Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 145 
erfolgte eine behördliche Prüfung des Inhalts, und wenn sich dieser 
als unvollständig oder gesetzwidrig erwies, war die Dienstordnung zur 
Ergänzung und Abänderung zurückzugeben. In den übrigen deutschen 
Gewerbegesetzen bestanden entsprechende Vorschriften nicht, und die 
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869 nahm derartige 
Bestimmungen ebenfalls nicht auf. Im preußischen Berggesetz vom 
21. Mai 1860 war lediglich ausgesprochen, daß die Bergbehörde die von 
den Bergwerkseigentümern erlassenen Arbeitsordnungen bestätigen solle. 
Das Berggesetz vom 24. -Juni 1865 enthielt diese Bestimmung nicht mehr. 
Die genannten Gesetze bildeten für längere Zeit ohne wesentliche 
Umgestaltungen die Grundlage der Rechtsordnung in bezug auf das 
Arbeitsverhältnis in Deutschland, und in den anderen Kulturstaaten 
waren entsprechende Grundsätze maßgebend. Das schloß nicht aus, daß 
tatsächlich zahlreiche Arbeitsordnungen erlassen wurden, weil der damit 
verbundene Vorteil von den Unternehmern nicht übersehen werden 
konnte. Der Inhalt der Arbeitsordnungen war natürlich sehr ungleich. 
Wie weit er den Arbeitern gerecht wurde, hing im wesentlichen von 
der Auffassung des Arbeitgebers ab, ebenso wie die Frage, ob und in 
welchem Umfange und auf welchem Wege den Arbeitern eine Einfluß 
nahme auf den Inhalt ermöglicht werden sollte. 
Der Gedanke, daß für die Arbeitsordnungen gewisse Grundsätze 
gesetzlich festgelegt werden müßten, gewann nach und nach in weiteren 
Kreisen Eingang. Die neuere Gesetzgebung hat ihn zu verwirklichen 
gesucht. In der Schweiz geschah das durch das Bundesgesetz vom 
23. März 1877, in Österreich durch das Gesetz vom 8. März 1885, in 
Deutschland durch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891, in Bel 
gien durch das Gesetz vom 15. Juni 1896 für den Bereich der Gewerbe 
ordnungen dieser Länder. Besondere Vorschriften für die Bergwerke 
haben sich mehrfach daran angeschlossen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen befassen sich insbesondere zunächst 
mit der Frage, ob für größere Betriebe der Erlaß einer Arbeitsordnung 
vorzuschreiben sei, weiter mit der Frage, welcher Einfluß den Arbeitern 
und den Behörden auf die Arbeitsordnung zu gewähren sei, ferner mit 
dem notwendigen Inhalt der Arbeitsordnung und mit den Formen für 
deren Erlaß und Änderung. 
Daß für gewisse Grupnen der Betriebe eine Arbeitsordnung er 
lassen werden muß, wird in den erwähnten neueren Gesetzen ausdrück 
lich vorgesehen. Es handelt sich natürlich nur um größere Betriebe. 
In der Schweiz sind die Fabrikbesitzer zum Erlaß von Arbeitsord 
nungen verpflichtet. Als Fabriken gelten dabei die industriellen An 
stalten, in denen „gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Ar 
beitern außerhalb ihrer Wohnungen Beschäftigung findet“. In Belgien 
verlangte das Gesetz von 1896 Arbeitsordnungen in allen industriellen, 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.