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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspoiitik.
lichkeit vermieden werden. Ein anderer Weg ist der, besonders tüch
tigen und zuverlässigen Arbeitern als eine Art Prämie die Wohnung
entweder entgeltlich oder unentgeltlich zu überweisen. Wo es zweck
mäßig scheint, die Arbeiter durch Erwerbung eines Hauses ansässig zu
machen, kann der Arbeitgeber das durch Vereinbarung kleiner regel
mäßiger Teilzahlungen ermöglichen. Man darf aber, wie erwähnt,
gerade hierin nicht schematisch Vorgehen. Die Arbeiter selbst sehen
darin nicht selten eine lästige Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit.
In der Mehrzahl der Fälle dürfte die mietweise Überlassung an die
Arbeiter zweckmäßig sein. Die Mieten müssen dabei mäßig und be
züglich der Zahlungstermine bequem eingerichtet sein; daß sie hinter
den Selbstkosten Zurückbleiben, ist aber in der Regel nicht zu emp
fehlen, weil dann die Überlassung der Wohnung leicht als eine Art
Almosen aufgefaßt werden kann, und der Almosencharakter muß bei
sozialpolitischen Maßnahmen vermieden werden. Eine mäßige Ver
zinsung des in Arbeiterhäusern angelegten Kapitals durch die von den
Arbeitern gezahlten Mieten läßt sich nicht als unberechtigt hinstellen
und ist schon deshalb vielfach zweckmäßig, weil sie die Geneigtheit
der Arbeitgeber zum Bau von Arbeiterhäusern steigert. Eine Ver
zinsung von solcher Höhe, daß die Arbeiterhäuser zu einer vorteil
haften Kapitalanlage werden, würde zwar diese Geneigtheit noch mehr
steigern, aber vielfach den Wohnungsaufwand so vergrößern, daß die
sozialpolitisch erwünschte Verbilligung unmöglich wird. In Wirklich
keit bleiben die Mieten meist hinter den ortsüblichen zurück, und das
ist im allgemeinen erwünscht. Bei den Arbeitern ist nicht selten eine
Abneigung gegen die Benutzung der vom Arbeitgeber gestellten Woh
nungen bemerkbar; man fürchtet, dadurch in größere Abhängigkeit
vom Arbeitgeber zu kommen. Es mag Fälle geben, in denen die Be
fürchtung begründet ist. In der Kegel handelt es sich aber um eine
grundlose Empfindung der Arbeiter; der Arbeitgeber selbst kann da
gegen durch billige und zweckmäßige Gestaltung und Handhabung der
Mietverträge ankämpfen. Als Mieter kommen in der Kegel eigene Ar
beiter des beteiligten Arbeitgebers in Betracht. Es ist verständlich,
daß in solchen Fällen der Arbeitgeber oft nicht geneigt ist, das Miet
verhältnis fortzusetzen, wenn er oder der Arbeiter das Arbeitsverhält
nis löst. Aber es ist nicht immer zweckmäßig, Miet- und Arbeitsver
hältnis untrennbar zu verbinden, weil dadurch Härten entstehen können,
die den sozialpolischen Wert der Wohnungsbeschaffung durch den Ar
beitgeber beeinträchtigen. Zu dem Zwecke wird z. B. der Mietvertrag-
bezüglich seiner Kündigungsfristen und seines Endtermins als ein vom
Arbeitsverhältnis losgelöster und unabhängiger Vertrag behandelt,
auch wenn er nur mit eigenen Arbeitern abgeschlossen wird.
Die vom Arbeitgeber errichteten Wohnungen kommen im wesent-