Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

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beiter  und  gering  besoldete  Beamte  des  Reichs  ist  das  Erbbaurecht
schon  angewandt  worden.  Ferner  hat  unlängst  der  preußische  Fiskus
bei  Aufteilung  der  Domäne  Dahlem  bei  Berlin  mit  dem  Beamtenwohnungsvereine ­
  einen  Erbbauvertrag  geschlossen.  Die  bestehenden
Erbbauverträge  enthalten  mancherlei  Sondervorschriften  wegen  der
Gestaltung  und  Behandlung  der  Gebäude  usw.  Die  Dauer  des  Erbbaurechts ­
  ist  sehr  verschieden.  Die  Stadt  Leipzig  hat  sie  auf  100  Jahre
festgesetzt,  der  Vertrag  der  Aktiengesellschaft  für  kleine  Wohnungen
in  Frankfurt  a.  M.  auf  80  Jahre,  der  preußische  Fiskus  und  die  Stadt
Halle  a.  S.  auf  70  Jahre,  die  Reichsverwaltung  auf  65,  die  Stadt
Frankfurt  a.  M.  auf  35  Jahre  usw.  Nach  Ablauf  der  Frist  gehen  die  Gebäude ­
  auf  den  Bodeneigentümer  über  gegen  eine  Entschädigung;  die  Entschädigung ­
  ist  z.  B.  nach  dem  Vertrage  des  preußischen  Fiskus  20  o/o
des  alsdann  vorhandenen  Gebäudewertes,  nach  Verträgen  der  Reichsverwaltung ­
  und  der  Stadt  Halle  a.S.  des  vollen  Material-  und  Bodenwertes,
nach  den  Bestimmungen  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  die  Differenz  zwischen ­
  den  Gesamtbaukosten  und  den  auf  dem  Erbbaurecht  ruhenden  Hypotheken ­
  usw.  Der  Erbbauzins  ist  zum  Teil  in  Prozenten  des  Bodenwertes ­
  festgestellt  —  z.  B.  im  preußischen  Vertrag  2  %,  nach  den
Frankfurter  Bestimmungen  2’/2  °/o  —,  zum  Teil  auch  in  einem  festen  Satz
für  die  Flächeneinheit  —  z.  B.  8,5  Pf.  für  1  qm  beim  Reichsfiskus,  12  Pf.
für  1  qm  bebauter  Fläche  in  Leipzig,  10—15  Pf.  für  1  qm  in  Halle
a.  S.  —  usw.  Auch  Abreden  über  Vorkaufsrecht,  Höhe  der  Mieten  usw.
Anden  sich  in  den  Verträgen.
Im  ganzen  scheinen  die  Erbbauverträge  noch  eine  große  Bedeutung
gewinnen  zu  sollen.  Erwähnung  verdient,  daß  der  Anwalt  des  allgemeinen ­
  Verbandes  der  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  in
seinem  Referat  für  den  6.  Internationalen  Wohnungskongreß  zu  Düsseldorf ­
  (1902)  der  Vereinbarung  des  Erbbaurechtes  für  einen  längeren
Zeitraum  durch  Baugenossenschaften  Bedenken  entgegenstellt,  weil
die  Übernahme  so  lange  dauernder  Verpflichtungen  mit  der  Rechtsnatur ­
  der  Genossenschaft  nicht  verträglich  sei.  Erwähnt  sei  weiter
noch,  daß  schon  1901  Bestrebungen  zur  Verpflanzung  des  Erbbaurechtes
nach  Österreich  begonnen  haben.
Eine  volle  und  lückenlose  Beseitigung  der  Wohnungsmißstände  ist
natürlich  auch  durch  Eingengung  der  Bodenspekulation  ebenso  wie
durch  alle  anderen  besprochenen  Mittel  nicht  zu  ermöglichen.  Aber
zur  Besserung  der  Verhältnisse  kann  viel  beigetragen  werden,  wenn
man  die  als  gangbar  zu  bezeichnenden  Wege  mit  Energie,  aber  ohne
Überstürzung  und  unter  Anpassung  an  die  besonderen  Verhältnisse
und  Bedürfnisse  beschreitet.  Nur  die  wichtigsten  dieser  Wege  konnten
hier  in  den  Grundzügen  besprochen  werden.  Im  übrigen  gibt  die
umfangreiche  Literatur  über  alle  Einzelheiten  reichlich  Auskunft.
            
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