Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

außer  den  anfangs  beteiligten  Industriezweigen  für  Keramische  Industrie,
für  Obstkonservenherstellung,  für  Goldarbeiter,  für  Ziegel  werke,  für
Luxusbäckereien,  für  Fleischer,  für  Buchdrucker,  für  Buchbinder  usw.
festgesetzt.  Die  Novelle  von  1900  sollte  Mitte  1902  außer  Kraft  treten,
ist  aber  durch  Gesetz  vom  Dezember  1902  bis  Oktober  1903  verlängert
worden,  um  eine  Umgestaltung  vornehmen  zu  können.  Eine  solche
Umgestaltung  wird  dadurch  nahegelegt,  daß  die  Tätigkeit  der  Lohnämter ­
  nicht  immer  einwandfrei  gewesen  ist,  und  daß  die  Absichten  des
Gesetzes  nicht  völlig  erfüllt  werden  konnten.  Ein  amtlicher  Bericht
einer  1900  vom  Gouverneur  von  Victoria  eingesetzten  Kommission  kann
zwar  feststellen,  daß  das  Sweatingsystem  beseitigt  und  eine  Lohnsteigerung ­
  für  die  früher  dadurch  besonders  geschädigten  Arbeitergruppen ­
  erzielt  worden  ist;  aber  er  muß  auch  zugeben,  daß  für  Arbeiter,
die  wegen  ihrer  geringeren  Leistungsfähigkeit  eine  dem  Mindestlohn
entsprechende  Arbeit  nicht  vollbringen  können,  keine  Besserung  erzielt
ist.  Solche  Leute  fanden  vielfach  keine  Arbeit,  oder  sie  mußten,  wenn
sie  zur  Arbeit  angenommen  wurden,  zwar  bescheinigen,  daß  sie  den
Mindestlohn  erhalten  hätten,  tatsächlich  aber  sich  einen  geringeren  Lohn
gefallen  lassen.  In  der  Möbeltischlerei  haben  die  Arbeitgeber  vielfach
sehr  billige  chinesische  Arbeitskräfte  herangezogen,  und  die  Betriebe,
die  nicht  ebenso  vorgingen,  haben  an  Konkurrenzfähigkeit  verloren.
Auf  den  Export  haben  die  Mindestlöhne  bisher  einen  nachweisbaren
schädlichen  Einfluß  nicht  gehabt.
Im  ganzen  sind  die  gesetzlichen  Maßnahmen  wegen  der  Mindestlöhne ­
  in  Victoria  keineswegs  als  der  Ausdruck  „einer  vorgeschrittenen
Fabrikgesetzgebung“  —  wie  man  sie  schon  bald  nach  ihrem  Erlaß
von  einzelnen  Seiten  bezeichnet  hat  —  und  deshalb  auch  nicht  als
nachahmenswertes  Vorbild  für  die  alten  Kulturstaaten  zu  betrachten.
Victoria  ist  als  Industrieland  nicht  anzusprechen.  Der  Umstand,  daß
sein  Export  an  gewerblichen  Erzeugnissen  bisher  durch  den  weitgehenden ­
  Eingriff  in  die  Bestimmung  der  Lohnhöhe  noch  nicht  nachweisbar
beeinträchtigt  ist,  beweist  für  gewerblich  hoch  entwickelte  Staaten
nichts.  Daß  solche  Eingriffe  möglich  und  nötig  waren,  beruht  darauf,
daß  es  sich  um  ein  Land  handelt,  das  als  junges  Kulturland  mit  einer
künstlich  aufgepropften  Kultur  vielfach  noch  nicht  so  gefestete  Verhältnisse ­
  und  Gewohnheiten  aufweist,  wie  die  alten,  durch  lange  und  organische ­
  Entwicklung  auf  ihren  heutigen  Stand  gelangten  Kulturstaaten
Europas.  In  Victoria  haben  überdies  ganz  bestimmte  Anlässe  zu  den
besprochenen  Eingriffen  Vorgelegen,  nämlich  die  starke  Konkurrenz
billiger  chinesischer  Arbeitskräfte,  die  den  meisten  Arbeitern  die  Löhne
immer  tiefer  herunterdrückten,  und  die  durch  diese  Konkurrenz  erleichterte ­
  Ausbeutung  der  hausindustriellen  Arbeiter  (Sweatingsystem),
wie  sie  in  gleich  starkem  Verhältnis  in  den  europäischen  Staaten  nicht
            
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