Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

384 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Wie weit diese Dienste sicli in der Sterblichkeitsziffer äußern, läßt 
sich nicht genau feststellen, da die Arbeit zur Hebung der allgemeinen 
gesundheitlichen Verhältnisse auch von vielen anderen Seiten her eifrig 
und wirksam durchgeführt wird. Mitgewirkt hat aber an der seit 1887 
eingetretenen auffallenden Verminderung der Sterblichkeitsziffer in 
Deutschland die seit Mitte der 80 er Jahre wirksame Arbeiterversiche 
rung. Nach der Reichsstatistik starben auf 1000 Einwohner jährlich ein 
schließlich der Totgeborenen im Durchschnitt von: 
1841/50 . . . 28,2 1881/85 . . . 27,2 
1851/60 . . . 27,8 1886/90 . . . 25,8 
1861/70 . . . 28,4 1891/95 . . . 24,5 
1871/80 . . . 28,8 1896/1900 . . 22,4 
Von 1861—1880 war — mit Ausnahme des Jahres 1862 (26,2) — 
die Ziffer stets höher als 27 auf 1000 Einwohner. In den folgenden 
Jahren war sie: 
1881 
26,9 
1887 
25,6 
1893 
25,8 
1899 
22,6 
1882 
27,2 
1888 
25,1 
1894 
23,5 
1900 
23,2 
1883 
27.3 
1889 
25,0 
1895 
23,4 
1901 
21,8 
1884 
27,4 
1890 
25,6 
1896 
22,1 
1902 
20,6 
1885 
27,2 
1891 
24,7 
1897 
22,5 
1886 
27,6 
1892 
25,3 
1898 
21,7 
Seit 1887 halten sich die Zahlen hiernach stets bedeutend nied 
riger als vorher und zeigen im ganzen eine fallende Tendenz. 
Die Arbeiterversicherung läßt in rechtlicher und sozialer Beziehung 
den Klassenunterschied zwischen Unternehmern und Arbeitern weniger 
fühlbar werden. Zur Verwaltung und zur sozialen Rechtsprechung 
zieht sie z. B. in Deutschland die Arbeiter und die Unternehmer als 
gleichberechtigte Faktoren in sehr erheblichem 'Umfange heran, und 
damit die Beteiligung an derartigen Ehrenämtern den Arbeitern nicht 
durch die damit Verbundenen Kosten und Verdienstausfälle unmöglich 
gemacht wird, ist ihnen ein angemessener Ersatz gesichert. Im all 
gemeinen sind die Erfahrungen, die mit dieser tatsächlichen Hebung 
des Arbeiterstandes in bezug auf seine rechtliche und soziale Stellung 
und mit der gemeinsamen Arbeit von Unternehmern und Arbeitern in 
Verwaltung und Rechtsprechung erzielt sind, als günstig zu bezeichnen. 
Auch die Mitteilungen der neuesten Geschäftsberichte des Reichsver 
sicherungsamtes bestätigen das. Die soziale Rechtsprechung durch die 
Schiedsgerichte der Arbeiterversicherung und das Reichsversicherungs 
amt birgt als solche ebenfalls versöhnende und vereinigende Momente 
in sich und unterscheidet sich dadurch wesentlich von den früheren 
Haftpflichtprozessen. Der verletzte oder invalide Arbeiter klagt bei 
der sozialen Rechtsprechung nicht mehr gegen seinen Unternehmer, 
sondern wendet sich gegen die Berufsgenossenschaft oder Versicherungs 
anstalt. Er bekämpft deren Beschlüsse und Entscheidungen. Sein
	        
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