Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspoiitik. 
lichkeit vermieden werden. Ein anderer Weg ist der, besonders tüch 
tigen und zuverlässigen Arbeitern als eine Art Prämie die Wohnung 
entweder entgeltlich oder unentgeltlich zu überweisen. Wo es zweck 
mäßig scheint, die Arbeiter durch Erwerbung eines Hauses ansässig zu 
machen, kann der Arbeitgeber das durch Vereinbarung kleiner regel 
mäßiger Teilzahlungen ermöglichen. Man darf aber, wie erwähnt, 
gerade hierin nicht schematisch Vorgehen. Die Arbeiter selbst sehen 
darin nicht selten eine lästige Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. 
In der Mehrzahl der Fälle dürfte die mietweise Überlassung an die 
Arbeiter zweckmäßig sein. Die Mieten müssen dabei mäßig und be 
züglich der Zahlungstermine bequem eingerichtet sein; daß sie hinter 
den Selbstkosten Zurückbleiben, ist aber in der Regel nicht zu emp 
fehlen, weil dann die Überlassung der Wohnung leicht als eine Art 
Almosen aufgefaßt werden kann, und der Almosencharakter muß bei 
sozialpolitischen Maßnahmen vermieden werden. Eine mäßige Ver 
zinsung des in Arbeiterhäusern angelegten Kapitals durch die von den 
Arbeitern gezahlten Mieten läßt sich nicht als unberechtigt hinstellen 
und ist schon deshalb vielfach zweckmäßig, weil sie die Geneigtheit 
der Arbeitgeber zum Bau von Arbeiterhäusern steigert. Eine Ver 
zinsung von solcher Höhe, daß die Arbeiterhäuser zu einer vorteil 
haften Kapitalanlage werden, würde zwar diese Geneigtheit noch mehr 
steigern, aber vielfach den Wohnungsaufwand so vergrößern, daß die 
sozialpolitisch erwünschte Verbilligung unmöglich wird. In Wirklich 
keit bleiben die Mieten meist hinter den ortsüblichen zurück, und das 
ist im allgemeinen erwünscht. Bei den Arbeitern ist nicht selten eine 
Abneigung gegen die Benutzung der vom Arbeitgeber gestellten Woh 
nungen bemerkbar; man fürchtet, dadurch in größere Abhängigkeit 
vom Arbeitgeber zu kommen. Es mag Fälle geben, in denen die Be 
fürchtung begründet ist. In der Kegel handelt es sich aber um eine 
grundlose Empfindung der Arbeiter; der Arbeitgeber selbst kann da 
gegen durch billige und zweckmäßige Gestaltung und Handhabung der 
Mietverträge ankämpfen. Als Mieter kommen in der Kegel eigene Ar 
beiter des beteiligten Arbeitgebers in Betracht. Es ist verständlich, 
daß in solchen Fällen der Arbeitgeber oft nicht geneigt ist, das Miet 
verhältnis fortzusetzen, wenn er oder der Arbeiter das Arbeitsverhält 
nis löst. Aber es ist nicht immer zweckmäßig, Miet- und Arbeitsver 
hältnis untrennbar zu verbinden, weil dadurch Härten entstehen können, 
die den sozialpolischen Wert der Wohnungsbeschaffung durch den Ar 
beitgeber beeinträchtigen. Zu dem Zwecke wird z. B. der Mietvertrag- 
bezüglich seiner Kündigungsfristen und seines Endtermins als ein vom 
Arbeitsverhältnis losgelöster und unabhängiger Vertrag behandelt, 
auch wenn er nur mit eigenen Arbeitern abgeschlossen wird. 
Die vom Arbeitgeber errichteten Wohnungen kommen im wesent-
	        
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