Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  147

was  sie  bisher  war  und  ihrem  inneren  Wesen  nach  sein  muß,  nämlich
der  Ausdruck  der  Auffassung  des  Unternehmers  über  die  Bedingungen,
unter  denen  er  bereit  ist,  Arbeiter  anzunehmen.  Daß  darin  unter  Umständen ­
  Nachteile  für  die  Arbeiter  liegen,  kann  zugegeben  werden.
Ihnen  kann  aber  nicht  dadurch  entgegengetreten  werden,  daß  dem
Arbeitgeber  die  Pflicht  auferlegt  wird,  die  Einwendungen  der  Arbeiter
zu  berücksichtigen.  Das  würde  der  Aufrechterhaltung  derjenigen
Befugnisse  entgegenstehen,  die  behufs  zweckentsprechender  Leitung
eines  großen  Unternehmens  dessen  selbst  verantwortlichem  und  mit
dem  Risiko  belastetem  Führer  unentbehrlich  sind.  Man  kann  etwaigen
Nachteilen  besser  und  richtiger  entgegenwirken  dadurch,  daß  die  Gesetzgebung ­
  in  den  Beziehungen,  in  denen  das  berechtigte  Interesse
der  Arbeiter  am  ehesten  gefährdet  oder  beeinträchtigt  werden  kann,
bestimmte  Grundsätze  aufstellt,  die  dann  von  selbst  auf  den  Inhalt  der
Arbeitsordnungen  einwirken.  Diesen  Weg  hat  die  neuere  Gesetzgebung
auch  tatsächlich  beschritten.
Der  Umstand,  daß  die  Arbeitsordnung  innerhalb  des  durch  die
Gesetzgebung  bezeichneten  Rahmens  als  eine  vom  Arbeitgeber  ausgehende ­
  Aufstellung  der  wichtigeren  Arbeitsbedingungen  erscheint,
wirkt  auch  auf  die  Vorschriften  ein,  welche  die  Mitwirkung  der  Behörden ­
  beim  Erlaß  dieser  Ordnungen  betreffen.  In  der  Schweiz  ist
freilich  die  Genehmigung  der  „Fabrikordnung“  durch  die  Kantonsregierung ­
  vorgesehen.  Die  Kantonsregierung  hat  die  Genehmigung
nur  zu  erteilen,  wenn  in  der  Fabrikordnung  nichts  enthalten  ist.  was
gegen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  verstößt.  Wenn  sich  bei  Handhabung ­
  der  Fabrikordnung  Übelstände  heraussteilen,  kann  die  Kantonsregierung ­
  die  Revision  der  Fabrikordnung  anordnen.  Andere  Länder
gehen  nicht  so  weit.  In  Österreich  ist  nur  von  einer  Prüfung  der
Arbeitsordnung  auf  ihre  Gesetzmäßigkeit  hin  vor  ihrem  Erlaß  durch
die  Gewerbebehörde  die  Rede.  In  Deutschland  ist  durch  §  I34e  der
Gewerbeordnung  vorgesehen,  daß  die  Arbeitsordnung  binnen  3  Tagen
nach  ihrem  Erlaß  unter  Mitteilung  der  von  den  Arbeitern  schriftlich
oder  zu  Protokoll  geäußerten  Bedenken  in  zwei  Ausfertigungen  der
unteren  Verwaltungsbehörde  (im  Bergbau  der  Bergbehörde)  einzureichen ­
  ist.  Beizufügen  ist  eine  Erklärung,  daß  und  in  welcher  Weise
den  Arbeitern  Gelegenheit  geboten  ist,  sich  zu  dem  Entwurf  zu  äußern.
Der  Arbeitgeber  kann  also  die  Arbeitsordnung  nach  Anhörung  der
Arbeiter  selbständig  erlassen,  muß  sie  aber  so  zeitig  der  unteren  Verwaltungsbehörde ­
  einreichen,  daß  noch  vor  dem  Inkrafttreten  eine
Prüfung  durch  die  Behörde  stattfinden  kann.  (Die  Arbeitsordnung
muß  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  selbst  angeben,  kann  aber
frühestens  2  Wochen  nach  ihrem  Erlaß  in  Geltung  treten.)  Die  Prüfung ­
  erstreckt  sich  darauf,  ob  die  Arbeitsordnung  vorschriftsmäßig
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