Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

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zieht,  Gewährung  eines  Krankengeldes,  und  zwar  in  beiden  Fällen
vom  Beginn  der  Krankheit  für  deren  Dauer,  nötigenfalls  bis  zum  Ablauf ­
  der  20.  Woche.  Das  Krankengeld  beträgt  in  Österreich  60%  des
behördlich  festgestellten  im  Gerichtsbezirk  üblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher ­
  versicherungspflichtiger  Arbeiter,  in  Ungarn  50  %  des  der
Beitragsbemessung  zugrunde  liegenden  Lohnes,  d.  h.  des  wirklichen
Tagelohnes  oder  des  behördlich  festgestellten  gewöhnlichen  Tagelohnes,
wobei  aber  der  wirkliche  Tagelohn  nur  bis  zu  2  Gulden  täglich  angerechnet ­
  werden  darf.  Statt  der  eigentlichen  Krankenunterstützung
kann  die  Krankenkasse  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause ­
  einschließlich  freier  Beförderung  in  das  Spital  treten  lassen.
Der  Zustimmung  des  Kranken  bedarf  es  dabei  nur,  wenn  er  mit  dem
Ehegatten  oder  anderen  Familienmitgliedern  in  gemeinsamem  Haushalt
lebt  oder  anderweitige  häusliche  Pflege  genießt,  ohne  daß  die  Art
der  Krankheit  Spitalbehandlung  erfordert.  Den  Angehörigen,  deren
Unterhalt  der  im  Spital  Untergebrachte  bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienst ­
  bestritten  hat,  ist  mindestens  die  Hälfte  des  Krankengeldes
zu  zahlen.
Die  weiteren  —  allgemein  geltenden  —  gesetzlichen  Mindestleistungen ­
  bestehen  in  Wochenbettunterstützung  in  Höhe  des  Krankengeldes ­
  auf  4  Wochen  und  in  Sterbegeld  im  20  fachen  Betrage  des  der
Krankengeldberechnung  zugrunde  liegenden  Lohnes.
Den  Bezirks-,  Betriebs-  und  Baukrankenkassen  in  Österreich  ist
gestattet,  durch  Statut  folgende  Erweiterung  der  Versicherungsleistungen
vorzusehen:  Erhöhung  des  Krankengeldes  auf  %  des  zugrunde  zu
legenden  Lohnes,  Zugrundelegung  eines  höheren  Lohnes  —  bis  zu
2  Gulden  für  den  Arbeitstag  —  bei  Bemessung  der  Unterstützungen,  Ausdehnung ­
  der  Unterstützungsdauer  bis  auf  1  Jahr,  Festsetzung  des  Beerdigungsgeldes ­
  auf  50  Gulden.  In  Ungarn  ist  zulässig:  Erhöhung  des
Krankengeldes  auf  %  des  Lohnes,  Ausdehnung  der  Unterstützungsdauer ­
  bis  auf  ein  Jahr,  Erhöhung  des  Sterbegeldes  bis  auf  den  40  fachen
Betrag  'des  zugrunde  zu  legenden  Lohnes,  Gewährung  von  ärztlicher
Behandlung  und  Arznei  an  die  Familienmitglieder  des  Versicherten,
Gewährung  des  Mindestbetrages  des  Sterbegeldes  beim  Tode  eines
Familienmitgliedes  des  Versicherten.
Im  ganzen  hält  sich  hiernach  in  Österreich  und  Ungarn  die  zulässige ­
  Erweiterung  der  Versicherungsleistungen  in  wesentlich  engeren
Grenzen  als  in  Deutschland.
Die  Luxemburger  Krankenversicherung  gewährt  als  Mindestleistung
ärztliche  Hilfe  (unter  freier  Arztwahl)  und  Arzneien  vom  Beginn  der
Krankheit  und  bei  Arbeitsunfähigkeit  Krankengeld  vom  3.  Tage  nach
Beginn  der  Krankheit,  beides  längstens  auf  13  Wochen  nach  Beginn  der
Krankheit.  Das  Krankengeld  ist  50%  des  durchschnittlichen  Tage ­
            
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