Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nicht  an.  Sie  schützt  aber  auch  hier  noch  den  Arbeiter  gegen  rein
willkürliches  Vorgehen;  denn  sie  bezeichnet  eine  Entlassung  aus  einem
der  unter  1—7  genannten  Gründe  dann  nicht  mehr  als  zulässig,
wenn  die  zugrunde  liegenden  Tatsachen  dem  Arbeitgeber  länger  als
1  Woche  bekannt  sind.  Darin  liegt  ein  gewisser  Zwang  für  die  Arbeitgeber, ­
  der  aber  durchaus  logisch  ist.  Wenn  einer  der  bezeichneten
Gründe  vorliegt,  ist  nach  der  Auffassung  der  Gewerbeordnung  das
weitere  Verbleiben  des  betreffenden  Arbeiters  mit  dem  Interesse
des  Betriebes,  der  Mitarbeiter  und  des  Unternehmers  überhaupt  nicht
mehr  vereinbar;  die  Konsequenz  daraus  muß  also  auch  sofort  gezogen
werden,  sobald  die  in  Frage  kommenden  Tatsachen  bekannt  geworden
sind.  Glaubt  aber  der  Unternehmer  diese  Konsequenz  nicht  sofort
ziehen  zu  sollen,  und  läßt  er  dem  betr.  Arbeiter  noch  längere  Zeit  im
Betriebe  tätig  sein,  so  bekundet  er  damit,  daß  die  weitere  Beschäftigung ­
  mit  dem  Interesse  des  Betriebes,  der  Mitarbeiter  und  des  Unternehmers ­
  vereinbar  ist,  und  alsdann  liegt  kein  Grund  mehr  vor,  nachträglich ­
  noch  den  Arbeiter  zu  entlassen.  Beruht  die  W  eiterbeschäftigung
  des  Arbeiters  auf  einer  Regung  des  Mitleids,  so  hat  der  Unternehmer ­
  auch  keinen  Anlaß,  wegen  derselben  Tatsache  nachträglich
und  unerwartet  den  Arbeiter  abzuschieben.
Die  bezeichneten  Gründe  umfassen  die  Tatsachen,  bei  deren  Vorhandensein ­
  das  Gesetz  die  sofortige  Entlassung  auch  ohne  entsprechende
Vereinbarung  im  Arbeitsvertrage  für  zulässig  erklärt.  Außerdem  kann
nach  §  124  a  der  Arbeitgeber  „aus  wichtigen  Gründen“  jederzeit  die
sofortige  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses  verlangen,  sofern  das  Verhältnis ­
  mindestens  auf  4  Wochen  geschlossen  oder  wenn  eine  längere
als  14  tägige  Kündigungsfrist  vereinbart  ist.  Mit  dieser  Bestimmung
kommt  eine  erhebliche  Unsicherheit  in  die  Frage  hinein,  da  die  Entscheidung ­
  darüber,  welche  Gründe  als  wichtig  anzusehen  sind,  von  den
beteiligten  Parteien  selten  in  gleicher  Weise  getroffen  werden  wird.
Die  endgültige  Entscheidung  steht  naturgemäß  den  in  Frage
kommenden  Rechtsprechungsorganen  zu.  Trotz  der  Unbestimmtheit
des  Begriffs  „wichtige  Gründe“  wird  die  Vorschrift  nicht  entbehrt
werden  können,  weil  die  in  §  123  aufgeführten  8  Gruppen  von
Gründen  bei  weitem  nicht  alle  diejenigen  Verhältnisse  erfassen,  die  eine
sofortige  Entlassung  im  Interesse  des  Betriebsganzen  nötig  machen.
Daß  in  entsprechender  Weise  auch  die  Befugnis  des  Arbeiters  zum
jederzeitigen  Austritt  erweitert  werden  muß,  versteht  sich  von  selbst.
Durch  die  erwähnten  Vorschriften  sind  die  Parteien  nicht  gehindert,
im  Arbeitsvertrage  noch  sonstige  Gründe  zu  vereinbaren,  die  den  Arbeitgeber ­
  zur  sofortigen  Entlassung  des  Arbeiters  berechtigen.  Das
ist  selbstverständlich  und  wird  deshalb  in  der  Gewerbeordnung  nicht
noch  besonders  hervorgehoben.  Für  Fabriken  mit  mindestens  20  Ar ­
            
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