13. Kapitel. Die Arteiterwohnungsfrage.
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gangen. Das Gesetz regelt die Gewährung von Darlehen aus der
Landeskreditkasse zur Förderung des Baues kleiner Wohnungen an
Gemeinden oder durch deren Vermittlung an gemeinnützige rechtsfähige
Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Hechts, welche die
Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte zum Zweck haben. Bei
einem auf andere Weise nicht zu beseitigenden Mangel solcher Wohnungen
kann die Gemeinde zu einer Darlehensaufnahme zu gunsten
einer Vereinigung der genannten Art auf Antrag einer solchen Vereinigung
durch Erkenntnis des Kreisausschusses verpflichtet werden.
Außerdem wird Befreiung von Stempel und Gerichtsgebühren für Verhandlungen
über Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte, über
Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes, über Geländeerwerb für derartige
Zweke gewährt. Das Gesetz gibt ferner der Gemeinde das
Recht zur Enteignung von Gebäuden, in welchen für die Mehrzahl
von gesundheitsschädlichen Räumen die mietweise Benutzung untersagt
und die Ausweisung der Insassen nach dem Gesetz vom 1. Juli 1893
bewirkt ist. Weiter wird das letztere Gesetz auch auf Gemeinden
unter 5000 Einwohner, also auf das platte Land ausgedehnt. Endlich
erhält das Ministerium des Innern die Ermächtigung, eine Landeswohnungsinspektion
zu bilden, die im Zusammenwirken mit den staatlichen
und kommunalen Behörden die Wohnungsverhältnisse der minderbemittelten
V olksklassen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht festzustellen
und in Gemeinschaft mit dem hessischen Zentralverein für Errichtung
billiger Wohnungen sowie mit den gemeinnützigen Bau vereinen des
Landes auf Beseitigung der sich ergebenden Mißstände hinzuwirken hat.
In Baden kommen die Bestimmungen des Gesetzes' vom 6. Juli
1896 über die Umlegung von Grundstücken und die Verordnung vom
27. Juni 1874, betreffend die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und
Reinlichkeit, in Betracht. Nach dieser Verordnung kann die Untersuchung
der gesundheitsschädlichen Mietwohnungen behördlich angeordnet
und von den Bezirksräten die Beseitigung der Übelstände
herbeigeführt oder die weitere Benutzung untersagt werden. Die
Ministerialverordnung vom 10. November 1896 hat dann dem Bezirksrat
die Möglichkeit gegeben, im Einverständnis mit der Gemeindevertretung
eine regelmäßige Wohnungsaufsicht durch den Ortsgesundheitsrat
oder besondere Wohnungskommissionen anzuordnen.
In Elsaß-Lothringen gilt das schon erwähnte französische Gesetz
vom 13. April 1850.
Von den größeren deutschen Bundesstaaten hat Bayern durch die
Novelle vom 22. Juni 1900 zum bayerischen Polizeistrafgesetzbuch die
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über das Beziehen neuer
Wohnungen, über Beschaffenheit und Belegung von Wohnungen und
deren polizeiliche Beaufsichtigung geschaffen und auf Grund dieses