Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

10.  Kapitel.  Kechtsstreitigkeiten  ans  dem  Arbeitsverhältnis.  237
richte  auch  jetzt  noch.  Der  §  12  des  Gesetzes  schreibt  ausdrücklich
vor,  daß  der  Vorsitzende  und  sein  oder  seine  Stellvertreter  weder
Arbeitgeber  noch  Arbeiter  sein  dürfen.  Aber  in  Deutschland  ist  von
einer  Ernennung  durch  den  Landesfürsten  oder  den  Kaiser  abgesehen
worden.  Vielmehr  haben  die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung
—  der  Magistrat  oder,  wo  ein  Magistrat  nicht  besteht  oder  das  Statut
dies  bestimmt,  die  Gemeindevertretung,  in  weiteren  Kommunalverbänden
die  Vertretung  des  Verbandes  —  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter ­
  zu  bestimmen.
Die  Beisitzer  werden  überall  von  den  Beteiligten  gewählt  und
umfassen  je  zur  Hälfte  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer;  in  Italien,  wo
die  Mindestzahl  der  Beisitzer  10,  die  Höchstzahl  20  beträgt,  können
auch  weibliche  Personen  Beisitzer  sein,  in  Belgien  auch  die  vom  Beruf ­
  zurückgetretenen  Unternehmer  und  Arbeiter.  In  Deutschland
handelt  es  sich  stets  um  männliche  noch  im  Beruf  aktive  Personen.
Die  Mindestzahl  der  Beisitzer  ist  hier  auf  4  festgestellt.
Das  Älter  für  die  Wählbarkeit  ist  in  Deutschland  ebenso  wie  in
Frankreich,  Belgien,  Österreich  auf  30  Jahre  festgesetzt,  während  das
Alter  für  das  aktive  Wahlrecht  25  Jahre  beträgt.  In  Italien  ist  das
Alter  in  beiden  Fällen  geringer;  es  beträgt  für  das  aktive  Wahlrecht
2t,  für  das  passive  25  Jahre.  Daß  die  Wahl  zu  einem  so  wichtigen
Ehrenamt  noch  an  gewisse  sonstige  Voraussetzuungen  geknüpft  ist,
um  ungeeignete  Elemente  fernzuhalten,  versteht  sich  von  selbst.
Da  bei  der  ganzen  Organisation  das  Streben  nach  gütlicher  Beilegung ­
  der  in  Frage  kommenden  Kechtsstreitigkeiten  von  besonderer
Bedeutung  ist,  findet  sich  überall  in  den  Gesetzen  die  Vorschrift,  daß
bei  jedem  Streitfall  zunächst  der  Versuch  einer  gütlichen  Verständigung
(„Sühneversuch“)  zu  machen  sei,  und  daß  erst  nach  fruchtlosem  Ausfall
dieses  Versuches  eine  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  herbeigeführt
werden  könne.  In  Italien,  Österreich,  Belgien  und  Frankreich  ist  zu  dem
Zwecke  jedes  Gewerbegericht  in  zwei  Kammern  geteilt,  die  Vergleichskammer ­
  (Vergleichkommission  in  Österreich,  bureau  particulier  in
Frankreich  und  Belgien,  uffizio  di  conciliazione  in  Italien)  und  die
Spruchkammer  (Spruchkommission,  bureau  general,  giuria).  In  Deutschland ­
  erfolgt  der  Vergleich  vor  dem  Gericht,  wenn  beide  Parteien  im
Termin  erschienen  sind;  der  Sühneversuch  kann  in  jeder  Lage  das
Verfahrens  erneuert  und  muß  am  Schlüsse  der  Verhandlung  bei  Anwesenheit ­
  beider  Parteien  wiederholt  werden.
Die  Entscheidungen  der  Gewerbegerichte  sind  in  Italien  endgültig,
was  sich  daraus  erklärt,  daß  überhaupt  nur  Streitfälle,  deren  Wert
200  Frs.  nicht  übersteigt,  vor  das  Gewerbegericht  gebracht  werden
können.  Im  Kanton  Neuenburg  ist  eine  Berufung  gegen  die  Entscheidung ­
  des  Gewerbegerichts  nur  zulässig  bei  Sachen,  die  vor  das
            
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