Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  143

anderes  bestimmt  ist,  Gegenstand  freier  Übereinkunft  der  Parteien
ist,  gilt  auch  für  den  Inhalt  des  Arbeitsvertrages.  Aber  die  Gesetzgebung ­
  hat  wesentliche  Gebiete  tatsächlich  durch  Festsetzung  bestimmter ­
  Normen  der  freien  Vereinbarung  entzogen.  Dabei  ist  davon
ausgegangen,  daß  der  Arbeiter  als  der  im  allgemeinen  wirtschaftlich
schwächere  Teil  durch  die  Gesetzgebung  gegen  Benachteiligung  berechtigter ­
  Interessen  gesichert  werden  muß.  Die  einschlägigen  Bestimmungen ­
  werden  deshalb  in  der  Regel  unter  der  Bezeichnung
„Arbeiterschutzbestimmungen“  zusammenläßt  und  sind  in  einem  besonderen ­
  Bande  dieses  Handbuches  (Fbankenstein,  Der  Arbeiterschutz,
Leipzig  1896)  schon  des  näheren  erläutert.  In  Betracht  kommen  als
gesetzliche  Beschränkung  der  freien  Vereinbarung  über  den  Inhalt  des
Arbeitsvertrages  namentlich  die  Vorschriften  über  Sonntagsruhe,  über
Arbeitszeit,  Nachtarbeit,  Pausen,  Lohnzahlung,  Kündigung,  Zeugniserteilung ­
  usw.  Die  Vorschriften  über  Lohnzahlung  und  Kündigungsfristen ­
  sind  in  späteren  Paragraphen  noch  zu  besprechen.  Für  die
übrigen  kann  auf  den  erwähnten  Band  verwiesen  werden.  Für  die
Mannschaften  der  Seeschiffe  bestehen  dabei  manche  Besonderheiten,
die  sich  aus  der  Eigenart  der  Seeschiffahrt  ergeben.  (Vgl.  u.  a.  deutsche ­
  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  §  27  ff).
Für  einen  Teil  des  Inhalts  des  Arbeitsvertrages  tritt  an  die  Stelle
der  eigentlichen  vertragsmäßigen  Abmachung  zwischen  dem  Arbeitgeber
und  dem  einzelnen  Arbeiter  nach  Gewohnheit  und  nach  dem  Willen
der  Gesetzgebung  die  Aufstellung  von  Normen  durch  die  Arbeitsordnung. ­
  Dazu  ist  neuerdings  in  einer  ansehnlichen  Reihe  von  Fällen
die  Regelung  durch  die  schon  erwähnten  „Gruppenarbeitsverträge“
getreten.  Beide  bedürfen  noch  einer  Erörterung.
Die  Arbeitsordnung  (Fabrikordnung)  stellt,  wie  die  Motive  zum
deutschen  Arbeiterschutzgesetz  von  1891  darlegen,  „ein  für  allemal
diejenigen  Bedingungen  auf,  welche  der  Arbeitgeber  den  bei  ihm  Beschäftigung ­
  suchenden  Arbeitern  anbietet,  und  denen  sich  daher  jeder
Arbeiter,  der  in  die  Beschäftigung  eintreten  will,  unterwerfen  muß“,
und  sie  enthält  weiter  „die  Vorschriften,  die  zur  Aufrechterhaltung
der  technischen  und  wirtschaftlichen  Ordnung  des  Betriebes  dienen
sollen  und  sichert  ihre  Befolgung  durch  Strafbestimmungen,  denen  sich
der  Arbeiter  durch  Eingehung  des  Arbeitsverhältnisses  unterwirft“.
Solcher  Arbeitsordnungen  bedarf  es  besonders  in  größeren  Betrieben.
Der  Unternehmer  eines  kleineren  Betriebes  kann  in  enger  und  steter
Fühlung  mit  seinen  wenigen  Arbeitern  bleiben,  er  kann  ihr  Verhalten
unmittelbar  beobachten  und  beeinflussen  und  ihre  Arbeitsverrichtungen
durch  unmittelbare  Anweisung  auf  das  Ziel  des  Unternehmens  hinlenken. ­
  Hier  bedarf  es  in  der  Regel  einer  Arbeitsordnung  nicht.  In
großen  Betrieben  fehlt  diese  Möglichkeit.  Die  Aufrechterhaltung  der
            
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