Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

230

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schob  zwischen  die  Sachverständigen  aus  dem  Kreise  der  Unternehmer
und  dem  der  Arbeiter  die  Sachverständigen  aus  dem  Kreise  der  Chefs
d’ateliers,  d.  h.  die  als  Zwischenpersonen  fungierenden,  vom  Unternehmer ­
  bezahlten,  aber  selbst  wieder  Lohnarbeiter  beschäftigenden
Werkstättenleiter.  Die  Chefs  d’ateliers  wählten  aus  dem  von  den  einzelnen ­
  Gruppen  der  Wahlberechtigtigten  aufgestellten  Listen  Sachverständige ­
  für  Unternehmer  und  Arbeiter,  die  Unternehmer  und  Arbeiter ­
  ihrerseits  wählten  je  die  Hälfte  der  Sachverständigen  für  die
Chefs  d’ateliers.  Das  Gesetz  vom  1.  Juni  1853  schrieb  u.  a.  ein  höheres
Alter  für  das  Wahlrecht  vor  und  bestimmte,  daß  der  Vorsitzende  vom
Kaiser  ernannt  wurde.  Durch  das  Gesetz  vom  7.  Februar.  1880  wurde
die  Wahl  des  Vorsitzenden  durch  das  Gericht  selbst  vorgesehen.  Den
Teilnehmern  der  Firmeninhaber  wurde  1883  das  kollektive  Wahlrecht
verliehen  usw.  Neuere,  seit  Jahren  im  Gange  befindliche  Bestrebungen ­
  bezwecken  u.  a.  Herabsetzung  des  Alters  für  das  aktive  Wahlrecht ­
  von  25  auf  21  und  für  das  passive  Wahlrecht  von  30  auf
25  Jahre,  das  Wahlrecht  der  Frauen  und  die  Fortdauer  des  Wahlrechts ­
  in  den  ersten  10  Jahren  nach  Aufgabe  des  Berufs,  die  Endgültigkeit ­
  der  Entscheidung  bei  Streitgegenständen  bis  zu  2000  Frs.,
die  Zurechnung  der  Werkführer  und  Atelierchefs  zur  Gruppe  der
Arbeitgeber  usw.  Während  die  Deputiertenkammer  derartigen  Wünschen ­
  entgegenkommen  will,  kann  sich  der  Senat  nicht  dafür  erwärmen.
An  diesem  Gegensätze  ist  bisher  die  Umgestaltung  gescheitert.  Die
von  der  Deputiertenkammer  befürworteten  Reformen  treffen  im  wesentlichen ­
  zusammen  mit  der  Stellungnahme  des  Kongresses  der  Arbeiterbeisitzer ­
  der  conseils  de  prud’hommes  vom  14.—16.  Juli  1899  in  Paris.
Auf  Algier  wurde  die  Einrichtung  durch  Gesetz  vom  21.  April  1881
ausgedehnt.
Die  conseils  de  prud’hommes  wurden  auch  im  linksrheinischen
Teil  der  Rheinprovinz  und  in  Belgien  eingeführt.  Bereits  1808  wurden
in  Aachen,  1811  in  Köln  und  Krefeld,  1809  und  1810  in  Brügge  und
Gent  derartige  Fachgerichte  begründet.  In  Belgien  blieb  die  französische ­
  Gesetzgebung  in  Kraft,  wurde  aber  in  verschiedenen  Einzelheiten ­
  geändert  (Gesetze  vom  8.  April  1842,  7.  Februar  1859,  31.  Juli
1889).  Im  ganzen  darf  die  belgische  Einrichtung  als  eine  Nachbildung
des  französischen  Vorbildes  angesehen  werden.  •
In  Deutschland  blieben  in  der  Rheinprovinz  nicht  nur  die  in  der
französischen  Zeit  entstandenen  Gewerbegerichte  und  die  für  sie  geltenden ­
  Grundsätze  in  Kraft,  mit  wenigen  Änderungen  aus  den  Jahren  1830
und  1833,  sondern  fanden  seit  Mitte  der  30er  Jahrein  verschiedenen—
auch  rechtsrheinischen  —  Gebieten  Nachfolge.  So  entstanden  Gewerbegerichte ­
  1835  in  M.-Gladbach,  1840  in  Elberfeld,  Barmen,  Solingen,
Lennep,  Remscheid,  1843  in  Burscheid,  1844  in  Düsseldorf,  1857  in
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.