Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

durchgeführt  wird.  Ein  erheblicher  Teil  der  Arbeiterausstände  wurde
und  wird  in  der  Form  der  kontraktbrüchigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  begonnen  und  weitergeführt.  Der  „Massenkontraktbruch“  hat  oft
weitreichende  Folgen  nicht  nur  für  den  Unternehmer,  weil  ihm  mitunter ­
  schwere  unmittelbare  und  mittelbare  Schädigungen  daraus  erwachsen, ­
  sondern  auch  für  die  ganze  Volkswirtschaft,  weil  deren
Arbeit  dadurch  großen  Störungen  und  Unterbrechungen  unterworfen
werden  kann-  Mit  dem  Kontraktbruch  eines  einzelnen  und  vereinzelt
bleibenden  Arbeiters  sind  für  die  Volkswirtschaft  so  gut  wie  gar
keine,  für  den  Arbeitgeber  nur  selten  fühlbare  Schädigungen  verknüpft
Die  Versuchung  zu  rechtswidriger  Lösung  des  Arbeitsverhältuisses
ist  bei  den  Unternehmern  in  Zeiten  des  Rückganges,  bei  den  Arbeitern  in
Zeiten  des  Aufschwungs  größer  aus  denselben  Gründen,  die  schon  bei  der
Neigung  zur  Beseitigung  der  Kündigungsfristen  im  vorhergehenden  Paragraphen ­
  besprochen  sind.  Wie  weit  beide  Teile  gegebenenfalls  der  Versuchung ­
  nachgeben,  hängt  von  all  den  Erwägungen  und  Vorgängen  ab,
die  den  einen  oder  den  anderen  Teil  veranlassen,  aus  der  tatsächlichen
Lage  des  Arbeitsmarktes  nicht  immer  die  vollen  Konsequenzen  zu  ziehen.
Die  gesetzgeberische  Behandlung  der  besprochenen  Form  des  Kontraktbruches ­
  ist  nicht  immer  dieselbe  gewesen.  Unter  der  Herrschaft
der  Koalitionsverbote  hatten  fast  alle  Kulturstaaten  die  rechtswidrige
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  als  strafbar  behandelt.  Seit  Einführung
der  Koalitionsfreiheit  der  gewerblichen  Arbeiter  ist  fast  überall  der
Kontraktbruch  gewerblicher  Arbeiter  und  Unternehmer  nicht  mehr  mit
Strafen  bedroht,  hat  also  nur  zivilrechtliche,  nicht  strafrechtliche  Folgen.
Für  die  ländlichen  Arbeiter  ist  es  vielfach  anders.
Zu  den  Ländern,  die  der  rechtswidrigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  mit  Strafbestimmungen  entgegentreten,  gehören  u.  a.  Österreich ­
  und  Großbritannien.  Die  österreichische  Gewerbeordnung  von
1885  begnügt  sich  bei  rechtswidriger  Entlassung  des  Arbeiters  damit,
dem  kontraktbrüchigen  Arbeitgeber  die  Pflicht  zur  Zahlung  des
Lohnes  und  der  sonstigen,  dem  Arbeiter  zustehenden  Bezüge  für  den
nicht  innegehaltenen  Teil  der  Kündigungsfrist  aufzuerlegen  (§  84).
Der  Arbeiter  verliert  beim  rechtswidrigen  Austritt  den  Anspruch  auf
ein  Zeugnis,  haftet  für  den  aus  dem  Kontraktbruch  dem  Unternehmer
erwachsenen  Schaden,  kann  durch  die  Behörde  zur  Rückkehr  in  die
Arbeit  für  den  noch  fehlenden  Teil  der  Kündigungsfrist  angehalten ­
  und  überdies  mit  Verweis  oder  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
400  Gulden  oder  mit  Arrest  bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden.
In  der  Regel  sollen  Arreststrafen  verhängt  werden  (§  85,  §  131,  §  135).
Für  den  durch  rechtswidrigen  Austritt  erwachsenden  Schaden  haftet
auch  der  Unternehmer,  der  den  Arbeiter  dazu  verleitet  hat  oder  den
kontraktbrüchigen  Arbeiter  trotz  der  Kenntnis  von  dem  Kontrakt ­
            
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