13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.
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größeren Orten. Man sieht darin eine der Hauptursachen für die
hohen Mieten und die ungünstigen Wohnungsverhältnisse. Die staat
liche Steuer ist in Wien und den Landeshauptstädten 22% % und in
sonstigen Orten 14 °/o (in Tirol und Vorarlberg 10 Vs °/o) des Nettomietzinses.
Dazu treten Landesumlagen von 11—61 %, Bezirkszuschläge von
0—80%, Gemeindeanlagen von 0 bis über 300% der Staatssteuer.
Das Gesetz vom 25. März 1880 sah bereits für jedes neuerbaute Haus
eine Herabsetzung der staatlichen Hauszinssteuer auf 5 % des Netto
zinses für 12 Jahre vor. Das Gesetz vom 9. Febr. 1892 begünstigte
Neubauten mit Arbeiterwohnungen durch 24jährige Befreiung von der
gesamten staatlichen Hauszinssteuer und von den Landes- und Bezirks
zuschlägen und durch eine Ermäßigung der Gemeindebeiträge. Die
Erlangung der Begünstigung war aber an die Bedingung so niedriger
Mieten geknüpft, daß der Erfolg nicht erheblich war. Das Gesetz war
nur für 10 Jahre erlassen. Das neue Gesetz vom 8. Juni 1902, be
treffend Begünstigung für Gebäude mit gesunden und billigen Arbeiter
wohnungen, gewährt für 24 Jahre vollständige Befreiung von der
besprochenen Gebäude- und Mietsteuer, ferner Gebührenfreiheit für
alle anläßlich der Errichtung von Arbeiterhäusern auszufertigenden
Eingaben, Urkunden und „Intabulationen der Widmung“, weiter
Herabsetzung des Gebührenäquivalents für Güter der toten Hand auf
die Hälfte und endlich den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflich
teten Unternehmungen, deren Zweck nach dem Statut auf Erbauung
und Vermietung von Arbeiterhäusern unter den gesetzlichen Beding
ungen gerichtet ist, eine beträchtliche Erleichterung in bezug auf die
Erwerbssteuer. Diese Begünstigungen werden aber nur in den Ländern
wirksam, in denen für derartige Bauten durch die Landesgesetzgebung
die Befreiung von den Landes- und Bezirkszuschlägen und eine Er
mäßigung der Gemeindezuschläge um 50% für die ganze Dauer der
Befreiung von den Staatssteuern gewährt wird. Die Begünstigung
tritt im übrigen ein für Häuser, deren Bewohner zu % Arbeiter sind,
sofern ihr Einkommen bestimmte Beträge nicht überschreitet. Dabei
werden unterschieden Familienhäuser, Ledigenheime (zur Aufnahme
einzelner Personen desselben Geschlechts) und Schlaf- und Logierhäuser
für gemeinsame Beherbergung. Zur Wahrung der Gesundheitlichkeit,
zum Schutz gegen Überfüllung, zur Verhinderung nachteiliger Wir
kungen des Schlafgängerwesens werden im Gesetz und in der Aus
führungsverordnung (vom 7. Jan. 1903) eingehende Vorschriften ge
geben. Für die in Arbeiterhäusern angelegten Kapitalien wird eine
Rentabilitätsgrenze festgesetzt. Das Nettozinserträgnis soll den üb
lichen Hypothekenzinsfuß der Sparkassen und sonstiger maßgebender
Kreditinstitute nach näherer Bestimmung der Regierung nur um 0,2
bis 0,5 o/o — bei gemeinnützigen Anstalten gegebenenfalls um mehr
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 28