12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 339
bei Bauten; ferner im Handelsgewerbe (mit Ausnahme der Gehilfen
und Lehrlinge in Apotheken), im Handwerk und in sonstigen stehenden
Gewerbebetrieben; im Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Ge
richtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ver
sicherungsanstalten; in Motorenbetrieben, im gesamten Betriebe der
Post- und Telegraphenverwaltungen, in den Betrieben der Marine- und
Heeresverwaltungen. Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, die im Ge
schäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten beschäftigten Per
sonen, ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker unter
liegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst 6 2 /s M.
täglich oder 2000 M. jährlich nicht übersteigt. Es handelt sich also
um Arbeiter und niedere Beamte in nicht landwirtschaftlichen Be
trieben mit gewissen, hier nicht näher zu erläuternden Ausnahmen.
Die Versicherungspflicht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter
kann durch die Landesgesetzgebung oder, soweit diese nicht eingreift,
durch Ortsstatut oder Kommunalverbandsstatut ausgesprochen werden.
Die Ausschließung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und
Betriebsbeamten vom gesetzlichen Versicherungszwang findet sich auch
in der österreichischen, ungarischen und luxemburgischen Kranken
versicherung. Diese Erscheinung trägt dem Umstande Rechnung, daß
im allgemeinen das Bedürfnis nach einer Krankenversicherung bei
den städtischen, meist in größeren Massen vereinigten Arbeitern
nötiger und wegen der weitaus überwiegenden Bedeutung des Geld
lohnes und der besseren Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe und Arznei
auch leichter zu verwirklichen ist, als bei den ländlichen Arbeitern.
Von dem Wege, durch Landesgesetz die land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter usw. der Versicherungspflicht zu unterwerfen, haben ver
schiedene deutsche Staaten Gebrauch gemacht, z. B. Sachsen, Baden,
Hessen, Schwarzburg-Sondershausen. In Württemberg besteht nach
dem Gesetz vom 16. Dezember 1888 eine Krankenpflegeversicherung,
die für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Betriebsbeamte
obligatorisch ist. Ähnliche Schwierigkeiten wie bei den ländlichen
Arbeitern liegen auch bei den Hausindustriellen vor, soweit sie —
wie es überwiegend der Fall ist — in verkehrsentlegenen ländlicheu
oder Gebirgsgegenden wohnen. Vom gesetzlichen Versicherungszwang
sind sie deshalb — abgesehen von Luxemburg — ebenfalls ausge
schlossen; sie können aber in Deutschland durch Orts- oder Kommu
nalverbandsstatut oder durch Bundesratsbeschluß für versicherungs
pflichtig erklärt werden und haben in Österreich und Ungarn die
gesetzliche Beitrittsberechtigung. Die sonstigen Einzelheiten wegen
der Verschiebungen, die der Personenkreis durch die Beitrittsberech
tigung, in Deutschland auch durch Orts- oder Kommunalverbands-
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