Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Organisation  der  wirtschaftlichen  Arbeit  nagt,  bedarf  keiner  Erwähnung.
Es  ist  nicht  zu  erwarten,  daß  alle  Beteiligten  sich  von  dieser  Überzeugung ­
  werden  durchdringen  lassen.  Aber  vielleicht  ist  es  nicht
übertrieben,  zu  hoffen,  daß  die  wachsende  Einsicht  und  Bildung  der
breiten  Volksschichten  und  die  richtige  Würdigung  und  Anerkennung
der  Vertragstreue  bei  Arbeitern  den  Kreis  derer  vermehrt,  die  auch
beim  Arbeitsvertrage  die  Innehaltung  der  übernommenen  Pflichten  als
ein  sittliches  Gebot  ansehen.
10.  Kapitel,  llechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.
§  1.  Notwendigkeit  und  Entwicklung  gewerblicher  Fachgerichte.
Die  vorhergehenden  Darlegungen  lassen  erkennen,  daß  das  Arbeitsverhältnis ­
  nach  vielen  Richtungen  hin  Anlaß  zu  Rechtsstreitigkeiten
geben  kann.  Rechtsstreitigkeiten  können  schon  beim  Abschluß  des
Arbeitsverhältnisses,  weiter  bei  dessen  Durchführung,  bei  der  Leistung  der
beiderseits  übernommenen  Verpflichtungen,  insbesondere  bei  der  Lohnzahlung, ­
  bei  den  Arbeitsbüchern  und  Lohnbüchern,  bei  der  rechtmäßigen ­
  und  bei  der  rechtswidrigen  Lösung  des  Verhältnisses,  bei  den
Zeugnissen  usw.  entstehen.  Derartige  Streitigkeiten  lediglich  den
ordentlichen  Gerichten  zuzuweisen,  ist  nicht  zweckmäßig.  Denn  damit
würden  den  Umständlichkeiten  und  Kosten  einer  gerichtlichen  Prozedur ­
  viele  Differenzen  von  geringerer  Bedeutung  unterworfen  werden,
die  an  sich  in  einfacherer  Weise  ausgeglichen  werden  könnten.  Die
ordentlichen  Gerichte  würden  dadurch  in  Bezirken  mit  großer  Arbeiterbevölkerung ­
  stark  mit  unbedeutenden  Streitigkeiten  belastet  und  oft
überlastet  werden  und  ihre  Entscheidung  würde,  da  die  Richter  nicht
mit  den  Einzelheiten  und  Besonderheiten  des  Arbeitsverhältnisses  vertraut ­
  genug  erscheinen,  den  Beteiligten  nicht  immer  den  Eindruck
innerer  Begründetheit  machen.  Überdies  würden  die  Kosten  gegenüber ­
  dem  Wert  des  Streitgegenstandes  häutig  zu  hoch  erscheinen.  Soweit ­
  diese  Umstände  von  der  Anrufung  der  ordentlichen  Gerichte  abhalten, ­
  bleibt  leicht  ein  Stachel  in  den  Gemütern  der  Beteiligten  zurück,
da  ein  wirklicher  Ausgleich  unter  Abwägung  der  beiderseitigen  Interessen ­
  in  solchen  Fällen  nicht  stattfindet.  Der  vorgeschriebene  Gang
des  SVerfahrens  vor  den  ordentlichen  Gerichten  und  deren  ohnehin
große  Inanspruchnahme  für  die  zahlreichen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten ­
  geringeren  Umfangs  würde  es  nicht  ermöglichen,  die  Rechtsstreitigkeiten ­
  aus  dem  Arbeitsverhältnis  so  schnell  zu  erledigen,  als
es  das  Interesse  der  Beteiligten  in  der  Regel  erfordert.  Für  die
in  Frage  kommenden  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  verdienen ­
  im  allgemeinen  richterliche  Organe  den  Vorzug,  die  den  Verhältnissen ­
  nahe  stehen  und  über  sachkundige  Beisitzer  verfügen  und
weiterhin  befähigt  sind,  eine  schnelle  und  billige  Erledigung  her-
            
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