Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

S.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  195
möglich  sind.  Sie  mag  deshalb  etwas  näher  dargestellt  werden.  Die
Bestimmung,  daß  die  Löhne,  in  Reichs  Währung  zu  berechnen  und  bar
auszuzahlen  sind,  ergänzt  die  Gewerbeordnung  in  §  115  Abs.  2  noch
durch  das  Verbot  der  Kreditierung  von  Waren  an  die  Arbeiter  seitens
des  Unternehmers  und  nach  §  119  auch  seitens  seiner  Familienmitglieder, ­
  Gehilfen,  Beauftragten,  Geschäftsführer,  Aufseher  und  Faktoren
sowie  seitens  anderer  Gewerbetreibender,  bei  deren  Geschäft  eine  dieser
Personen  unmittelbar  oder  mittelbar  beteiligt  ist.  Damit  will  das  Gesetz ­
  der  unzulässigen  Kreditierung  von  Waren  durch  solche  Personen
Vorbeugen,  die  im  stillschweigenden  oder  ausdrücklichen  Einverständnis ­
  mit  dem  Unternehmer  handeln.  Verboten  ist  nur  das  Kreditieren, ­
  nicht  aber  der  Verkauf  gegen  Barzahlung  an  die  eigenen  Arbeiter. ­
  Von  dem  Kreditierungsverbot  werden  aber  bestimmte  Ausnahmen ­
  zugelassen.  Der  Arbeitgeber  darf  den  Arbeitern  nach  $  115
Lebensmittel  für  den  Betrag  der  Anschaffungskosten,  ferner  Wohnung
und  Landnutzung  gegen  die  ortsüblichen  Miet-  und  Pachtpreise,  weiter
Feuerung,  Beleuchtung,  regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien  und  ärztliche ­
  Hilfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen
Arbeiten  für  den  Betrag  der  durchschnittlichen  Selbstkosten  unter  Anrechnung ­
  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgen.  Der  dreifache  Maßstab,
der  hier  vorgesehen  ist  —  die  Anschaffungskosten,  die  ortsüblichen
Miet-  und  Pachtpreise,  die  durchschnittlichen  Selbstkosten  —,  hat  trotz
der  Verschiedenheit  doch  das  gemeinsame  Ziel,  zu  verhindern,  daß  der
Unternehmer  ein  Erwerbsinteresse  bei  den  erwähnten  Beziehungen  zu
seinen  Arbeitern  hat.  Denn  gerade  durch  dieses  Interesse  entsteht
die  Gefahr  einer  mißbräuchlichen  Ausnutzung.  Ein  nicht  durch  ein
Erwerbsinteresse  des  Unternehmers  veranlaßter,  wirklich  dem  Wohle
der  Arbeiter  dienender  Verkehr  mit  Natural  Verabfolgungen  unter  Anrechnung ­
  auf  die  Löhne  dagegen  ist  nach  der  Absicht  der  Gewerbeordnung ­
  durchaus  zulässig.  Bei  Verabfolgung  von  Werkzeugen  und
Stoffen  für  Akkordarbeiten  kann  der  ortsübliche,  die  durchschnittlichen
Selbstkosten  des  Unternehmers  überschreitende  Preis  dann  angerechnet ­
  werden,  wenn  er  im  voraus  vereinbart  ist.  Bei  einer  hiernach
nicht  zulässigen  Anrechnung  auf  den  Lohn  kann  der  Arbeiter  innerhalb ­
  der  Verjährungsfrist  jederzeit  die  gesetzmäßige  Zahlung  verlangen
mit  denselben  Maßgaben,  die  nach  dem  schon  Besprochenen  durch  §  116
für  die  Verletzung  der  Vorschrift  wegen  Barzahlung  des  Lohnes  gelten.
Zuwiderlaufende  Verträge  sind  nach  §  117  nichtig,  ebenso  auch  Verabredungen ­
  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeiter  über  die  „Entnahme  der
Bedürfnisse“  des  Arbeiters  aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt ­
  über  die  Verwendung  des  Lohnes  zu  einem  anderen  Zweck  als
zur  Beteiligung  an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter ­
  und  ihrer  Familien.  Auch  das  richtet  sich  gegen  den  Versuch.
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