Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverliältnis. 
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aber bliebe an ihrem bisherigen Wohnsitz und hätte statt des ihr 
zugedachten besseren Sticklohnes überhaupt keinen Nebenverdienst 
mehr und könnte die Maschinen, die zum Teil noch nicht einmal ab 
bezahlt sind, nicht weiter verwerten. Im' sächsischen Vogtlande 
bestehen große Stickereifabriken; sie beschäftigen jetzt noch viele Haus 
industrielle, in deren Besitz sich zahlreiche Schweizer Handstick 
maschinen befinden. Die aufgezwungenen Mindestlöhne würden zur 
Vergrößerung und Vermehrung der Fabriken drängen, und die Be 
völkerung der Gebirgstäler hätte dann zwar Maschinen, aber keinen 
Nebenverdienst mehr. Ähnlich würde es in den schlesischen Gebirgs 
tälern den Leinwandwebern, in den rheinischen Gebieten den Woll- 
webern ergehen; und auch ihre Webstühle haben einen für ihre Verhält 
nisse großen Geldbetrag gekostet, der nicht unverwertet bleiben darf. 
Die Beispiele lassen sich leicht vermehren. Das Angeführte genügt aber 
schon, das Gefährliche der gesetzlichen Mindestlöhne in manchen haus 
industriellen Gegenden jzu zeigen. Die Ersetzung der hausindustriellen 
Arbeit durch die fabrikmäßige gilt zwar bei den volkswirtschaftlichen 
Schriftstellern in der Regel als ein Fortschritt, weil in den Fabriken 
günstigere sozialpolitische Verhältnisse möglich sind. Es gibt aber 
mehr Ausnahmen von dieser Regel, als vielfach angenommen wird. 
Auch da, wo die Regel gilt, würde eine künstliche Beschleunigung 
des Übergangs zum Fabriksystem durch gesetzliche Einführung von 
Mindestlöhnen viele der Allerärmsten um den kleinen Verdienst bringen, 
den sie jetzt noch erzielen können. Selbst für die europäische Haus 
industrie ist also das Mittel nicht ohne weiteres anwendbar, das in 
dem australischen „Laboratorium“ erdacht ist. 
Wird man hiernach nicht darauf rechnen können, daß die Ein 
führung gesetzlicher Mindestlöhne in den alten Kulturländern Europas 
stattfinden wird, so gewinnt der zweite Weg einer behördlichen Be 
einflussung der Löhne, nämlich die Einfügung von Lohnklauseln in 
die Verträge wegen Übernahme von öffentlichen Lieferungen und 
Arbeiten, ein erhöhtes Interesse. Hier handelt es sich um einen Ein 
griff in die Bemessung der Lohnhöhe, der sich vorzugsweise in Europa 
in dem letzten Jahrzehnte entwickelt, teilweise aber auch auf nicht 
europäische Gebiete übergegriffen hat. Die Einfügung von Lohn 
klauseln beruht vornehmlich auf der Absicht, den Mißbräuchen zu 
steuern, die sich bei öffentlichen Lieferungsausschreibungen durch das 
weitgetriebene Unterbieten der Bewerber entwickelt haben. 
Zum erstenmal geschah das auf Grund eines Beschlusses der 
Brüsseler Stadtverwaltung von 1855. In die Lastenhefte für Ver 
gebung städtischer Arbeiten wurde eine Klausel aufgenommen, durch 
die sich der Unternehmer verpflichtete, den beteiligten Arbeitern einen 
Mindestlohn zu zahlen. Der praktische Erfolg war nur gering, da
	        
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