Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der  sozialpolitischen  Reformen,  die  erwünscht  und  ohne  Zerstörung
der  Grundlagen  der  heutigen  Staats-  und  Gesellschaftsordnung  erreichbar ­
  sind,  befördern  und  erleichtern.  Mit  solchen  Vereinen  zu
verhandeln  und  eine  Verständigung  zu  suchen,  sind  erfahrungsgemäß
auch  die  Unternehmer  in  erheblichem  Umfange  bereit.  Die  Kampforganisationen ­
  dagegen  stoßen  bei  den  Unternehmern  auf  energischen
Widerstand  und  erschweren  und  verzögern  dadurch  den  Ausgleich  vorhandener ­
  Meinungs-  und  Interessenverschiedenheiten.  Sie  bergen  für
die  wirtschaftliche  Entwicklung  und  für  die  öffentliche  Ordnung  eine
Gefahr  in  sich,  und  deshalb  ist  es  verständlich,  daß  sich  gegen  die
Behandlung  der  Kampfvereine  auf  gleichem  Fuße  mit  den  in  erster
Linie  einem  friedlichen  Ausgleich  dienenden  Organisationen  ernste  Bedenken ­
  erhoben  haben.
Der  besprochene  Unterschied  hat  eine  große  Bedeutung  auch  für
die  Beantwortung  der  Frage,  wie  die  öffentlich-  und  privatrechtliche
Stellung  der  Arbeiterberufsvereine  (und  dementsprechend  der  Arbeitgeberberufsvereine) ­
  auszubauen  sei.  In  öffentlichrechtlicher  Beziehung
erstreben  die  Berufsvereine  Befreiung  von  allen  Schranken  und  Einengungen ­
  des  politischen  Vereins-  und  Versammlungsrechtes.  Für
Deutschland  bedeutet  das  die  Befreiung  der  Berufsvereine  von  allen
Verboten  und  Strafbestimmungen  der  landesgesetzlichen  Vereins-  und
Versammlungrechte.  Diese  Forderung  wird  vielfach  in  so  allgemeiner
Form  gestellt,  daß  auch  die  Kampfvereine  ohne  weiteres  darunter
fallen.  Da  letztere  aber  ihrem  Wesen  nach  politische  Vereine  sind,
so  würde  ihnen  durch  Erfüllung  der  Forderung  eine  Vorzugsstellung
vor  den  anderen  politischen  Vereinen  eingeräumt  werden,  zu  der  ein
innerer  Grund  nicht  vorliegt.  Wer  allgemein  für  die  Berufsvereine
die  Befreiung  der  landesgesetzlichen  Verboten  und  Strafbestimmungen
in  bezug  auf  politische  Vereine  überhaupt  fordert,  müßte  logischerund
  gerechterweise  die  Beseitigung  der  landesgesetzlichen  Schranken
des  politischen  Vereins-  und  Versannnlungsrechtes  ohne  Ausnahme  verlangen. ­
  Solange  aber  den  politischen  Vereinen  durch  die  Landesgesetzgebung ­
  noch  Schranken  gezogen  werden,  wird  eine  Sonderstellung  für  eine
bestimmte  Gruppe  solcher  Vereine  vielfach  nicht  als  eine  Forderung
der  Gerechtigkeit  anerkannt.  Da  nach  dem  Gesagten  die  Kampfvereine
Gefahren  für  die  öffentliche  Ordnung  in  sich  schließen,  so  werden  auch
sachliche  Bedenken  gegen  ein  derartiges  Vorgehen  erhoben.
Wesentlich  anders  wird  die  Frage  der  Befreiung  von  den  landesgesetzlichen ­
  Verboten  und  Strafbestimmungen  beurteilt  bezüglich  der
Berufsvereine,  die  dem  friedlichen  Ausgleich  dienen  wollen.  Für  diese
wird  eine  solche  Befreiung  von  vielen  Seiten  als  berechtigt  und
wünschenswert  bezeichnet.  Da  aber  den  Berufsvereinen  in  der  Regel
nicht  von  vornherein  anzusehen  ist,  ob  sie  den  friedlichen  oder  den
            
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