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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Statut, Verfügung der Landeszentralbehörde oder des Reichskanzlers
erfahren kann, bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Besprechung.
Die Krankenversicherung eignet sich weniger für große umfassende
Verbände, als für Organisationen, die auf engere Bezirke beschränkt
sind. Die Krankenfürsorge muß eben sofort eingreifen können; zugleich
ist aber bei Krankheiten eine strenge Kontrolle nötig, um unlauterem
Vorgehen vorzubeugen, und eine derartige Kontrolle läßt sich
von räumlich engeren Organen wirksamer durchführen. Innerhalb
dieser engeren Bezirke kann eine Scheidung nach Berufen oder eine
Zusammenfassung aller Berufe oder auch die Verbindung von Berufskrankenkassen
zur Durchführung gewisser Angelegenheiten stattfinden.
Die tatsächliche Organisation hat dem Umstande Rechnung getragen,
daß bei Erlaß der betreffenden Versicherungsgesetze schon nicht wenige
Krankenkassenformen in Anwendung waren. Man hat die vorhandenen
Formen möglichst auch dem Versicherungszwange nicht opfern
wollen. In Deutschland sind als die hauptsächlichste Kassenform die
— in der Regel für einen Gemeindebezirk errichteten — Ortskrankenkassen
anzusehen. Im allgemeinen sind die Ortskrankenkassen innerhalb
des Gemeindebezirks nach großen Berufsgruppen geschieden. Das
Statut wird nach Anhörung der Beteiligten oder ihrer Vertreter von
der Gemeinde errichtet und bedarf der Genehmigung durch die höhere
Verwaltungsbehörde. Die Verwaltung der — kraft Gesetzes als Rechtspersönlichkeit
geltenden — Ortskrankenkassen steht unter staatlicher
Aufsicht. An den Verwaltungsorganen — Generalversammlung und
Vorstand — sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Verhältnis
ihrer Beiträge beteiligt; die Arbeitgeber dürfen höchstens x k der
Stimmen haben, was ihrem gesetzlichen Anteil an der Beitragslast
entspricht. Weiter kommen die von den beteiligten Arbeitgebern zu
errichtenden Betriebs- (Fabrik-, Werk-) Krankenkassen und die von
den Bauherren zu errichtenden Baukrankenkassen, die Innungskrankenkassen
und die Knappschaftskassen in Betracht. Für die genannten
Kassen besteht der Beitrittszwang der Versicherten und die Aufnahmeverpflichtung
der Kasse. Für Versicherungspflichtige, die in keiner dieser
Kassen ein Unterkommen finden, tritt die Gemeindekrankenversicherung
ein; sie ist keine selbständige Krankenkasse, sondern eine Einrichtung
der Gemeinde. Der Grundsatz des Beitrittszwanges, nach
welchem sich der Versicherungspflichtige der für die Arbeiter seines
Betriebes in Betracht kommenden Kasse anschließen muß, wird durchbrochen
zugunsten der eingeschriebenen Hilfskassen — nach Maßgabe
des Hilfskassengesetzes vom 7. April 1876 und 1. Juni 1884 — und der
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen. Deren
Mitglieder sind vom Beitrittszwang unter bestimmten Voraussetzungen
befreit. Die wichtigste Voraussetzung ist, daß die Hilfskasse im Krank