12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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zieht, Gewährung eines Krankengeldes, und zwar in beiden Fällen
vom Beginn der Krankheit für deren Dauer, nötigenfalls bis zum Ablauf
der 20. Woche. Das Krankengeld beträgt in Österreich 60% des
behördlich festgestellten im Gerichtsbezirk üblichen Tagelohnes gewöhnlicher
versicherungspflichtiger Arbeiter, in Ungarn 50 % des der
Beitragsbemessung zugrunde liegenden Lohnes, d. h. des wirklichen
Tagelohnes oder des behördlich festgestellten gewöhnlichen Tagelohnes,
wobei aber der wirkliche Tagelohn nur bis zu 2 Gulden täglich angerechnet
werden darf. Statt der eigentlichen Krankenunterstützung
kann die Krankenkasse freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause
einschließlich freier Beförderung in das Spital treten lassen.
Der Zustimmung des Kranken bedarf es dabei nur, wenn er mit dem
Ehegatten oder anderen Familienmitgliedern in gemeinsamem Haushalt
lebt oder anderweitige häusliche Pflege genießt, ohne daß die Art
der Krankheit Spitalbehandlung erfordert. Den Angehörigen, deren
Unterhalt der im Spital Untergebrachte bisher aus seinem Arbeitsverdienst
bestritten hat, ist mindestens die Hälfte des Krankengeldes
zu zahlen.
Die weiteren — allgemein geltenden — gesetzlichen Mindestleistungen
bestehen in Wochenbettunterstützung in Höhe des Krankengeldes
auf 4 Wochen und in Sterbegeld im 20 fachen Betrage des der
Krankengeldberechnung zugrunde liegenden Lohnes.
Den Bezirks-, Betriebs- und Baukrankenkassen in Österreich ist
gestattet, durch Statut folgende Erweiterung der Versicherungsleistungen
vorzusehen: Erhöhung des Krankengeldes auf % des zugrunde zu
legenden Lohnes, Zugrundelegung eines höheren Lohnes — bis zu
2 Gulden für den Arbeitstag — bei Bemessung der Unterstützungen, Ausdehnung
der Unterstützungsdauer bis auf 1 Jahr, Festsetzung des Beerdigungsgeldes
auf 50 Gulden. In Ungarn ist zulässig: Erhöhung des
Krankengeldes auf % des Lohnes, Ausdehnung der Unterstützungsdauer
bis auf ein Jahr, Erhöhung des Sterbegeldes bis auf den 40 fachen
Betrag 'des zugrunde zu legenden Lohnes, Gewährung von ärztlicher
Behandlung und Arznei an die Familienmitglieder des Versicherten,
Gewährung des Mindestbetrages des Sterbegeldes beim Tode eines
Familienmitgliedes des Versicherten.
Im ganzen hält sich hiernach in Österreich und Ungarn die zulässige
Erweiterung der Versicherungsleistungen in wesentlich engeren
Grenzen als in Deutschland.
Die Luxemburger Krankenversicherung gewährt als Mindestleistung
ärztliche Hilfe (unter freier Arztwahl) und Arzneien vom Beginn der
Krankheit und bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld vom 3. Tage nach
Beginn der Krankheit, beides längstens auf 13 Wochen nach Beginn der
Krankheit. Das Krankengeld ist 50% des durchschnittlichen Tage