10. Kapitel. Kechtsstreitigkeiten ans dem Arbeitsverhältnis. 237
richte auch jetzt noch. Der § 12 des Gesetzes schreibt ausdrücklich
vor, daß der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter weder
Arbeitgeber noch Arbeiter sein dürfen. Aber in Deutschland ist von
einer Ernennung durch den Landesfürsten oder den Kaiser abgesehen
worden. Vielmehr haben die Organe der kommunalen Selbstverwaltung
— der Magistrat oder, wo ein Magistrat nicht besteht oder das Statut
dies bestimmt, die Gemeindevertretung, in weiteren Kommunalverbänden
die Vertretung des Verbandes — den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
zu bestimmen.
Die Beisitzer werden überall von den Beteiligten gewählt und
umfassen je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer; in Italien, wo
die Mindestzahl der Beisitzer 10, die Höchstzahl 20 beträgt, können
auch weibliche Personen Beisitzer sein, in Belgien auch die vom Beruf
zurückgetretenen Unternehmer und Arbeiter. In Deutschland
handelt es sich stets um männliche noch im Beruf aktive Personen.
Die Mindestzahl der Beisitzer ist hier auf 4 festgestellt.
Das Älter für die Wählbarkeit ist in Deutschland ebenso wie in
Frankreich, Belgien, Österreich auf 30 Jahre festgesetzt, während das
Alter für das aktive Wahlrecht 25 Jahre beträgt. In Italien ist das
Alter in beiden Fällen geringer; es beträgt für das aktive Wahlrecht
2t, für das passive 25 Jahre. Daß die Wahl zu einem so wichtigen
Ehrenamt noch an gewisse sonstige Voraussetzuungen geknüpft ist,
um ungeeignete Elemente fernzuhalten, versteht sich von selbst.
Da bei der ganzen Organisation das Streben nach gütlicher Beilegung
der in Frage kommenden Kechtsstreitigkeiten von besonderer
Bedeutung ist, findet sich überall in den Gesetzen die Vorschrift, daß
bei jedem Streitfall zunächst der Versuch einer gütlichen Verständigung
(„Sühneversuch“) zu machen sei, und daß erst nach fruchtlosem Ausfall
dieses Versuches eine Entscheidung des Gewerbegerichts herbeigeführt
werden könne. In Italien, Österreich, Belgien und Frankreich ist zu dem
Zwecke jedes Gewerbegericht in zwei Kammern geteilt, die Vergleichskammer
(Vergleichkommission in Österreich, bureau particulier in
Frankreich und Belgien, uffizio di conciliazione in Italien) und die
Spruchkammer (Spruchkommission, bureau general, giuria). In Deutschland
erfolgt der Vergleich vor dem Gericht, wenn beide Parteien im
Termin erschienen sind; der Sühneversuch kann in jeder Lage das
Verfahrens erneuert und muß am Schlüsse der Verhandlung bei Anwesenheit
beider Parteien wiederholt werden.
Die Entscheidungen der Gewerbegerichte sind in Italien endgültig,
was sich daraus erklärt, daß überhaupt nur Streitfälle, deren Wert
200 Frs. nicht übersteigt, vor das Gewerbegericht gebracht werden
können. Im Kanton Neuenburg ist eine Berufung gegen die Entscheidung
des Gewerbegerichts nur zulässig bei Sachen, die vor das