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I. Teil. Allgemeines.
muß deshalb den Begriff Sozialpolitik so fassen, daß auch die selbstständige
Arbeit der nicht staatlichen Organe, Personengruppen und
Personen mit ergriffen wird. Die oben aufgestellte Begriffsbestimmung
trägt diesem Umstande .Rechnung.
§ 2. Das Wesen der Sozialpolitik. Alle volkswirtschaftlichen Erkenntnisse
und alle daraus abgeleiteten theoretischen und praktischen
Schlußfolgerungen haben keine absolute, sondern nur eine bedingte Bedeutung.
Für die Sozialpolitik, mag man sie als praktische Politik
oder als die auf diese bezügliche wissenschaftliche Arbeit auffassen,
gilt das in besonderem Maße. Wahrheiten zu finden, die allgemein
und unter allen Umständen Geltung haben, ist hier nicht möglich.
Dringend ist deshalb zu warnen vor Verallgemeinerung von Ergebnissen,
die unter ganz bestimmten örtlichen, zeitlichen, sachlichen nnd persönlichen
Voraussetzungen gewonnen sind. Wohl darf man erwarten,
daß auf sozialpolitischem Gebiete unter völlig gleichen Voraussetzungen
aus gleichen Ursachen auch gleiche Wirkungen hervorgehen werden.
Aber eine so vollständige Übereinstimmung aller Voraussetzungen
findet sich sehr selten, schon deshalb, weil die Persönlichkeiten, die
in Betracht kommen, nach Auffassung, Tatkraft, Einsicht, Verständnis,
Anpassungs- und Opferfähigkeit von einander abweichen. Es ist —
um ein Beispiel anzuführen — bekannt, daß mit dem als Gewinnbeteiligung
bezeichneten Lohnsystem zum Teil sehr günstige Erfahrungen
gemacht worden sind. Aber an anderen Stellen hat dasselbe
System vollständig versagt, selbst da, wo anscheinend gleiche,
sachliche Voraussetzungen den gleichen Erfolg erhoffen ließen. Das
Menschenmaterial war in solchen Fällen anders geartet, und dieser Umstand
mußte auch bei sonst gleichen Voraussetzungen zu andern Ergebnissen
führen. Es gibt keine sozialpolitische Erscheinung, bei der
es anders wäre. Die Kunst der praktischen Sozialpolitik besteht eben
darin, daß sie ihre Maßnahmen den jedesmal vorliegenden Verhältnissen
anpaßt. Für die wissenschaftliche Betrachtung ergibt sich daraus die
Notwendigkeit einer großen Zurückhaltung im Urteil. Es liegt im
Wesen der volkswirtschaftlichen Wissenschaft, daß sie nicht nur
das, was ist, untersucht, sondern auch bemüht ist, daraus Weisungen
für das künftige praktische Verhalten abzuleiten. Für die Wissenschaft
der Sozialpolitik liegt das Streben nach einer solchen wegeweisenden
Tätigkeit besonders nahe. Es ist deshalb durchaus verständlich,
daß sie immer von neuem versucht, aus ihren Untersuchungen
und Erkenntnissen die gebotene Richtung künftigen Vorgehens zu ermitteln.
Aber der praktische Wert solcher Versuche darf nicht überschätzt
werden. In sozialpolitischen Dingen ist alles in Fluß und Bewegung.
und nicht die Theorie, sondern vor allem die praktische
Erfahrung muß hier entscheidend sein, und auch sie hat, wie gesagt,