Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

an  Genossenschaften,  Vereine  und  Gesellschaften  usw.  oder  zur  Durchführung ­
  einer  auf  Arbeiterwohnungen  gerichteten  eigenen  Bautätigkeit
gewähren.  Die  englische  Gesetzgebung  hat  diesen  Weg  bekanntlich
beschritten,  ohne  andere  Wege  auszuschließen.  Das  holländische  Gesetz,
vom  22,  Juni  1901  sieht  die  Gewährung  staatlicher  Vorschüsse  an  Gemeinden ­
  vor  zu  dem  Zwecke,  unmittelbar  oder  mittelbar  den  Bau  von
Häusern  für  Volkswohnungen  zu  fördern.  Auch  das  hessische  Gesetz
vom  7.  August  1902  faßt  das  mit  ins  Auge.
Die  Darlehnsgewährung  kann  unmittelbar  aus  Mitteln  der  Gemeinde ­
  oder  des  Staates  oder  aber  u.  a.  derart  erfolgen,  daß  bestimmten
Behörden  und  Organen  die  Aufnahme  von  Darlehen  behufs  Förderung'
des  Arbeiterwohnungsbaues  durch  Bauvorschüsse  erlaubt  wird,  oder
derart,  daß  bestimmten  Organen  und  Anstalten,  bei  denen  sich  größere
Mittel  ansammeln,  die  Anlage  eines  Teiles  ihrer  Mittel  in  derartigen
Baudarlehen  gestattet  oder  vorgeschrieben  wird,  oder  aber  derart,  daß  besondere ­
  Kreditinstitute  für  diesen  Zweck  gebildet  oder  bestimmt  werden.
Es  ist  eine  reine  Tatfrage,  welcher  Weg  oder  welche  Kombination
dieser  Wege  gewählt  werden  soll.  Tatsächlich  sind  sie  alle  beschritten ­
  worden.  Die  Darlehnsgewährung  unmittelbar  aus  öffentlichen
Mitteln  ist  u.  a.  in  der  englischen  Gesetzgebung  vorgesehen.  Dänemark ­
  hat  mit  der  Bereitstellung  von  2  Mill.  Kr.  zu  Bauvorschüssen
für  Arbeiterwohnungen  durch  das  Gesetz  vom  26.  Februar  1898  denselben ­
  Weg  betreten.  In  Sachsen-Meiningen  ist  aus  Staatsmitteln  mit
erheblichem  Zuschuß,  in  Schwarzburg-Sondershausen  durch  fürstliche
Zuweisung  vom  23.  April  1902  ein  Fonds  für  gleiche  Zwecke  gebildet
worden.  Das  Hamburger  Wohnungsgesetz  von  1902  stellt  der  Finanzdeputation ­
  den  durch  Anleihe  zu  beschaffenden  Betrag  von  1,2  Mill.  M.
zu  4  prozentigen  Baudarlehen  zur  Verfügung  und  gestattet  weiter  beim
Verkauf  staatlicher  Grundstücke  für  Errichtung  kleiner  Wohnungen
die  Umwandlung  des  Kaufpreises  in  eine  ablösbare,  mit  4  %  zu  verzinsende ­
  Staatsschuld  usw.  Auch  Gemeinden  haben  wiederholt  größere,
durch  Anleihe  beschaffte  Mittel  bereitgestellt,  so  z.  B.  Frankfurt  a.  M.
(für  1901  und  1902  je  500  000  M.),  Berlin,  Hanau,  Magdeburg,  Leipzig,
Düsseldorf,  Köln,  Mannheim  usw.  Die  Summe  der  Darlehen  rheinischer
Kreise  und  Gemeinden  zur  Förderung  des  Arbeiterwohnungsbaues  war
bis  1902  auf  6  Mill.  M.,  die  der  westfälischen  auf  1,9  Mill.  M.,  die  der
rheinischen  Kommunalverbände  auf  470  000  M.  berechnet.  Ein  Teil
dieser  Beiträge  besteht  in  Darlehen,  deren  Beschaffung  die  Kreise  oder
Gemeinden  durch  Übernahme  einer  Bürgschaft  erleichtert  haben.
Die  Erlaubnis  zur  Aufnahme  von  Darlehen  für  Arbeiterwohnungszwecke ­
  ist  mehrfach  in  den  Wohnungsgesetzen  den  kommunalen  Selbstverwaltungskörpern, ­
  besonders  den  Gemeinden  gewährt  worden.  Diesen
Organen  ist  auch  verschiedentlich  das  Recht  zur  Gewährung  von  Dar ­
            
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