230
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
schob zwischen die Sachverständigen aus dem Kreise der Unternehmer
und dem der Arbeiter die Sachverständigen aus dem Kreise der Chefs
d’ateliers, d. h. die als Zwischenpersonen fungierenden, vom Unternehmer
bezahlten, aber selbst wieder Lohnarbeiter beschäftigenden
Werkstättenleiter. Die Chefs d’ateliers wählten aus dem von den einzelnen
Gruppen der Wahlberechtigtigten aufgestellten Listen Sachverständige
für Unternehmer und Arbeiter, die Unternehmer und Arbeiter
ihrerseits wählten je die Hälfte der Sachverständigen für die
Chefs d’ateliers. Das Gesetz vom 1. Juni 1853 schrieb u. a. ein höheres
Alter für das Wahlrecht vor und bestimmte, daß der Vorsitzende vom
Kaiser ernannt wurde. Durch das Gesetz vom 7. Februar. 1880 wurde
die Wahl des Vorsitzenden durch das Gericht selbst vorgesehen. Den
Teilnehmern der Firmeninhaber wurde 1883 das kollektive Wahlrecht
verliehen usw. Neuere, seit Jahren im Gange befindliche Bestrebungen
bezwecken u. a. Herabsetzung des Alters für das aktive Wahlrecht
von 25 auf 21 und für das passive Wahlrecht von 30 auf
25 Jahre, das Wahlrecht der Frauen und die Fortdauer des Wahlrechts
in den ersten 10 Jahren nach Aufgabe des Berufs, die Endgültigkeit
der Entscheidung bei Streitgegenständen bis zu 2000 Frs.,
die Zurechnung der Werkführer und Atelierchefs zur Gruppe der
Arbeitgeber usw. Während die Deputiertenkammer derartigen Wünschen
entgegenkommen will, kann sich der Senat nicht dafür erwärmen.
An diesem Gegensätze ist bisher die Umgestaltung gescheitert. Die
von der Deputiertenkammer befürworteten Reformen treffen im wesentlichen
zusammen mit der Stellungnahme des Kongresses der Arbeiterbeisitzer
der conseils de prud’hommes vom 14.—16. Juli 1899 in Paris.
Auf Algier wurde die Einrichtung durch Gesetz vom 21. April 1881
ausgedehnt.
Die conseils de prud’hommes wurden auch im linksrheinischen
Teil der Rheinprovinz und in Belgien eingeführt. Bereits 1808 wurden
in Aachen, 1811 in Köln und Krefeld, 1809 und 1810 in Brügge und
Gent derartige Fachgerichte begründet. In Belgien blieb die französische
Gesetzgebung in Kraft, wurde aber in verschiedenen Einzelheiten
geändert (Gesetze vom 8. April 1842, 7. Februar 1859, 31. Juli
1889). Im ganzen darf die belgische Einrichtung als eine Nachbildung
des französischen Vorbildes angesehen werden. •
In Deutschland blieben in der Rheinprovinz nicht nur die in der
französischen Zeit entstandenen Gewerbegerichte und die für sie geltenden
Grundsätze in Kraft, mit wenigen Änderungen aus den Jahren 1830
und 1833, sondern fanden seit Mitte der 30er Jahrein verschiedenen—
auch rechtsrheinischen — Gebieten Nachfolge. So entstanden Gewerbegerichte
1835 in M.-Gladbach, 1840 in Elberfeld, Barmen, Solingen,
Lennep, Remscheid, 1843 in Burscheid, 1844 in Düsseldorf, 1857 in