S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 195
möglich sind. Sie mag deshalb etwas näher dargestellt werden. Die
Bestimmung, daß die Löhne, in Reichs Währung zu berechnen und bar
auszuzahlen sind, ergänzt die Gewerbeordnung in § 115 Abs. 2 noch
durch das Verbot der Kreditierung von Waren an die Arbeiter seitens
des Unternehmers und nach § 119 auch seitens seiner Familienmitglieder,
Gehilfen, Beauftragten, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren
sowie seitens anderer Gewerbetreibender, bei deren Geschäft eine dieser
Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Damit will das Gesetz
der unzulässigen Kreditierung von Waren durch solche Personen
Vorbeugen, die im stillschweigenden oder ausdrücklichen Einverständnis
mit dem Unternehmer handeln. Verboten ist nur das Kreditieren,
nicht aber der Verkauf gegen Barzahlung an die eigenen Arbeiter.
Von dem Kreditierungsverbot werden aber bestimmte Ausnahmen
zugelassen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitern nach $ 115
Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, ferner Wohnung
und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, weiter
Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche
Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen
Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung
bei der Lohnzahlung verabfolgen. Der dreifache Maßstab,
der hier vorgesehen ist — die Anschaffungskosten, die ortsüblichen
Miet- und Pachtpreise, die durchschnittlichen Selbstkosten —, hat trotz
der Verschiedenheit doch das gemeinsame Ziel, zu verhindern, daß der
Unternehmer ein Erwerbsinteresse bei den erwähnten Beziehungen zu
seinen Arbeitern hat. Denn gerade durch dieses Interesse entsteht
die Gefahr einer mißbräuchlichen Ausnutzung. Ein nicht durch ein
Erwerbsinteresse des Unternehmers veranlaßter, wirklich dem Wohle
der Arbeiter dienender Verkehr mit Natural Verabfolgungen unter Anrechnung
auf die Löhne dagegen ist nach der Absicht der Gewerbeordnung
durchaus zulässig. Bei Verabfolgung von Werkzeugen und
Stoffen für Akkordarbeiten kann der ortsübliche, die durchschnittlichen
Selbstkosten des Unternehmers überschreitende Preis dann angerechnet
werden, wenn er im voraus vereinbart ist. Bei einer hiernach
nicht zulässigen Anrechnung auf den Lohn kann der Arbeiter innerhalb
der Verjährungsfrist jederzeit die gesetzmäßige Zahlung verlangen
mit denselben Maßgaben, die nach dem schon Besprochenen durch § 116
für die Verletzung der Vorschrift wegen Barzahlung des Lohnes gelten.
Zuwiderlaufende Verträge sind nach § 117 nichtig, ebenso auch Verabredungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeiter über die „Entnahme der
Bedürfnisse“ des Arbeiters aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt
über die Verwendung des Lohnes zu einem anderen Zweck als
zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter
und ihrer Familien. Auch das richtet sich gegen den Versuch.
13*