Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-. 
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Es ist ein unbestrittener Ruhmestitel Deutschlands, daß es zuerst 
unter allen Nationen den Mut gehabt hat, an die Stelle aller anderen, 
nur unzulänglich wirkenden Mittel eine groß angelegte umfassende 
Zwangsversicherung zu setzen. Auch hier hat es dazu jahrzehnte 
langer Arbeit bedurft. Schon in den 60 er Jahren war man darüber 
nicht mehr im Zweifel, daß dem Arbeiter bei Krankheiten und 
Unfällen eine wirksamere Hilfe nötig sei. Bei den Unfällen, deren 
Zusammenhang mit der modernen Betriebsweise offen zutage lag, 
suchte man der Produktion die entstehenden Lasten zunächst dadurch 
aufzuerlegen, daß man die Haftpflicht der Unternehmer verschärfte. 
Das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 legte dem Unternehmer 
die Schadenersatzpflicht für die Unfälle auf, die durch seinen Betrieb 
infolge seines oder seines Vertreters Verschulden verursacht werden. 
Das war ein halber Schritt insofern, als nicht die Gesamtheit der 
Produzenten, sondern der einzelne nach dem Maße seiner persönlichen 
Schuld die Last übernehmen sollte. Auch auf diesem Wege wurde 
die Entschädigungslast der Produktion zngeschoben, aber nicht in zu 
sammenfassender, sondern in individualisierender Weise, d. h. unter 
Vernachlässigung des Umstandes, daß auch der einzelne Unternehmer 
die wichtigsten Grundlagen des Betriebes nicht wählen und schaffen 
kann, ohne durch die Gesamtrichtung und den Gesamtcharakter der 
modernen Betriebsweise in bestimmte Richtung gedrängt zu werden. 
Bei den Krankheiten trat der Zusammenhang mit der heutigen Be 
triebsweise nicht so klar zutage, da ein großer Teil der Krankheits 
gefahren an sich unabhängig vom Betriebe ist und den Menschen als 
solchen allgemein bedroht. Hier begnügte man sich deshalb zunächst 
damit, der Entwicklung des freien Zusammenschlusses der Beteiligten 
die Wege zu ebnen. In Preußen und anderen Bundesstaaten waren 
schon vorher gesetzgeberische Maßnahmen zur Förderung des Kranken 
kassenwesens ergangen. Auch ein gewisser Zwang zum Beitritt zu 
solchen Kassen war dabei vorgesehen. Die Gewerbeordnung von 1869 
ließ die bundesstaatlichen Bestimmungen und den beschränkten Bei 
trittszwang für die Arbeiter bestehen. Durch das Gesetz vom 8. April 
1876 wurden die entsprechenden Vorschriften der Gewerbeordnung 
geändert. Darnach konnte durch Ortstatut die Errichtung von Hilfs 
kassen angeordnet und auf demselben Wege ein Beitrittszwang für 
die Arbeiter von mehr als 16 Jahren angeordnet werden. Ein Zwang 
für die Gemeinden zum Erlaß derartiger Ortstatuten war nicht vor 
gesehen. Durch das Hilfskassengesetz vom 7. April 1876 wurde den 
durch freie Übereinkunft entstandenen Krankenkassen die Möglichkeit 
gegeben, das Recht einer eingeschriebenen Hilfskasse unter bestimmten 
Bedingungen zu erlangen. Der Vorteil, der dadurch erzielt wurde, bestand 
vor allem darin, daß die Kasse als solche Rechtspersönlichkeit erhielt?
	        
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