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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
nicht an. Sie schützt aber auch hier noch den Arbeiter gegen rein
willkürliches Vorgehen; denn sie bezeichnet eine Entlassung aus einem
der unter 1—7 genannten Gründe dann nicht mehr als zulässig,
wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
1 Woche bekannt sind. Darin liegt ein gewisser Zwang für die Arbeitgeber,
der aber durchaus logisch ist. Wenn einer der bezeichneten
Gründe vorliegt, ist nach der Auffassung der Gewerbeordnung das
weitere Verbleiben des betreffenden Arbeiters mit dem Interesse
des Betriebes, der Mitarbeiter und des Unternehmers überhaupt nicht
mehr vereinbar; die Konsequenz daraus muß also auch sofort gezogen
werden, sobald die in Frage kommenden Tatsachen bekannt geworden
sind. Glaubt aber der Unternehmer diese Konsequenz nicht sofort
ziehen zu sollen, und läßt er dem betr. Arbeiter noch längere Zeit im
Betriebe tätig sein, so bekundet er damit, daß die weitere Beschäftigung
mit dem Interesse des Betriebes, der Mitarbeiter und des Unternehmers
vereinbar ist, und alsdann liegt kein Grund mehr vor, nachträglich
noch den Arbeiter zu entlassen. Beruht die W eiterbeschäftigung
des Arbeiters auf einer Regung des Mitleids, so hat der Unternehmer
auch keinen Anlaß, wegen derselben Tatsache nachträglich
und unerwartet den Arbeiter abzuschieben.
Die bezeichneten Gründe umfassen die Tatsachen, bei deren Vorhandensein
das Gesetz die sofortige Entlassung auch ohne entsprechende
Vereinbarung im Arbeitsvertrage für zulässig erklärt. Außerdem kann
nach § 124 a der Arbeitgeber „aus wichtigen Gründen“ jederzeit die
sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, sofern das Verhältnis
mindestens auf 4 Wochen geschlossen oder wenn eine längere
als 14 tägige Kündigungsfrist vereinbart ist. Mit dieser Bestimmung
kommt eine erhebliche Unsicherheit in die Frage hinein, da die Entscheidung
darüber, welche Gründe als wichtig anzusehen sind, von den
beteiligten Parteien selten in gleicher Weise getroffen werden wird.
Die endgültige Entscheidung steht naturgemäß den in Frage
kommenden Rechtsprechungsorganen zu. Trotz der Unbestimmtheit
des Begriffs „wichtige Gründe“ wird die Vorschrift nicht entbehrt
werden können, weil die in § 123 aufgeführten 8 Gruppen von
Gründen bei weitem nicht alle diejenigen Verhältnisse erfassen, die eine
sofortige Entlassung im Interesse des Betriebsganzen nötig machen.
Daß in entsprechender Weise auch die Befugnis des Arbeiters zum
jederzeitigen Austritt erweitert werden muß, versteht sich von selbst.
Durch die erwähnten Vorschriften sind die Parteien nicht gehindert,
im Arbeitsvertrage noch sonstige Gründe zu vereinbaren, die den Arbeitgeber
zur sofortigen Entlassung des Arbeiters berechtigen. Das
ist selbstverständlich und wird deshalb in der Gewerbeordnung nicht
noch besonders hervorgehoben. Für Fabriken mit mindestens 20 Ar