Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gerichtsgesetzes  ausgestaltet  ist  und  sofern  nicht  beide  Teile  es  vorziehen, ­
  das  Gewerbegericht  als  Einigungsamt  anzurufen.
Die  Wirksamkeit  der  Gewerbegerichte  als  Einigungsämter  war
anfangs  gering,  zeigt  aber  eine  steigende  Tendenz.  Die  Gewerbegerichte ­
  wurden  in  den  ersten  Jahren  als  Einigungsamt  angerufen:
1893  ....  5  Mal
1894  ....  16  „
1895  ....  19  „
1896  ....  44  „
und  erzielten  in  diesen  Jahren  3,  7,  13  und  18  mal  Vereinbarungen.
Im  Jahre  1902  wurden  sie  144  mal  angerufen,  darunter  119mal
nur  von  einer  Seite.  Das  Ergebnis  war:  35  Vereinbarungen  und
10  Schiedssprüche.  An  Unterwerfungen  beider  Teile  unter  die  Schiedssprüche ­
  waren  4  zu  verzeichnen.  Die  Ablehnung  der  Unterwerfung
erfolgte  meist  auf  seiten  der  Arbeitgeber.  Erfolglose  Einigungsversuche ­
  ohne  Schiedsspruch  fänden  40  mal  statt.
Einen  ähnlichen  Gedanken  wie  Deutschland  hat  Italien  in  dem
Gewerbegerichtsgesetz  vom  25.  Juni  1893  zu  verwirklichen  gesucht.
Das  hei  jedem  Collegio  dei  probi  viri  bestehende  Ufflzio  di  conciliazione
soll  nicht  nur  als  Vergleichskammer  bei  gewerblichen  Kechtsstreitigkeiten
  fungieren,  sondern  kann  auch  zur  friedlichen  Beilegung  von
Interessen  Streitigkeiten  angerufen  werden.  Dieses  Einigungsamt  besteht ­
  aus  mindestens  2  Beisitzern  —  je  einem  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  —  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  des  Gewerbegerichts ­
  oder  eines  der  beiden  Vizepräsidenten,  von  denen  der  eine  von
den  Arbeitern  aus  den  Arbeitgebern,  der  andere  von  den  Arbeitgebern
aus  den  Arbeitern  gewählt  wird.  Der  praktische  Erfolg  ist  sehr  gering ­
  gewesen.  Für  die  Landarbeiter  sind  weder  Gewerbegerichte
noch  Einigungsämter  vorgesehen;  die  vielen  Ausstände  unter  den
Landarbeitern  haben  aber  neuerdings  den  Plan  auftauchen  lassen,
auch  für  die  Landarbeiter  entsprechende  Einrichtungen  zu  schaffen.
Frankreich,  dessen  Conseils  de  prud’hommes  die  italienischen  Gewerbegerichte ­
  in  verschiedenen  Beziehungen  nachgebildet  sind,  hat
die  einigungsamtliche  Tätigkeit  nicht  auf  diese  Organe  übertragen,
sondern  die  Friedensrichter  mit  der  Vermittlerrolle  betraut  durch  das
Gesetz  vom  27.  Dez.  1892  über  das  fakultative  Sühne-und  Schiedsverfahren ­
  in  Gesamtstreitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  nnd  Arbeitern
oder  Angestellten.  Bei  einem  eine  Gesamtheit  von  Personen  betreffenden ­
  Streit  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  über  Arbeitsverhältnisse ­
  kann  sich  jede  Partei  an  den  Friedensrichter  mit  dem
Antrag  auf  Bildung  einer  Sühnekommission  wenden.  Der  Friedensrichter ­
  benachrichtigt  hiervon  binnen  24  Stunden  die  Gegenpartei.
Stimmt  diese  zu,  so  beruft  er  die  ihm  namhaft  gemachten  Vertreter
            
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