16. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit gemeinnütziger Körperschaften und Vereine. 463
§ 2. Tatsächliches. Soweit die gemeinnützigen Organisationen zur
Ausfüllung der Lücken mit eigenen Veranstaltungen und Einrichtungen
eingreifen wollen, haben sie ein weit größeres Arbeitsfeld, als vielfach
angenommen wird. Fast alle besprochenen Richtungen der sozialpolitischen
Arbeit kommen hier in Betracht, namentlich Arbeitslosenfürsorge,
Arbeitsnachweis, Wohnungswesen, Witwen- und Waisenversorgung,
weiter hygienische Einrichtungen, Bildungs- und Erziehungswesen
usw. Dabei ist nicht zu verkennen, daß manche Veranstaltungen
sich den reinen Wohltätigkeitsveranstaltungen nähern. Je mehr das
geschieht, desto weniger wird auf sozialpolitische Wirkung zu rechnen
sein. Almosen, so unentbehrlich sie unter bestimmten Voraussetzungen
sind, vermindern nicht, sondern verschärfen in letzter Linie die Klassenunterschiede.
Es ist deshalb berechtigt, wenn gemeinnützige Organisationen
im allgemeinen den Grundsatz aufstellen, daß ihre Veranstaltungen
nur gegen Entgelt in Anspruch genommen werden können. Ist
auch das Entgelt auf mäßiger Höhe zu halten, um dem durchschnittlichen
Arbeitseinkommen erschwingbar zu sein, so sollte doch in der
Regel nicht davon abgesehen werden, und wo besondere Umstände
und Verhältnisse dazu nötigen, anders vorzugehen, empfiehlt es sich.
Formen und Wege zu wählen, die das in dieser Beziehung oft recht
empfindliche Ehrgefühl des Arbeiters nicht verletzen. Daß mit dem
Grundsatz der Entgeltlichkeit viel erreicht werden kann, zeigen u. a.
die beachtenswerten Erfolge der in Amsterdam bestehenden Vereinigung
„Ons huis“, die sich die Förderung der Volksbildung durch Bibliothek,
Lesesaal, Vortrags- und Unterichtskurse, Theater- und Konzertaufführungen,
Veranstaltung gemeinschaftlicher Reisen usw. angelegen
sein läßt, aber stets ein — wenn auch geringes —- Entgelt verlangt.
Es fehlt im In- und Auslande keineswegs an gleichartigen Erfahrungen.
Die Zahl der Vereinigungen, die sich bestimmten sozialpolitischen
Aufgaben in anregender, fördernder und selbstschaffender Weise widmen,
ist sehr beträchtlich. Für einen erheblichen Teil solcher Vereine
hat das schon genannte AnBBECHTSche Werk über die soziale Wohlfahrtspflege
in Deutschland die Satzungen abgedruckt. Nur einige
Beispiele seien hier angeführt. Der Abschwächung der Folgen der
Arbeitslosigkeit dient u. a. der schon erwähnte 1896 begründete Verein
„Stadtkölnische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit im Winter“
und der 1897 errichtete Zentralverein für Versicherung gegen unverschuldete
Arbeitslosigkeit in Stuttgart. Beide führen eine eigentliche
Versicherung durch, an der sich die Arbeiter unter Entrichtung bestimmter
Beiträge beteiligen können. Für die in diesem Zusammenhang
wichtige Begründung von Arbeitsnachweisstellen wirkt eine Reihe
von Vereinen. Hierher gehört der 1883 begründete Zentralverein für
Arbeitsnachweis zu Berlin, die Vereins verbände in Stuttgart, Karls