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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
gerichtsgesetzes ausgestaltet ist und sofern nicht beide Teile es vorziehen,
das Gewerbegericht als Einigungsamt anzurufen.
Die Wirksamkeit der Gewerbegerichte als Einigungsämter war
anfangs gering, zeigt aber eine steigende Tendenz. Die Gewerbegerichte
wurden in den ersten Jahren als Einigungsamt angerufen:
1893 .... 5 Mal
1894 .... 16 „
1895 .... 19 „
1896 .... 44 „
und erzielten in diesen Jahren 3, 7, 13 und 18 mal Vereinbarungen.
Im Jahre 1902 wurden sie 144 mal angerufen, darunter 119mal
nur von einer Seite. Das Ergebnis war: 35 Vereinbarungen und
10 Schiedssprüche. An Unterwerfungen beider Teile unter die Schiedssprüche
waren 4 zu verzeichnen. Die Ablehnung der Unterwerfung
erfolgte meist auf seiten der Arbeitgeber. Erfolglose Einigungsversuche
ohne Schiedsspruch fänden 40 mal statt.
Einen ähnlichen Gedanken wie Deutschland hat Italien in dem
Gewerbegerichtsgesetz vom 25. Juni 1893 zu verwirklichen gesucht.
Das hei jedem Collegio dei probi viri bestehende Ufflzio di conciliazione
soll nicht nur als Vergleichskammer bei gewerblichen Kechtsstreitigkeiten
fungieren, sondern kann auch zur friedlichen Beilegung von
Interessen Streitigkeiten angerufen werden. Dieses Einigungsamt besteht
aus mindestens 2 Beisitzern — je einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer
— unter dem Vorsitze des Präsidenten des Gewerbegerichts
oder eines der beiden Vizepräsidenten, von denen der eine von
den Arbeitern aus den Arbeitgebern, der andere von den Arbeitgebern
aus den Arbeitern gewählt wird. Der praktische Erfolg ist sehr gering
gewesen. Für die Landarbeiter sind weder Gewerbegerichte
noch Einigungsämter vorgesehen; die vielen Ausstände unter den
Landarbeitern haben aber neuerdings den Plan auftauchen lassen,
auch für die Landarbeiter entsprechende Einrichtungen zu schaffen.
Frankreich, dessen Conseils de prud’hommes die italienischen Gewerbegerichte
in verschiedenen Beziehungen nachgebildet sind, hat
die einigungsamtliche Tätigkeit nicht auf diese Organe übertragen,
sondern die Friedensrichter mit der Vermittlerrolle betraut durch das
Gesetz vom 27. Dez. 1892 über das fakultative Sühne-und Schiedsverfahren
in Gesamtstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern nnd Arbeitern
oder Angestellten. Bei einem eine Gesamtheit von Personen betreffenden
Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeitsverhältnisse
kann sich jede Partei an den Friedensrichter mit dem
Antrag auf Bildung einer Sühnekommission wenden. Der Friedensrichter
benachrichtigt hiervon binnen 24 Stunden die Gegenpartei.
Stimmt diese zu, so beruft er die ihm namhaft gemachten Vertreter