7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 147
was sie bisher war und ihrem inneren Wesen nach sein muß, nämlich
der Ausdruck der Auffassung des Unternehmers über die Bedingungen,
unter denen er bereit ist, Arbeiter anzunehmen. Daß darin unter Umständen
Nachteile für die Arbeiter liegen, kann zugegeben werden.
Ihnen kann aber nicht dadurch entgegengetreten werden, daß dem
Arbeitgeber die Pflicht auferlegt wird, die Einwendungen der Arbeiter
zu berücksichtigen. Das würde der Aufrechterhaltung derjenigen
Befugnisse entgegenstehen, die behufs zweckentsprechender Leitung
eines großen Unternehmens dessen selbst verantwortlichem und mit
dem Risiko belastetem Führer unentbehrlich sind. Man kann etwaigen
Nachteilen besser und richtiger entgegenwirken dadurch, daß die Gesetzgebung
in den Beziehungen, in denen das berechtigte Interesse
der Arbeiter am ehesten gefährdet oder beeinträchtigt werden kann,
bestimmte Grundsätze aufstellt, die dann von selbst auf den Inhalt der
Arbeitsordnungen einwirken. Diesen Weg hat die neuere Gesetzgebung
auch tatsächlich beschritten.
Der Umstand, daß die Arbeitsordnung innerhalb des durch die
Gesetzgebung bezeichneten Rahmens als eine vom Arbeitgeber ausgehende
Aufstellung der wichtigeren Arbeitsbedingungen erscheint,
wirkt auch auf die Vorschriften ein, welche die Mitwirkung der Behörden
beim Erlaß dieser Ordnungen betreffen. In der Schweiz ist
freilich die Genehmigung der „Fabrikordnung“ durch die Kantonsregierung
vorgesehen. Die Kantonsregierung hat die Genehmigung
nur zu erteilen, wenn in der Fabrikordnung nichts enthalten ist. was
gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Wenn sich bei Handhabung
der Fabrikordnung Übelstände heraussteilen, kann die Kantonsregierung
die Revision der Fabrikordnung anordnen. Andere Länder
gehen nicht so weit. In Österreich ist nur von einer Prüfung der
Arbeitsordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin vor ihrem Erlaß durch
die Gewerbebehörde die Rede. In Deutschland ist durch § I34e der
Gewerbeordnung vorgesehen, daß die Arbeitsordnung binnen 3 Tagen
nach ihrem Erlaß unter Mitteilung der von den Arbeitern schriftlich
oder zu Protokoll geäußerten Bedenken in zwei Ausfertigungen der
unteren Verwaltungsbehörde (im Bergbau der Bergbehörde) einzureichen
ist. Beizufügen ist eine Erklärung, daß und in welcher Weise
den Arbeitern Gelegenheit geboten ist, sich zu dem Entwurf zu äußern.
Der Arbeitgeber kann also die Arbeitsordnung nach Anhörung der
Arbeiter selbständig erlassen, muß sie aber so zeitig der unteren Verwaltungsbehörde
einreichen, daß noch vor dem Inkrafttreten eine
Prüfung durch die Behörde stattfinden kann. (Die Arbeitsordnung
muß den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens selbst angeben, kann aber
frühestens 2 Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung treten.) Die Prüfung
erstreckt sich darauf, ob die Arbeitsordnung vorschriftsmäßig
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