Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arteiterwohnungsfrage.

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gangen.  Das  Gesetz  regelt  die  Gewährung  von  Darlehen  aus  der
Landeskreditkasse  zur  Förderung  des  Baues  kleiner  Wohnungen  an
Gemeinden  oder  durch  deren  Vermittlung  an  gemeinnützige  rechtsfähige ­
  Vereinigungen  des  privaten  oder  öffentlichen  Hechts,  welche  die
Erbauung  von  Wohnungen  für  Minderbemittelte  zum  Zweck  haben.  Bei
einem  auf  andere  Weise  nicht  zu  beseitigenden  Mangel  solcher  Wohnungen ­
  kann  die  Gemeinde  zu  einer  Darlehensaufnahme  zu  gunsten
einer  Vereinigung  der  genannten  Art  auf  Antrag  einer  solchen  Vereinigung ­
  durch  Erkenntnis  des  Kreisausschusses  verpflichtet  werden.
Außerdem  wird  Befreiung  von  Stempel  und  Gerichtsgebühren  für  Verhandlungen ­
  über  Erbauung  von  Wohnungen  für  Minderbemittelte,  über
Darlehen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  über  Geländeerwerb  für  derartige ­
  Zweke  gewährt.  Das  Gesetz  gibt  ferner  der  Gemeinde  das
Recht  zur  Enteignung  von  Gebäuden,  in  welchen  für  die  Mehrzahl
von  gesundheitsschädlichen  Räumen  die  mietweise  Benutzung  untersagt ­
  und  die  Ausweisung  der  Insassen  nach  dem  Gesetz  vom  1.  Juli  1893
bewirkt  ist.  Weiter  wird  das  letztere  Gesetz  auch  auf  Gemeinden
unter  5000  Einwohner,  also  auf  das  platte  Land  ausgedehnt.  Endlich
erhält  das  Ministerium  des  Innern  die  Ermächtigung,  eine  Landeswohnungsinspektion ­
  zu  bilden,  die  im  Zusammenwirken  mit  den  staatlichen ­
  und  kommunalen  Behörden  die  Wohnungsverhältnisse  der  minderbemittelten ­
  V  olksklassen  in  gesundheitlicher  und  sittlicher  Hinsicht  festzustellen ­
  und  in  Gemeinschaft  mit  dem  hessischen  Zentralverein  für  Errichtung ­
  billiger  Wohnungen  sowie  mit  den  gemeinnützigen  Bau  vereinen  des
Landes  auf  Beseitigung  der  sich  ergebenden  Mißstände  hinzuwirken  hat.
In  Baden  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes'  vom  6.  Juli
1896  über  die  Umlegung  von  Grundstücken  und  die  Verordnung  vom
27.  Juni  1874,  betreffend  die  Sicherung  der  öffentlichen  Gesundheit  und
Reinlichkeit,  in  Betracht.  Nach  dieser  Verordnung  kann  die  Untersuchung ­
  der  gesundheitsschädlichen  Mietwohnungen  behördlich  angeordnet ­
  und  von  den  Bezirksräten  die  Beseitigung  der  Übelstände
herbeigeführt  oder  die  weitere  Benutzung  untersagt  werden.  Die
Ministerialverordnung  vom  10.  November  1896  hat  dann  dem  Bezirksrat ­
  die  Möglichkeit  gegeben,  im  Einverständnis  mit  der  Gemeindevertretung ­
  eine  regelmäßige  Wohnungsaufsicht  durch  den  Ortsgesundheitsrat ­
  oder  besondere  Wohnungskommissionen  anzuordnen.
In  Elsaß-Lothringen  gilt  das  schon  erwähnte  französische  Gesetz
vom  13.  April  1850.
Von  den  größeren  deutschen  Bundesstaaten  hat  Bayern  durch  die
Novelle  vom  22.  Juni  1900  zum  bayerischen  Polizeistrafgesetzbuch  die
Ermächtigung  zum  Erlaß  von  Verordnungen  über  das  Beziehen  neuer
Wohnungen,  über  Beschaffenheit  und  Belegung  von  Wohnungen  und
deren  polizeiliche  Beaufsichtigung  geschaffen  und  auf  Grund  dieses
            
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