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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Organisation der wirtschaftlichen Arbeit nagt, bedarf keiner Erwähnung.
Es ist nicht zu erwarten, daß alle Beteiligten sich von dieser Überzeugung
werden durchdringen lassen. Aber vielleicht ist es nicht
übertrieben, zu hoffen, daß die wachsende Einsicht und Bildung der
breiten Volksschichten und die richtige Würdigung und Anerkennung
der Vertragstreue bei Arbeitern den Kreis derer vermehrt, die auch
beim Arbeitsvertrage die Innehaltung der übernommenen Pflichten als
ein sittliches Gebot ansehen.
10. Kapitel, llechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
§ 1. Notwendigkeit und Entwicklung gewerblicher Fachgerichte.
Die vorhergehenden Darlegungen lassen erkennen, daß das Arbeitsverhältnis
nach vielen Richtungen hin Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten
geben kann. Rechtsstreitigkeiten können schon beim Abschluß des
Arbeitsverhältnisses, weiter bei dessen Durchführung, bei der Leistung der
beiderseits übernommenen Verpflichtungen, insbesondere bei der Lohnzahlung,
bei den Arbeitsbüchern und Lohnbüchern, bei der rechtmäßigen
und bei der rechtswidrigen Lösung des Verhältnisses, bei den
Zeugnissen usw. entstehen. Derartige Streitigkeiten lediglich den
ordentlichen Gerichten zuzuweisen, ist nicht zweckmäßig. Denn damit
würden den Umständlichkeiten und Kosten einer gerichtlichen Prozedur
viele Differenzen von geringerer Bedeutung unterworfen werden,
die an sich in einfacherer Weise ausgeglichen werden könnten. Die
ordentlichen Gerichte würden dadurch in Bezirken mit großer Arbeiterbevölkerung
stark mit unbedeutenden Streitigkeiten belastet und oft
überlastet werden und ihre Entscheidung würde, da die Richter nicht
mit den Einzelheiten und Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses vertraut
genug erscheinen, den Beteiligten nicht immer den Eindruck
innerer Begründetheit machen. Überdies würden die Kosten gegenüber
dem Wert des Streitgegenstandes häutig zu hoch erscheinen. Soweit
diese Umstände von der Anrufung der ordentlichen Gerichte abhalten,
bleibt leicht ein Stachel in den Gemütern der Beteiligten zurück,
da ein wirklicher Ausgleich unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
in solchen Fällen nicht stattfindet. Der vorgeschriebene Gang
des SVerfahrens vor den ordentlichen Gerichten und deren ohnehin
große Inanspruchnahme für die zahlreichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
geringeren Umfangs würde es nicht ermöglichen, die Rechtsstreitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis so schnell zu erledigen, als
es das Interesse der Beteiligten in der Regel erfordert. Für die
in Frage kommenden Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verdienen
im allgemeinen richterliche Organe den Vorzug, die den Verhältnissen
nahe stehen und über sachkundige Beisitzer verfügen und
weiterhin befähigt sind, eine schnelle und billige Erledigung her-