12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-.
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Es ist ein unbestrittener Ruhmestitel Deutschlands, daß es zuerst
unter allen Nationen den Mut gehabt hat, an die Stelle aller anderen,
nur unzulänglich wirkenden Mittel eine groß angelegte umfassende
Zwangsversicherung zu setzen. Auch hier hat es dazu jahrzehnte
langer Arbeit bedurft. Schon in den 60 er Jahren war man darüber
nicht mehr im Zweifel, daß dem Arbeiter bei Krankheiten und
Unfällen eine wirksamere Hilfe nötig sei. Bei den Unfällen, deren
Zusammenhang mit der modernen Betriebsweise offen zutage lag,
suchte man der Produktion die entstehenden Lasten zunächst dadurch
aufzuerlegen, daß man die Haftpflicht der Unternehmer verschärfte.
Das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 legte dem Unternehmer
die Schadenersatzpflicht für die Unfälle auf, die durch seinen Betrieb
infolge seines oder seines Vertreters Verschulden verursacht werden.
Das war ein halber Schritt insofern, als nicht die Gesamtheit der
Produzenten, sondern der einzelne nach dem Maße seiner persönlichen
Schuld die Last übernehmen sollte. Auch auf diesem Wege wurde
die Entschädigungslast der Produktion zngeschoben, aber nicht in zu
sammenfassender, sondern in individualisierender Weise, d. h. unter
Vernachlässigung des Umstandes, daß auch der einzelne Unternehmer
die wichtigsten Grundlagen des Betriebes nicht wählen und schaffen
kann, ohne durch die Gesamtrichtung und den Gesamtcharakter der
modernen Betriebsweise in bestimmte Richtung gedrängt zu werden.
Bei den Krankheiten trat der Zusammenhang mit der heutigen Be
triebsweise nicht so klar zutage, da ein großer Teil der Krankheits
gefahren an sich unabhängig vom Betriebe ist und den Menschen als
solchen allgemein bedroht. Hier begnügte man sich deshalb zunächst
damit, der Entwicklung des freien Zusammenschlusses der Beteiligten
die Wege zu ebnen. In Preußen und anderen Bundesstaaten waren
schon vorher gesetzgeberische Maßnahmen zur Förderung des Kranken
kassenwesens ergangen. Auch ein gewisser Zwang zum Beitritt zu
solchen Kassen war dabei vorgesehen. Die Gewerbeordnung von 1869
ließ die bundesstaatlichen Bestimmungen und den beschränkten Bei
trittszwang für die Arbeiter bestehen. Durch das Gesetz vom 8. April
1876 wurden die entsprechenden Vorschriften der Gewerbeordnung
geändert. Darnach konnte durch Ortstatut die Errichtung von Hilfs
kassen angeordnet und auf demselben Wege ein Beitrittszwang für
die Arbeiter von mehr als 16 Jahren angeordnet werden. Ein Zwang
für die Gemeinden zum Erlaß derartiger Ortstatuten war nicht vor
gesehen. Durch das Hilfskassengesetz vom 7. April 1876 wurde den
durch freie Übereinkunft entstandenen Krankenkassen die Möglichkeit
gegeben, das Recht einer eingeschriebenen Hilfskasse unter bestimmten
Bedingungen zu erlangen. Der Vorteil, der dadurch erzielt wurde, bestand
vor allem darin, daß die Kasse als solche Rechtspersönlichkeit erhielt?