Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

ISO 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Von anderer Seite ist eine staatliche Arbeitslosenversicherungs 
kasse angeregt. So hat Schober in den Schweizerischen Blättern für 
Wirtschaft und Sozialpolitik (II. Jahrg. Bd. II) eine eidgenössische Ver 
sicherungskasse mit teils freiwilligem, teils zwangsweisem Beitritt 
vorgeschlagen, deren Defizit vom Bunde gedeckt werden soll. Die 
Beiträge werden durch Einkleben von Marken in ein Versicherungs 
buch entrichtet. In jeder Gemeinde besteht eine Beitragskontrollstelle. 
Die Unterstützung beträgt nach der ersten Woche der Arbeitslosig 
keit in der zweiten Woche 5 Frs., alsdann täglich t Fr., außerdem 
für Familienmitglieder 2—5 Frs. für die Woche. Von der 11. Woche 
an werden nur die halben Leistungen, diese aber ohne zeitliche Be 
schränkung gewährt. 
Im Sommer 1903 wurde der französischen Deputiertenkammer ein 
Gesetzentwurf vorgelegt, der ebenfalls eine staatliche Arbeitslosenkasse 
vorschlägt für Arbeiter beiderlei Geschlechts zwischen 18 und 60 Jahren 
mit einem Jahreseinkommen bis zu 365 Frs. Diese sollen bei Arbeits 
losigkeit 60 Tage lang mit 1—3 Frs. täglich unterstützt werden. Die 
Mittel sollen durch [eine Steuer von 5 Frs. für jede Pferdestärke der 
benutzten Motoren aufgebracht werden. Aussicht auf Verwirklichung 
dürfte der Entwurf nicht haben. 
In Deutschland beanspruchen besonderes Interesse die Vorschläge, 
welche die zwangsweise Arbeitslosenversicherung mit Hilfe der be 
stehenden Arheiterversicherungsorgane durchführen wollen. Sowohl die 
Kranken-, als auch die Unfall- und die Invaliditätsversicherungsorgane 
sind dafür in Frage gekommen. Solche Vorschläge liegen deshalb 
nahe, weil dadurch die Schaffung einer neuen Versicherungsorganisation 
vermieden und der Verwaltungsaufwand für die Arbeitslosenversicherung 
auf einen geringen Betrag zurückgebracht werden kann. Als Bei 
spiele für derartige Vorschläge seien nur die folgenden angeführt. Der 
Anschluß an die Krankenversicherung ist von Tischendöreer im 
Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften in der 
Form befürwortet, daß die Krankenkassen berechtigt sein (oder auch 
von der Gemeindeverwaltung angehalten werden) sollen, einen Beitrags 
zuschlag bis zu 25 n /o zu erheben und an die Gemeinde zur Bildung 
eines Arbeitslosenfonds abzuführen. Der Fonds wird durch eine be 
sondere Kommission verwaltet. Der Vorsitzende wird von der Ge 
meindeverwaltung ernannt; von den übrigen Mitgliedern sind t/3 Arbeit 
geber, 2 /3 Arbeitnehmer. Der Fonds dient dazu, den Gewerkschaften, 
welche Arbeitslosenunterstützung gewähren, Zuschüsse zu leisten. 
Das letzere erregt- von vornherein Bedenken, da die Gewerk 
schaften in Deutschland nur einen kleinen Teil der krankenversiche 
rungspflichtigen Arbeiter umfassen. Überdies gibt der Vorschlag einen 
wichtigen Vorteil der Angliederung an die Krankenkassen dadurch
	        
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