432 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Häuser und in der Gewährung oder Vermittlung von Darlehen für
solche Zwecke.
Erleichterungen sind von zahlreichen Gemeinden z. B. durch völligen
oder teilweisen Erlaß oder längere Stundung von Straßen- und
Kanalbaukosten, Baupolizeigebühren, unter Umständen auch von Gemeindeabgaben
gewährt worden. Neuere Ministerialerlasse in Preußen
und Sachsen haben nachdrücklich auf diesen Weg hingewiesen. Naturgemäß
wird dazu ein Anlaß in der Kegel nur dann vorliegen, wenn die
dem Gesamtinteresse des Bezirks dienliche Vermehrung gesunder, geräumiger
und billiger Arbeiterwohnungen durch die Höhe dieser Lasten
wirklich erschwert wird. Nur in diesem Falle ist auch eine nennenswerte
Wirkung von dem Erlaß der Abgaben und Gebühren zu [erwarten.
Köln hat, um ein Beispiel zu nennen, nach den Feststellungen
des Rheinischen Vereins zur Förderung des Arbeiterwohnungswesens
von 1902 Straßenbaukosten in Höhe von 150 000 M. erlassen und erhebt
für Grundstücke der gemeinnützigen Bauvereine nur die halbe
Grund- und Gebäudesteuer. Da die Gebühren und Abgaben manchmal
unter dem Einfluß engherziger Interessen auf ungebührliche Höhe
geschraubt werden, kann für den Staat die Notwendigkeit erwachsen,
dem entgegenzutreten.
Der Staat seinerseits kann ebenfalls durch Erlaß von Gebühren, Stempel-
und sonstigen Abgaben den Bau von Arbeiterwohnungen erleichtern.
Das ist auch vielfach geschehen. In England sind 80 °/ 0 aller Mietwohnungen
steuerfrei. In Belgien gesteht das Gesetz vom 9. Aug. 1889,
in Frankreich das Gesetz vom 30. Nov. 1894 den Kleinwohnungen gewisse
Steuerfreiheiten oder -Ermäßigungen zu. In Frankreich kommt
die Grundsteuer, die Tür- und Fenstersteuer, die Abgabe von den
Gütern der toten Hand und die Gewerbe- („Patent“-) Steuer in Betracht.
Die praktische Bedeutung der Befreiungsvorschriften war folgende.
Die erlassene Abgabe betrug:
Grundsteuer
Tür- und FensterAbgabe
von
Gewerbesteuer
steuer
Gütern d. toten Hand
Zahl d. befreiten
Zahl d. befreiten
Zahl der befreiten
Zahl d. befreiten
Wohnungen Frs.
Wohnungen Frs.
Etablissements
Frs.
Gesellsch,
, Frs.
1896
— —
21 108,97
3
15,80
3
869,84
1897
— —
564 2760,40
4
294,45
4
920,00
1898
87 979,03
874 8078,22
8
479,60
6
1186,60
1899
574 5448,80
1639 12538,49
15
707,37
6
1185,40
Das italienische Gesetz vom 31. Mai 1903 ermäßigt ebenfalls verschiedene
Gebühren und gewährt Steuerfreiheiten zugunsten von
Volkswohnungsbauten. Besonders beachtenswert sind die einschlägigen
Bestimmungen in Österreich. Dort sind die durch Landes-, Bezirks-
und Gemeindezuschläge noch gesteigerten Sätze der Hauszinsbezw.
Hausklassensteuer von empfindlicher Höhe, namentlich in den