Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 339 
bei Bauten; ferner im Handelsgewerbe (mit Ausnahme der Gehilfen 
und Lehrlinge in Apotheken), im Handwerk und in sonstigen stehenden 
Gewerbebetrieben; im Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Ge 
richtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ver 
sicherungsanstalten; in Motorenbetrieben, im gesamten Betriebe der 
Post- und Telegraphenverwaltungen, in den Betrieben der Marine- und 
Heeresverwaltungen. Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, die im Ge 
schäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen, 
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten beschäftigten Per 
sonen, ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker unter 
liegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst 6 2 /s M. 
täglich oder 2000 M. jährlich nicht übersteigt. Es handelt sich also 
um Arbeiter und niedere Beamte in nicht landwirtschaftlichen Be 
trieben mit gewissen, hier nicht näher zu erläuternden Ausnahmen. 
Die Versicherungspflicht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter 
kann durch die Landesgesetzgebung oder, soweit diese nicht eingreift, 
durch Ortsstatut oder Kommunalverbandsstatut ausgesprochen werden. 
Die Ausschließung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und 
Betriebsbeamten vom gesetzlichen Versicherungszwang findet sich auch 
in der österreichischen, ungarischen und luxemburgischen Kranken 
versicherung. Diese Erscheinung trägt dem Umstande Rechnung, daß 
im allgemeinen das Bedürfnis nach einer Krankenversicherung bei 
den städtischen, meist in größeren Massen vereinigten Arbeitern 
nötiger und wegen der weitaus überwiegenden Bedeutung des Geld 
lohnes und der besseren Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe und Arznei 
auch leichter zu verwirklichen ist, als bei den ländlichen Arbeitern. 
Von dem Wege, durch Landesgesetz die land- und forstwirtschaftlichen 
Arbeiter usw. der Versicherungspflicht zu unterwerfen, haben ver 
schiedene deutsche Staaten Gebrauch gemacht, z. B. Sachsen, Baden, 
Hessen, Schwarzburg-Sondershausen. In Württemberg besteht nach 
dem Gesetz vom 16. Dezember 1888 eine Krankenpflegeversicherung, 
die für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Betriebsbeamte 
obligatorisch ist. Ähnliche Schwierigkeiten wie bei den ländlichen 
Arbeitern liegen auch bei den Hausindustriellen vor, soweit sie — 
wie es überwiegend der Fall ist — in verkehrsentlegenen ländlicheu 
oder Gebirgsgegenden wohnen. Vom gesetzlichen Versicherungszwang 
sind sie deshalb — abgesehen von Luxemburg — ebenfalls ausge 
schlossen; sie können aber in Deutschland durch Orts- oder Kommu 
nalverbandsstatut oder durch Bundesratsbeschluß für versicherungs 
pflichtig erklärt werden und haben in Österreich und Ungarn die 
gesetzliche Beitrittsberechtigung. Die sonstigen Einzelheiten wegen 
der Verschiebungen, die der Personenkreis durch die Beitrittsberech 
tigung, in Deutschland auch durch Orts- oder Kommunalverbands- 
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