädigung. Bureaus für unentgeltliche Stellenvermittelung, die
von städtischen Verwaltungen, Fachorganisationen der Beteiligten,
Arbeitsbörsen, Gesellenvereinen, Vereinen zu gegenseitiger Unterstützung
usw. errichtet sind, bedürfen der behördlichen Erlaubnis
nicht, müssen aber — abgesehen von den städtischen — im voraus
eine Erklärung auf dem Bathaus der Gemeinde ihres Sitzes vorlegen.
Listen der Arbeitsgesuche und der Stellenangebote müssen auf dem
Kathaus geführt werden. Gemeinden über 10 000 Einw. sind zur Begründung
eines Gemeindearbeitsnachweises verpflichtet usw. Herbergswirten,
Zimmervermietern, Kestaurateuren oder Inhabern eines Ausschanks
ist die Verbindung eines Stellenvermittelungsbureaus mit ihrem
Betriebe verboten.
Auch in Österreich hat der Gedanke an allmähliche Beseitigung