Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspoiitik.

lichkeit  vermieden  werden.  Ein  anderer  Weg  ist  der,  besonders  tüchtigen ­
  und  zuverlässigen  Arbeitern  als  eine  Art  Prämie  die  Wohnung
entweder  entgeltlich  oder  unentgeltlich  zu  überweisen.  Wo  es  zweckmäßig ­
  scheint,  die  Arbeiter  durch  Erwerbung  eines  Hauses  ansässig  zu
machen,  kann  der  Arbeitgeber  das  durch  Vereinbarung  kleiner  regelmäßiger ­
  Teilzahlungen  ermöglichen.  Man  darf  aber,  wie  erwähnt,
gerade  hierin  nicht  schematisch  Vorgehen.  Die  Arbeiter  selbst  sehen
darin  nicht  selten  eine  lästige  Beschränkung  ihrer  Bewegungsfreiheit.
In  der  Mehrzahl  der  Fälle  dürfte  die  mietweise  Überlassung  an  die
Arbeiter  zweckmäßig  sein.  Die  Mieten  müssen  dabei  mäßig  und  bezüglich ­
  der  Zahlungstermine  bequem  eingerichtet  sein;  daß  sie  hinter
den  Selbstkosten  Zurückbleiben,  ist  aber  in  der  Regel  nicht  zu  empfehlen, ­
  weil  dann  die  Überlassung  der  Wohnung  leicht  als  eine  Art
Almosen  aufgefaßt  werden  kann,  und  der  Almosencharakter  muß  bei
sozialpolitischen  Maßnahmen  vermieden  werden.  Eine  mäßige  Verzinsung ­
  des  in  Arbeiterhäusern  angelegten  Kapitals  durch  die  von  den
Arbeitern  gezahlten  Mieten  läßt  sich  nicht  als  unberechtigt  hinstellen
und  ist  schon  deshalb  vielfach  zweckmäßig,  weil  sie  die  Geneigtheit
der  Arbeitgeber  zum  Bau  von  Arbeiterhäusern  steigert.  Eine  Verzinsung ­
  von  solcher  Höhe,  daß  die  Arbeiterhäuser  zu  einer  vorteilhaften ­
  Kapitalanlage  werden,  würde  zwar  diese  Geneigtheit  noch  mehr
steigern,  aber  vielfach  den  Wohnungsaufwand  so  vergrößern,  daß  die
sozialpolitisch  erwünschte  Verbilligung  unmöglich  wird.  In  Wirklichkeit ­
  bleiben  die  Mieten  meist  hinter  den  ortsüblichen  zurück,  und  das
ist  im  allgemeinen  erwünscht.  Bei  den  Arbeitern  ist  nicht  selten  eine
Abneigung  gegen  die  Benutzung  der  vom  Arbeitgeber  gestellten  Wohnungen ­
  bemerkbar;  man  fürchtet,  dadurch  in  größere  Abhängigkeit
vom  Arbeitgeber  zu  kommen.  Es  mag  Fälle  geben,  in  denen  die  Befürchtung ­
  begründet  ist.  In  der  Kegel  handelt  es  sich  aber  um  eine
grundlose  Empfindung  der  Arbeiter;  der  Arbeitgeber  selbst  kann  dagegen ­
  durch  billige  und  zweckmäßige  Gestaltung  und  Handhabung  der
Mietverträge  ankämpfen.  Als  Mieter  kommen  in  der  Kegel  eigene  Arbeiter ­
  des  beteiligten  Arbeitgebers  in  Betracht.  Es  ist  verständlich,
daß  in  solchen  Fällen  der  Arbeitgeber  oft  nicht  geneigt  ist,  das  Mietverhältnis ­
  fortzusetzen,  wenn  er  oder  der  Arbeiter  das  Arbeitsverhältnis ­
  löst.  Aber  es  ist  nicht  immer  zweckmäßig,  Miet-  und  Arbeitsverhältnis ­
  untrennbar  zu  verbinden,  weil  dadurch  Härten  entstehen  können,
die  den  sozialpolischen  Wert  der  Wohnungsbeschaffung  durch  den  Arbeitgeber ­
  beeinträchtigen.  Zu  dem  Zwecke  wird  z.  B.  der  Mietvertragbezüglich
  seiner  Kündigungsfristen  und  seines  Endtermins  als  ein  vom
Arbeitsverhältnis  losgelöster  und  unabhängiger  Vertrag  behandelt,
auch  wenn  er  nur  mit  eigenen  Arbeitern  abgeschlossen  wird.
Die  vom  Arbeitgeber  errichteten  Wohnungen  kommen  im  wesent-
            
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