Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

432  II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Häuser  und  in  der  Gewährung  oder  Vermittlung  von  Darlehen  für
solche  Zwecke.
Erleichterungen  sind  von  zahlreichen  Gemeinden  z.  B.  durch  völligen ­
  oder  teilweisen  Erlaß  oder  längere  Stundung  von  Straßen-  und
Kanalbaukosten,  Baupolizeigebühren,  unter  Umständen  auch  von  Gemeindeabgaben ­
  gewährt  worden.  Neuere  Ministerialerlasse  in  Preußen
und  Sachsen  haben  nachdrücklich  auf  diesen  Weg  hingewiesen.  Naturgemäß ­
  wird  dazu  ein  Anlaß  in  der  Kegel  nur  dann  vorliegen,  wenn  die
dem  Gesamtinteresse  des  Bezirks  dienliche  Vermehrung  gesunder,  geräumiger ­
  und  billiger  Arbeiterwohnungen  durch  die  Höhe  dieser  Lasten
wirklich  erschwert  wird.  Nur  in  diesem  Falle  ist  auch  eine  nennenswerte ­
  Wirkung  von  dem  Erlaß  der  Abgaben  und  Gebühren  zu  [erwarten. ­
  Köln  hat,  um  ein  Beispiel  zu  nennen,  nach  den  Feststellungen
des  Rheinischen  Vereins  zur  Förderung  des  Arbeiterwohnungswesens
von  1902  Straßenbaukosten  in  Höhe  von  150  000  M.  erlassen  und  erhebt ­
  für  Grundstücke  der  gemeinnützigen  Bauvereine  nur  die  halbe
Grund-  und  Gebäudesteuer.  Da  die  Gebühren  und  Abgaben  manchmal ­
  unter  dem  Einfluß  engherziger  Interessen  auf  ungebührliche  Höhe
geschraubt  werden,  kann  für  den  Staat  die  Notwendigkeit  erwachsen,
dem  entgegenzutreten.
Der  Staat  seinerseits  kann  ebenfalls  durch  Erlaß  von  Gebühren,  Stempel- ­
  und  sonstigen  Abgaben  den  Bau  von  Arbeiterwohnungen  erleichtern.
Das  ist  auch  vielfach  geschehen.  In  England  sind  80  °/ 0  aller  Mietwohnungen ­
  steuerfrei.  In  Belgien  gesteht  das  Gesetz  vom  9.  Aug.  1889,
in  Frankreich  das  Gesetz  vom  30.  Nov.  1894  den  Kleinwohnungen  gewisse ­
  Steuerfreiheiten  oder  -Ermäßigungen  zu.  In  Frankreich  kommt
die  Grundsteuer,  die  Tür-  und  Fenstersteuer,  die  Abgabe  von  den
Gütern  der  toten  Hand  und  die  Gewerbe-  („Patent“-)  Steuer  in  Betracht. ­
  Die  praktische  Bedeutung  der  Befreiungsvorschriften  war  folgende.
Die  erlassene  Abgabe  betrug:

Grundsteuer

Tür-  und  FensterAbgabe ­



von

Gewerbesteuer

steuer

Gütern  d.  toten  Hand

Zahl  d.  befreiten

Zahl  d.  befreiten

Zahl  der  befreiten

Zahl  d.  befreiten

Wohnungen  Frs.

Wohnungen  Frs.

Etablissements

Frs.

Gesellsch,

,  Frs.

1896

—  —

21  108,97

3

15,80

3

869,84

1897

—  —

564  2760,40

4

294,45

4

920,00

1898

87  979,03

874  8078,22

8

479,60

6

1186,60

1899

574  5448,80

1639  12538,49

15

707,37

6

1185,40

Das  italienische  Gesetz  vom  31.  Mai  1903  ermäßigt  ebenfalls  verschiedene ­
  Gebühren  und  gewährt  Steuerfreiheiten  zugunsten  von
Volkswohnungsbauten.  Besonders  beachtenswert  sind  die  einschlägigen ­
  Bestimmungen  in  Österreich.  Dort  sind  die  durch  Landes-,  Bezirks- ­
  und  Gemeindezuschläge  noch  gesteigerten  Sätze  der  Hauszinsbezw.
  Hausklassensteuer  von  empfindlicher  Höhe,  namentlich  in  den
            
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