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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
immer bereit sein. Eine berufsweise Organisation der Streikversicherung
hat den Nachteil, daß sich das Risiko nur noch durch örtliche
Verschiedenheiten inbezug auf die Streikgefahr ausgleicht. Bei
großen, denselben Beruf an vielen Orten gleichzeitig ergreifenden Ausstandsbewegungen
müßte eine solche Versicherungsgesellschaft über
gewaltige Mittel verfügen, wenn sie nicht bald am Rande ihrer Kräfte
sein soll. Einen besseren Ausgleich des Risikos sichert die Zusammenfassung
der verschiedensten Berufe, weil in der Regel nicht alle Berufe
zu gleicher Zeit von Ausständen ergriffen werden. Aber die
Streikgefahr ist tatsächlich in den einzelnen Berufen ungleich, und
es würde nur bei einem stark entwickelten Gemeinsamkeitsgefühl der
Unternehmer möglich sein, sie trotz dieser Verschiedenheiten dauernd
zusammenzufassen. Auch solche Vereinigungen würden bei großen und
lange andauernden Bewegungen gegen finanzielle Schwierigkeiten nicht
gesichert sein.
Wenn eine Versicherung gegen Streikschäden, die ja schließlich
allen Unternehmern drohen), auf breiter Grundlage zustande kommen
sollte, so würde das für die Volkswirtschaft insofern wichtig sein, als
die betroffenen Unternehmer in die Lage kommen, die ihrer Existenz
oft gefährlichen Zeiten der Ausstände besser zu überdauern, und als
ihre verstärkte Widerstandskraft die Arbeiter zu größerer Vorsicht und
Zurückhaltung bei Anwendung dieses Kampfmittels veranlassen kann.
Gerade deshalb begegnet erklärlicherweise der Gedanke der Streikversicherung
in den Arbeiterkreisen energischem Widerspruch. Politische
Erwägungen können unter Umständen die Regierungen veranlassen,
in einem gegebenen Augenblick die Bildung von Streikversicherungsgesellschaften
wegen der davon zu befürchtenden Verschärfung und
Steigerung der schon in den Arbeiterkreisen herrschenden Gärung
nicht als zweckmäßig anzusehen. Vom Standpunkt der Volkswirtschaft
und der Sozialpolitik aus aber läßt sich die Arbeitgeberkoalition zum
Zwecke der Streikversicherung nicht grundsätzlich bekämpfen. Ist es
das gute Recht der Arbeiter, zu Ausständen überzugehen, so ist es das
gute Recht der Unternehmer, sich auf gesetzlichem Boden gegen die
nachteiligen Folgen der Ausstände mit gemeinsamen Kräften zu sichern.
Ob es gelingen wird, die praktischen Schwierigkeiten zu überwinden
und Organe zu schaffen, die auch gegenüber großen Ausstandsbewegungen
nicht versagen, läßt sich noch nicht übersehen.
§ 5. MiCsbrauch der Koalitionsfreiheit und seine Bekämpfung. Die
Möglichkeit eines Mißbrauches ist bei jedem Rechte und bei jeder
Freiheit vorhanden. Dem Mißbrauch sucht in jedem geordneten Gemeinwesen
die Gesetzgebung entgegenzuwirken. In beiden Beziehungen
macht das Koalitionsrecht keine Ausnahme. Der Mißbrauch
des Koalitionsrechtes führt zum Koalitionszwang, zu einer Nötigung