Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Statut,  Verfügung  der  Landeszentralbehörde  oder  des  Reichskanzlers
erfahren  kann,  bedürfen  an  dieser  Stelle  keiner  weiteren  Besprechung.
Die  Krankenversicherung  eignet  sich  weniger  für  große  umfassende
Verbände,  als  für  Organisationen,  die  auf  engere  Bezirke  beschränkt
sind.  Die  Krankenfürsorge  muß  eben  sofort  eingreifen  können;  zugleich ­
  ist  aber  bei  Krankheiten  eine  strenge  Kontrolle  nötig,  um  unlauterem ­
  Vorgehen  vorzubeugen,  und  eine  derartige  Kontrolle  läßt  sich
von  räumlich  engeren  Organen  wirksamer  durchführen.  Innerhalb
dieser  engeren  Bezirke  kann  eine  Scheidung  nach  Berufen  oder  eine
Zusammenfassung  aller  Berufe  oder  auch  die  Verbindung  von  Berufskrankenkassen ­
  zur  Durchführung  gewisser  Angelegenheiten  stattfinden.
Die  tatsächliche  Organisation  hat  dem  Umstande  Rechnung  getragen,
daß  bei  Erlaß  der  betreffenden  Versicherungsgesetze  schon  nicht  wenige
Krankenkassenformen  in  Anwendung  waren.  Man  hat  die  vorhandenen ­
  Formen  möglichst  auch  dem  Versicherungszwange  nicht  opfern
wollen.  In  Deutschland  sind  als  die  hauptsächlichste  Kassenform  die
—  in  der  Regel  für  einen  Gemeindebezirk  errichteten  —  Ortskrankenkassen ­
  anzusehen.  Im  allgemeinen  sind  die  Ortskrankenkassen  innerhalb ­
  des  Gemeindebezirks  nach  großen  Berufsgruppen  geschieden.  Das
Statut  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  oder  ihrer  Vertreter  von
der  Gemeinde  errichtet  und  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde.  Die  Verwaltung  der  —  kraft  Gesetzes  als  Rechtspersönlichkeit ­
  geltenden  —  Ortskrankenkassen  steht  unter  staatlicher
Aufsicht.  An  den  Verwaltungsorganen  —  Generalversammlung  und
Vorstand  —  sind  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  nach  dem  Verhältnis
ihrer  Beiträge  beteiligt;  die  Arbeitgeber  dürfen  höchstens  x k  der
Stimmen  haben,  was  ihrem  gesetzlichen  Anteil  an  der  Beitragslast
entspricht.  Weiter  kommen  die  von  den  beteiligten  Arbeitgebern  zu
errichtenden  Betriebs-  (Fabrik-,  Werk-)  Krankenkassen  und  die  von
den  Bauherren  zu  errichtenden  Baukrankenkassen,  die  Innungskrankenkassen ­
  und  die  Knappschaftskassen  in  Betracht.  Für  die  genannten
Kassen  besteht  der  Beitrittszwang  der  Versicherten  und  die  Aufnahmeverpflichtung ­
  der  Kasse.  Für  Versicherungspflichtige,  die  in  keiner  dieser
Kassen  ein  Unterkommen  finden,  tritt  die  Gemeindekrankenversicherung ­
  ein;  sie  ist  keine  selbständige  Krankenkasse,  sondern  eine  Einrichtung ­
  der  Gemeinde.  Der  Grundsatz  des  Beitrittszwanges,  nach
welchem  sich  der  Versicherungspflichtige  der  für  die  Arbeiter  seines
Betriebes  in  Betracht  kommenden  Kasse  anschließen  muß,  wird  durchbrochen ­
  zugunsten  der  eingeschriebenen  Hilfskassen  —  nach  Maßgabe
des  Hilfskassengesetzes  vom  7.  April  1876  und  1.  Juni  1884  —  und  der
auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hilfskassen.  Deren
Mitglieder  sind  vom  Beitrittszwang  unter  bestimmten  Voraussetzungen
befreit.  Die  wichtigste  Voraussetzung  ist,  daß  die  Hilfskasse  im  Krank ­
            
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