Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

immer  bereit  sein.  Eine  berufsweise  Organisation  der  Streikversicherung ­
  hat  den  Nachteil,  daß  sich  das  Risiko  nur  noch  durch  örtliche ­
  Verschiedenheiten  inbezug  auf  die  Streikgefahr  ausgleicht.  Bei
großen,  denselben  Beruf  an  vielen  Orten  gleichzeitig  ergreifenden  Ausstandsbewegungen ­
  müßte  eine  solche  Versicherungsgesellschaft  über
gewaltige  Mittel  verfügen,  wenn  sie  nicht  bald  am  Rande  ihrer  Kräfte
sein  soll.  Einen  besseren  Ausgleich  des  Risikos  sichert  die  Zusammenfassung ­
  der  verschiedensten  Berufe,  weil  in  der  Regel  nicht  alle  Berufe ­
  zu  gleicher  Zeit  von  Ausständen  ergriffen  werden.  Aber  die
Streikgefahr  ist  tatsächlich  in  den  einzelnen  Berufen  ungleich,  und
es  würde  nur  bei  einem  stark  entwickelten  Gemeinsamkeitsgefühl  der
Unternehmer  möglich  sein,  sie  trotz  dieser  Verschiedenheiten  dauernd
zusammenzufassen.  Auch  solche  Vereinigungen  würden  bei  großen  und
lange  andauernden  Bewegungen  gegen  finanzielle  Schwierigkeiten  nicht
gesichert  sein.
Wenn  eine  Versicherung  gegen  Streikschäden,  die  ja  schließlich
allen  Unternehmern  drohen),  auf  breiter  Grundlage  zustande  kommen
sollte,  so  würde  das  für  die  Volkswirtschaft  insofern  wichtig  sein,  als
die  betroffenen  Unternehmer  in  die  Lage  kommen,  die  ihrer  Existenz
oft  gefährlichen  Zeiten  der  Ausstände  besser  zu  überdauern,  und  als
ihre  verstärkte  Widerstandskraft  die  Arbeiter  zu  größerer  Vorsicht  und
Zurückhaltung  bei  Anwendung  dieses  Kampfmittels  veranlassen  kann.
Gerade  deshalb  begegnet  erklärlicherweise  der  Gedanke  der  Streikversicherung ­
  in  den  Arbeiterkreisen  energischem  Widerspruch.  Politische
Erwägungen  können  unter  Umständen  die  Regierungen  veranlassen,
in  einem  gegebenen  Augenblick  die  Bildung  von  Streikversicherungsgesellschaften ­
  wegen  der  davon  zu  befürchtenden  Verschärfung  und
Steigerung  der  schon  in  den  Arbeiterkreisen  herrschenden  Gärung
nicht  als  zweckmäßig  anzusehen.  Vom  Standpunkt  der  Volkswirtschaft
und  der  Sozialpolitik  aus  aber  läßt  sich  die  Arbeitgeberkoalition  zum
Zwecke  der  Streikversicherung  nicht  grundsätzlich  bekämpfen.  Ist  es
das  gute  Recht  der  Arbeiter,  zu  Ausständen  überzugehen,  so  ist  es  das
gute  Recht  der  Unternehmer,  sich  auf  gesetzlichem  Boden  gegen  die
nachteiligen  Folgen  der  Ausstände  mit  gemeinsamen  Kräften  zu  sichern.
Ob  es  gelingen  wird,  die  praktischen  Schwierigkeiten  zu  überwinden
und  Organe  zu  schaffen,  die  auch  gegenüber  großen  Ausstandsbewegungen
nicht  versagen,  läßt  sich  noch  nicht  übersehen.
§  5.  MiCsbrauch  der  Koalitionsfreiheit  und  seine  Bekämpfung.  Die
Möglichkeit  eines  Mißbrauches  ist  bei  jedem  Rechte  und  bei  jeder
Freiheit  vorhanden.  Dem  Mißbrauch  sucht  in  jedem  geordneten  Gemeinwesen ­
  die  Gesetzgebung  entgegenzuwirken.  In  beiden  Beziehungen ­
  macht  das  Koalitionsrecht  keine  Ausnahme.  Der  Mißbrauch
des  Koalitionsrechtes  führt  zum  Koalitionszwang,  zu  einer  Nötigung
            
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