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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Von anderer Seite ist eine staatliche Arbeitslosenversicherungs
kasse angeregt. So hat Schober in den Schweizerischen Blättern für
Wirtschaft und Sozialpolitik (II. Jahrg. Bd. II) eine eidgenössische Ver
sicherungskasse mit teils freiwilligem, teils zwangsweisem Beitritt
vorgeschlagen, deren Defizit vom Bunde gedeckt werden soll. Die
Beiträge werden durch Einkleben von Marken in ein Versicherungs
buch entrichtet. In jeder Gemeinde besteht eine Beitragskontrollstelle.
Die Unterstützung beträgt nach der ersten Woche der Arbeitslosig
keit in der zweiten Woche 5 Frs., alsdann täglich t Fr., außerdem
für Familienmitglieder 2—5 Frs. für die Woche. Von der 11. Woche
an werden nur die halben Leistungen, diese aber ohne zeitliche Be
schränkung gewährt.
Im Sommer 1903 wurde der französischen Deputiertenkammer ein
Gesetzentwurf vorgelegt, der ebenfalls eine staatliche Arbeitslosenkasse
vorschlägt für Arbeiter beiderlei Geschlechts zwischen 18 und 60 Jahren
mit einem Jahreseinkommen bis zu 365 Frs. Diese sollen bei Arbeits
losigkeit 60 Tage lang mit 1—3 Frs. täglich unterstützt werden. Die
Mittel sollen durch [eine Steuer von 5 Frs. für jede Pferdestärke der
benutzten Motoren aufgebracht werden. Aussicht auf Verwirklichung
dürfte der Entwurf nicht haben.
In Deutschland beanspruchen besonderes Interesse die Vorschläge,
welche die zwangsweise Arbeitslosenversicherung mit Hilfe der be
stehenden Arheiterversicherungsorgane durchführen wollen. Sowohl die
Kranken-, als auch die Unfall- und die Invaliditätsversicherungsorgane
sind dafür in Frage gekommen. Solche Vorschläge liegen deshalb
nahe, weil dadurch die Schaffung einer neuen Versicherungsorganisation
vermieden und der Verwaltungsaufwand für die Arbeitslosenversicherung
auf einen geringen Betrag zurückgebracht werden kann. Als Bei
spiele für derartige Vorschläge seien nur die folgenden angeführt. Der
Anschluß an die Krankenversicherung ist von Tischendöreer im
Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften in der
Form befürwortet, daß die Krankenkassen berechtigt sein (oder auch
von der Gemeindeverwaltung angehalten werden) sollen, einen Beitrags
zuschlag bis zu 25 n /o zu erheben und an die Gemeinde zur Bildung
eines Arbeitslosenfonds abzuführen. Der Fonds wird durch eine be
sondere Kommission verwaltet. Der Vorsitzende wird von der Ge
meindeverwaltung ernannt; von den übrigen Mitgliedern sind t/3 Arbeit
geber, 2 /3 Arbeitnehmer. Der Fonds dient dazu, den Gewerkschaften,
welche Arbeitslosenunterstützung gewähren, Zuschüsse zu leisten.
Das letzere erregt- von vornherein Bedenken, da die Gewerk
schaften in Deutschland nur einen kleinen Teil der krankenversiche
rungspflichtigen Arbeiter umfassen. Überdies gibt der Vorschlag einen
wichtigen Vorteil der Angliederung an die Krankenkassen dadurch