S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverliältnis.
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aber bliebe an ihrem bisherigen Wohnsitz und hätte statt des ihr
zugedachten besseren Sticklohnes überhaupt keinen Nebenverdienst
mehr und könnte die Maschinen, die zum Teil noch nicht einmal ab
bezahlt sind, nicht weiter verwerten. Im' sächsischen Vogtlande
bestehen große Stickereifabriken; sie beschäftigen jetzt noch viele Haus
industrielle, in deren Besitz sich zahlreiche Schweizer Handstick
maschinen befinden. Die aufgezwungenen Mindestlöhne würden zur
Vergrößerung und Vermehrung der Fabriken drängen, und die Be
völkerung der Gebirgstäler hätte dann zwar Maschinen, aber keinen
Nebenverdienst mehr. Ähnlich würde es in den schlesischen Gebirgs
tälern den Leinwandwebern, in den rheinischen Gebieten den Woll-
webern ergehen; und auch ihre Webstühle haben einen für ihre Verhält
nisse großen Geldbetrag gekostet, der nicht unverwertet bleiben darf.
Die Beispiele lassen sich leicht vermehren. Das Angeführte genügt aber
schon, das Gefährliche der gesetzlichen Mindestlöhne in manchen haus
industriellen Gegenden jzu zeigen. Die Ersetzung der hausindustriellen
Arbeit durch die fabrikmäßige gilt zwar bei den volkswirtschaftlichen
Schriftstellern in der Regel als ein Fortschritt, weil in den Fabriken
günstigere sozialpolitische Verhältnisse möglich sind. Es gibt aber
mehr Ausnahmen von dieser Regel, als vielfach angenommen wird.
Auch da, wo die Regel gilt, würde eine künstliche Beschleunigung
des Übergangs zum Fabriksystem durch gesetzliche Einführung von
Mindestlöhnen viele der Allerärmsten um den kleinen Verdienst bringen,
den sie jetzt noch erzielen können. Selbst für die europäische Haus
industrie ist also das Mittel nicht ohne weiteres anwendbar, das in
dem australischen „Laboratorium“ erdacht ist.
Wird man hiernach nicht darauf rechnen können, daß die Ein
führung gesetzlicher Mindestlöhne in den alten Kulturländern Europas
stattfinden wird, so gewinnt der zweite Weg einer behördlichen Be
einflussung der Löhne, nämlich die Einfügung von Lohnklauseln in
die Verträge wegen Übernahme von öffentlichen Lieferungen und
Arbeiten, ein erhöhtes Interesse. Hier handelt es sich um einen Ein
griff in die Bemessung der Lohnhöhe, der sich vorzugsweise in Europa
in dem letzten Jahrzehnte entwickelt, teilweise aber auch auf nicht
europäische Gebiete übergegriffen hat. Die Einfügung von Lohn
klauseln beruht vornehmlich auf der Absicht, den Mißbräuchen zu
steuern, die sich bei öffentlichen Lieferungsausschreibungen durch das
weitgetriebene Unterbieten der Bewerber entwickelt haben.
Zum erstenmal geschah das auf Grund eines Beschlusses der
Brüsseler Stadtverwaltung von 1855. In die Lastenhefte für Ver
gebung städtischer Arbeiten wurde eine Klausel aufgenommen, durch
die sich der Unternehmer verpflichtete, den beteiligten Arbeitern einen
Mindestlohn zu zahlen. Der praktische Erfolg war nur gering, da