Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  109

pnichtig  gemacht,  und  sein  Betrieb  ist  mancherlei  Einschränkungen
unterworfen  worden.  Die  stürmische  Volksbewegung,  die  1886  in
Paris  gegen  die  Stellenvermittelungsbureaus  ausbrach,  führte  zur
Bildung  eines  Verbandes,  der  die  Unterdrückung  dieses  Gewerbes  anstrebt. ­
  Die  französischen  Parlamente  haben  sich  wiederholt  mit  dem
Gegenstände  beschäftigt.  Am  23.  Nov.  1900  nahm  die  Deputiertenkammer ­
  einen  Entwurf  an,  der  die  Erteilung  neuer  Konzessionen
untersagte,  die  sofortige  Einziehung  der  bestehenden  Konzessionen
gegen  Entschädigung  und  nach  5  Jahren  die  entschädigungslose  Zurücknahme ­
  der  Konzession  seitens  der  Gemeinde,  von  der  die  Konzession
erteilt  ist,  gestattete.  Da  der  Senat  sich  gegen  die  Aufhebung  der
gewerbsmäßigen  Stellenvermittelung  sträubte,  kam  es  damals  nicht  zu
einer  gesetzlichen  Neuregelung.  Der  Bevölkerung  sind  solche  Maßregeln ­
  augenscheinlich  erwünscht,  da  sich  auch  1903  eine  große  und
zu  heftigen  Ausbrüchen  führende  Mißstimmung  gegen  die  Stellenvermittler ­
  in  Paris  gezeigt  hat.  Im  Winter  1903/04  beschäftigte  sich
die  französische  Volksvertretung  abermals  mit  dem  Gegenstände.  Diesmal ­
  kam  es  zum  Erlaß  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Stellenvermittelung ­
  für  männliche  und  weibliche  Angestellte  und  Arbeiter  jeden
Berufs  (vom  14.  März  1904).  Vom  Tage  der  Verkündigung  dieses
Gesetzes  an  können  die  gewerblichen  Stellenvermittelungsbureaus
gegen  angemessene  Entschädigung  aufgehoben  werden,  und  zwar  durch
Verordnung  auf  Grund  eines  Gemeinderatsbeschlusses.  Die  Höhe  der
Entschädigung  entspricht  dem  Verkaufspreis  des  Bureaus  und  wird
mangels  einer  Einigung  vom  Präfekturrat  festgesetzt.  Die  Entschädigung ­
  für  die  nach  Ablauf  einer  5  jährigen  Frist  aufgehobenen
Bureaus  ist  nach  dem  Stande  der  Bureaus  zur  Zeit  der  Verkündigung
des  Gesetzes  zu  bemessen.  Wer  nach  Verkündigung  des  Gesetzes  auf
Grund  behördlicher  Erlaubnis  ein  Bureau  für  gewerbliche  Stellenvermittelung ­
  eröffnet,  hat  im  Falle  der  Aufhebung  keinen  Anspruch
auf  Entschädigung.  Bureaus  für  unentgeltliche  Stellenvermittelung,  die
von  städtischen  Verwaltungen,  Fachorganisationen  der  Beteiligten,
Arbeitsbörsen,  Gesellenvereinen,  Vereinen  zu  gegenseitiger  Unterstützung ­
  usw.  errichtet  sind,  bedürfen  der  behördlichen  Erlaubnis
nicht,  müssen  aber  —  abgesehen  von  den  städtischen  —  im  voraus
eine  Erklärung  auf  dem  Bathaus  der  Gemeinde  ihres  Sitzes  vorlegen.
Listen  der  Arbeitsgesuche  und  der  Stellenangebote  müssen  auf  dem
Kathaus  geführt  werden.  Gemeinden  über  10  000  Einw.  sind  zur  Begründung ­
  eines  Gemeindearbeitsnachweises  verpflichtet  usw.  Herbergswirten, ­
  Zimmervermietern,  Kestaurateuren  oder  Inhabern  eines  Ausschanks ­
  ist  die  Verbindung  eines  Stellenvermittelungsbureaus  mit  ihrem
Betriebe  verboten.
Auch  in  Österreich  hat  der  Gedanke  an  allmähliche  Beseitigung
            
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