7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 145
erfolgte eine behördliche Prüfung des Inhalts, und wenn sich dieser
als unvollständig oder gesetzwidrig erwies, war die Dienstordnung zur
Ergänzung und Abänderung zurückzugeben. In den übrigen deutschen
Gewerbegesetzen bestanden entsprechende Vorschriften nicht, und die
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869 nahm derartige
Bestimmungen ebenfalls nicht auf. Im preußischen Berggesetz vom
21. Mai 1860 war lediglich ausgesprochen, daß die Bergbehörde die von
den Bergwerkseigentümern erlassenen Arbeitsordnungen bestätigen solle.
Das Berggesetz vom 24. -Juni 1865 enthielt diese Bestimmung nicht mehr.
Die genannten Gesetze bildeten für längere Zeit ohne wesentliche
Umgestaltungen die Grundlage der Rechtsordnung in bezug auf das
Arbeitsverhältnis in Deutschland, und in den anderen Kulturstaaten
waren entsprechende Grundsätze maßgebend. Das schloß nicht aus, daß
tatsächlich zahlreiche Arbeitsordnungen erlassen wurden, weil der damit
verbundene Vorteil von den Unternehmern nicht übersehen werden
konnte. Der Inhalt der Arbeitsordnungen war natürlich sehr ungleich.
Wie weit er den Arbeitern gerecht wurde, hing im wesentlichen von
der Auffassung des Arbeitgebers ab, ebenso wie die Frage, ob und in
welchem Umfange und auf welchem Wege den Arbeitern eine Einfluß
nahme auf den Inhalt ermöglicht werden sollte.
Der Gedanke, daß für die Arbeitsordnungen gewisse Grundsätze
gesetzlich festgelegt werden müßten, gewann nach und nach in weiteren
Kreisen Eingang. Die neuere Gesetzgebung hat ihn zu verwirklichen
gesucht. In der Schweiz geschah das durch das Bundesgesetz vom
23. März 1877, in Österreich durch das Gesetz vom 8. März 1885, in
Deutschland durch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891, in Bel
gien durch das Gesetz vom 15. Juni 1896 für den Bereich der Gewerbe
ordnungen dieser Länder. Besondere Vorschriften für die Bergwerke
haben sich mehrfach daran angeschlossen.
Die gesetzlichen Bestimmungen befassen sich insbesondere zunächst
mit der Frage, ob für größere Betriebe der Erlaß einer Arbeitsordnung
vorzuschreiben sei, weiter mit der Frage, welcher Einfluß den Arbeitern
und den Behörden auf die Arbeitsordnung zu gewähren sei, ferner mit
dem notwendigen Inhalt der Arbeitsordnung und mit den Formen für
deren Erlaß und Änderung.
Daß für gewisse Grupnen der Betriebe eine Arbeitsordnung er
lassen werden muß, wird in den erwähnten neueren Gesetzen ausdrück
lich vorgesehen. Es handelt sich natürlich nur um größere Betriebe.
In der Schweiz sind die Fabrikbesitzer zum Erlaß von Arbeitsord
nungen verpflichtet. Als Fabriken gelten dabei die industriellen An
stalten, in denen „gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Ar
beitern außerhalb ihrer Wohnungen Beschäftigung findet“. In Belgien
verlangte das Gesetz von 1896 Arbeitsordnungen in allen industriellen,
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