Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage. 
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größeren Orten. Man sieht darin eine der Hauptursachen für die 
hohen Mieten und die ungünstigen Wohnungsverhältnisse. Die staat 
liche Steuer ist in Wien und den Landeshauptstädten 22% % und in 
sonstigen Orten 14 °/o (in Tirol und Vorarlberg 10 Vs °/o) des Nettomietzinses. 
Dazu treten Landesumlagen von 11—61 %, Bezirkszuschläge von 
0—80%, Gemeindeanlagen von 0 bis über 300% der Staatssteuer. 
Das Gesetz vom 25. März 1880 sah bereits für jedes neuerbaute Haus 
eine Herabsetzung der staatlichen Hauszinssteuer auf 5 % des Netto 
zinses für 12 Jahre vor. Das Gesetz vom 9. Febr. 1892 begünstigte 
Neubauten mit Arbeiterwohnungen durch 24jährige Befreiung von der 
gesamten staatlichen Hauszinssteuer und von den Landes- und Bezirks 
zuschlägen und durch eine Ermäßigung der Gemeindebeiträge. Die 
Erlangung der Begünstigung war aber an die Bedingung so niedriger 
Mieten geknüpft, daß der Erfolg nicht erheblich war. Das Gesetz war 
nur für 10 Jahre erlassen. Das neue Gesetz vom 8. Juni 1902, be 
treffend Begünstigung für Gebäude mit gesunden und billigen Arbeiter 
wohnungen, gewährt für 24 Jahre vollständige Befreiung von der 
besprochenen Gebäude- und Mietsteuer, ferner Gebührenfreiheit für 
alle anläßlich der Errichtung von Arbeiterhäusern auszufertigenden 
Eingaben, Urkunden und „Intabulationen der Widmung“, weiter 
Herabsetzung des Gebührenäquivalents für Güter der toten Hand auf 
die Hälfte und endlich den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflich 
teten Unternehmungen, deren Zweck nach dem Statut auf Erbauung 
und Vermietung von Arbeiterhäusern unter den gesetzlichen Beding 
ungen gerichtet ist, eine beträchtliche Erleichterung in bezug auf die 
Erwerbssteuer. Diese Begünstigungen werden aber nur in den Ländern 
wirksam, in denen für derartige Bauten durch die Landesgesetzgebung 
die Befreiung von den Landes- und Bezirkszuschlägen und eine Er 
mäßigung der Gemeindezuschläge um 50% für die ganze Dauer der 
Befreiung von den Staatssteuern gewährt wird. Die Begünstigung 
tritt im übrigen ein für Häuser, deren Bewohner zu % Arbeiter sind, 
sofern ihr Einkommen bestimmte Beträge nicht überschreitet. Dabei 
werden unterschieden Familienhäuser, Ledigenheime (zur Aufnahme 
einzelner Personen desselben Geschlechts) und Schlaf- und Logierhäuser 
für gemeinsame Beherbergung. Zur Wahrung der Gesundheitlichkeit, 
zum Schutz gegen Überfüllung, zur Verhinderung nachteiliger Wir 
kungen des Schlafgängerwesens werden im Gesetz und in der Aus 
führungsverordnung (vom 7. Jan. 1903) eingehende Vorschriften ge 
geben. Für die in Arbeiterhäusern angelegten Kapitalien wird eine 
Rentabilitätsgrenze festgesetzt. Das Nettozinserträgnis soll den üb 
lichen Hypothekenzinsfuß der Sparkassen und sonstiger maßgebender 
Kreditinstitute nach näherer Bestimmung der Regierung nur um 0,2 
bis 0,5 o/o — bei gemeinnützigen Anstalten gegebenenfalls um mehr 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 28
	        
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